Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

Bild:
<< vorherige Seite
Anh. I. Der Vertrag mit China.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
Erste Bestimmung.
Nicht aufgeführte Waaren
.

Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind,
sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie
ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch
den Einfuhrtarif auferlegt sind.

In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten
Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie
importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif
ihnen auferlegt sind.

Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an-
deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den
zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf
(5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde
gelegt werden soll.

Zweite Bestimmung.
Zollfreie Waaren
.
Gold und Silber in Barren.
Fremde Münzen.
Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.
Käse, Butter, Zuckerwaaren.
Fremde Kleidungsstücke.
Gold- und Juwelierwaaren.
Silber- und plattirte Waaren.
Parfümerieen.
Seife aller Art.
Holzkohlen.
Brennholz.
Fremde Kerzen.
Fremder Tabak.
Fremde Cigarren.
IV. 24
Anh. I. Der Vertrag mit China.
HANDELS-BESTIMMUNGEN.
Erste Bestimmung.
Nicht aufgeführte Waaren
.

Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind,
sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie
ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch
den Einfuhrtarif auferlegt sind.

In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten
Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie
importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif
ihnen auferlegt sind.

Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an-
deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den
zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf
(5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde
gelegt werden soll.

Zweite Bestimmung.
Zollfreie Waaren
.
Gold und Silber in Barren.
Fremde Münzen.
Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.
Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.
Käse, Butter, Zuckerwaaren.
Fremde Kleidungsstücke.
Gold- und Juwelierwaaren.
Silber- und plattirte Waaren.
Parfümerieen.
Seife aller Art.
Holzkohlen.
Brennholz.
Fremde Kerzen.
Fremder Tabak.
Fremde Cigarren.
IV. 24
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0383" n="369"/>
        <fw place="top" type="header">Anh. I. Der Vertrag mit <placeName>China</placeName>.</fw><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">HANDELS-BESTIMMUNGEN.</hi> </head><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Erste Bestimmung.<lb/>
Nicht aufgeführte Waaren</hi>.</head><lb/>
            <p>Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind,<lb/>
sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie<lb/>
ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch<lb/>
den Einfuhrtarif auferlegt sind.</p><lb/>
            <p>In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten<lb/>
Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie<lb/>
importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif<lb/>
ihnen auferlegt sind.</p><lb/>
            <p>Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an-<lb/>
deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den<lb/>
zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf<lb/>
(5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde<lb/>
gelegt werden soll.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Zweite Bestimmung.<lb/>
Zollfreie Waaren</hi>.</head><lb/>
            <list>
              <item>Gold und Silber in Barren.</item><lb/>
              <item>Fremde Münzen.</item><lb/>
              <item>Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit.</item><lb/>
              <item>Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse.</item><lb/>
              <item>Käse, Butter, Zuckerwaaren.</item><lb/>
              <item>Fremde Kleidungsstücke.</item><lb/>
              <item>Gold- und Juwelierwaaren.</item><lb/>
              <item>Silber- und plattirte Waaren.</item><lb/>
              <item>Parfümerieen.</item><lb/>
              <item>Seife aller Art.</item><lb/>
              <item>Holzkohlen.</item><lb/>
              <item>Brennholz.</item><lb/>
              <item>Fremde Kerzen.</item><lb/>
              <item>Fremder Tabak.</item><lb/>
              <item>Fremde Cigarren.</item><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">IV. 24</fw><lb/>
            </list>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[369/0383] Anh. I. Der Vertrag mit China. HANDELS-BESTIMMUNGEN. Erste Bestimmung. Nicht aufgeführte Waaren. Artikel, welche in dem Ausfuhrtarif nicht angeführt sind, sich aber in dem Einfuhrtarif aufgezählt finden, sollen, wenn sie ausgeführt werden, dieselben Zölle zahlen, welche ihnen durch den Einfuhrtarif auferlegt sind. In gleicher Weise sollen die im Einfuhrtarif nicht aufgezählten Artikel, welche sich im Ausfuhrtarif verzeichnet finden, wenn sie importirt werden, dieselben Zölle zahlen, die in dem Ausfuhrtarif ihnen auferlegt sind. Artikel, welche sich weder in dem einen noch in dem an- deren dieser beiden Tarife verzeichnet finden, und auch unter den zollfreien Waaren nicht aufgeführt sind, sollen einen Zoll von fünf (5) Procent ad valorem zahlen, wobei der Marktpreis zum Grunde gelegt werden soll. Zweite Bestimmung. Zollfreie Waaren. Gold und Silber in Barren. Fremde Münzen. Mehl, Maismehl, Sago, Biscuit. Präservirtes Fleisch, präservirte Gemüse. Käse, Butter, Zuckerwaaren. Fremde Kleidungsstücke. Gold- und Juwelierwaaren. Silber- und plattirte Waaren. Parfümerieen. Seife aller Art. Holzkohlen. Brennholz. Fremde Kerzen. Fremder Tabak. Fremde Cigarren. IV. 24

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/383
Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 369. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/383>, abgerufen am 29.03.2024.