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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. I. Der Vertrag mit China.

Jeder Versuch, mehr Waaren durchzuführen, als in dem
Certificate angegeben sind, lässt alle in dem Certificat aufgeführten
Waaren derselben Benennung der Confiscation anheimfallen.

Der Vorstand des Zollamtes soll das Recht haben, die Ein-
schiffung von Waaren zu verhindern, von denen die Zahlung der
darauf haftenden Transit-Abgabe nicht nachgewiesen werden kann,
und das so lange, bis diese Abgaben entrichtet sind.

Achte Bestimmung.
Fremder Handel im Innern, auf Grund von Pässen
.

Man ist übereingekommen, dass der Artikel 8. des Vertrages
nicht so verstanden werden soll, als erlaube er Unterthanen der
deutschen contrahirenden Staaten nach der Hauptstadt von China
zu kommen, um dort Handel zu treiben.

Neunte Bestimmung.
Aufhebung der Abgaben, die für die Umprägung der Münzen
erhoben wurden
.

Man ist übereingekommen, dass die Unterthanen der deut-
schen contrahirenden Staaten zur Entrichtung von einem (1) Tael
und zwei (2) Mehss, welche früher von der chinesischen Regierung
ausser den gewöhnlichen Zöllen gefordert wurden, um die Kosten
der Einschmelzung und Umprägung zu decken, nicht verbunden
sein sollen.

Zehnte Bestimmung.
Entrichtung der Zölle in den Häfen
.

Der von der kaiserlichen Regierung zum Ober-Aufseher des
fremden Handels bestellte chinesische Beamte wird von Zeit zu
Zeit entweder selbst die verschiedenen dem Handel geöffneten Hä-
fen besichtigen, oder einen Delegirten dahin senden. Diesem
Beamten soll freistehen, sich Unterthanen der deutschen contrahi-
renden Staaten, welche er dazu geeignet hält, auszuwählen, um
ihm bei Verwaltung der Zolleinnahmen zu helfen, den Schmuggel-
handel zu verhindern, die Hafengrenzen zu bestimmen, die Func-
tionen eines Hafen-Capitäns zu versehen und Leuchtthürme, Boyen
u. s. w. aufzustellen, zu deren Unterhaltung ihm die Tonnengelder
die Mittel liefern werden.

Anh. I. Der Vertrag mit China.

Jeder Versuch, mehr Waaren durchzuführen, als in dem
Certificate angegeben sind, lässt alle in dem Certificat aufgeführten
Waaren derselben Benennung der Confiscation anheimfallen.

Der Vorstand des Zollamtes soll das Recht haben, die Ein-
schiffung von Waaren zu verhindern, von denen die Zahlung der
darauf haftenden Transit-Abgabe nicht nachgewiesen werden kann,
und das so lange, bis diese Abgaben entrichtet sind.

Achte Bestimmung.
Fremder Handel im Innern, auf Grund von Pässen
.

Man ist übereingekommen, dass der Artikel 8. des Vertrages
nicht so verstanden werden soll, als erlaube er Unterthanen der
deutschen contrahirenden Staaten nach der Hauptstadt von China
zu kommen, um dort Handel zu treiben.

Neunte Bestimmung.
Aufhebung der Abgaben, die für die Umprägung der Münzen
erhoben wurden
.

Man ist übereingekommen, dass die Unterthanen der deut-
schen contrahirenden Staaten zur Entrichtung von einem (1) Tael
und zwei (2) Mehss, welche früher von der chinesischen Regierung
ausser den gewöhnlichen Zöllen gefordert wurden, um die Kosten
der Einschmelzung und Umprägung zu decken, nicht verbunden
sein sollen.

Zehnte Bestimmung.
Entrichtung der Zölle in den Häfen
.

Der von der kaiserlichen Regierung zum Ober-Aufseher des
fremden Handels bestellte chinesische Beamte wird von Zeit zu
Zeit entweder selbst die verschiedenen dem Handel geöffneten Hä-
fen besichtigen, oder einen Delegirten dahin senden. Diesem
Beamten soll freistehen, sich Unterthanen der deutschen contrahi-
renden Staaten, welche er dazu geeignet hält, auszuwählen, um
ihm bei Verwaltung der Zolleinnahmen zu helfen, den Schmuggel-
handel zu verhindern, die Hafengrenzen zu bestimmen, die Func-
tionen eines Hafen-Capitäns zu versehen und Leuchtthürme, Boyen
u. s. w. aufzustellen, zu deren Unterhaltung ihm die Tonnengelder
die Mittel liefern werden.

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[375/0389] Anh. I. Der Vertrag mit China. Jeder Versuch, mehr Waaren durchzuführen, als in dem Certificate angegeben sind, lässt alle in dem Certificat aufgeführten Waaren derselben Benennung der Confiscation anheimfallen. Der Vorstand des Zollamtes soll das Recht haben, die Ein- schiffung von Waaren zu verhindern, von denen die Zahlung der darauf haftenden Transit-Abgabe nicht nachgewiesen werden kann, und das so lange, bis diese Abgaben entrichtet sind. Achte Bestimmung. Fremder Handel im Innern, auf Grund von Pässen. Man ist übereingekommen, dass der Artikel 8. des Vertrages nicht so verstanden werden soll, als erlaube er Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten nach der Hauptstadt von China zu kommen, um dort Handel zu treiben. Neunte Bestimmung. Aufhebung der Abgaben, die für die Umprägung der Münzen erhoben wurden. Man ist übereingekommen, dass die Unterthanen der deut- schen contrahirenden Staaten zur Entrichtung von einem (1) Tael und zwei (2) Mehss, welche früher von der chinesischen Regierung ausser den gewöhnlichen Zöllen gefordert wurden, um die Kosten der Einschmelzung und Umprägung zu decken, nicht verbunden sein sollen. Zehnte Bestimmung. Entrichtung der Zölle in den Häfen. Der von der kaiserlichen Regierung zum Ober-Aufseher des fremden Handels bestellte chinesische Beamte wird von Zeit zu Zeit entweder selbst die verschiedenen dem Handel geöffneten Hä- fen besichtigen, oder einen Delegirten dahin senden. Diesem Beamten soll freistehen, sich Unterthanen der deutschen contrahi- renden Staaten, welche er dazu geeignet hält, auszuwählen, um ihm bei Verwaltung der Zolleinnahmen zu helfen, den Schmuggel- handel zu verhindern, die Hafengrenzen zu bestimmen, die Func- tionen eines Hafen-Capitäns zu versehen und Leuchtthürme, Boyen u. s. w. aufzustellen, zu deren Unterhaltung ihm die Tonnengelder die Mittel liefern werden.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/389>, abgerufen am 23.04.2024.