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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Die Ratification des Vertrages mit China. Anh. III.
Herrn von Rehfues mit seiner Sprachkenntniss zu unterstützen.
Nach genauer Prüfung der ausgetauschten Original-Exemplare wurde
ein Protocoll verlesen und unterzeichnet, welches erklärte, dass
durch die vollzogene Auswechselung der Vertrag für alle contra-
hirenden deutschen Staaten in Kraft trete. Zu Erwähnung der
anderen 22 Urkunden waren die chinesischen Commissare nicht zu
bewegen, da sie darüber keine Instruction aus Pe-kin hatten. --
Das dem General-Consul übergebene deutsch-französisch-chinesische
Original-Exemplar war mit dem Wan-ti-tsi-pau, dem fünften der
fünfundzwanzig kaiserlichen Reichssiegel versehen. Diese Form der
Ratificirung wurde auch von allen anderen Mächten als gültig acceptirt.

Am 29. April 1863 zeigte Leu Herrn von Rehfues an, dass der
Vertrag gedruckt und in allen Theilen des Reiches publicirt worden sei.

Gegen die 22 Ratifications-Urkunden der anderen deutschen
Staaten wurden nachträglich auf Befehl des Prinzen von Kun am
29. Juli 1863 eben so viele gedruckte chinesische Exemplare des
Vertrages ausgeliefert, welche auf der ersten Seite das Siegel des
Grossrichters Leu trugen.

Der dem General-Consulat attachirte königlich preussische
Lieutenant Prinz Friedrich zu Sayn-Wittgenstein, welcher im Auf-
trage des Herrn von Rehfues nach Pe-kin ging, um die Publi-
cation des Vertrages und den Austausch der 22 Genehmigungs-
Urkunden zu betreiben, wurde vom Prinzen von Kun und dem Mi-
nister Wen-sian sehr freundlich empfangen. Gleichsam entschul-
digend äusserten sich Dieselben über den die Ausübung des Ge-
sandtschaftsrechtes hinausschiebenden Separat-Artikel, der noch
unter dem Einfluss des hingerichteten Su-tsuen entstanden sei,
fügten aber hinzu, der Artikel stehe nun einmal im Vertrage, und
Preussen scheine die Einrichtung einer Gesandtschaft jetzt garnicht
zu wünschen, da nur ein General-Consul ernannt sei. Auf die Vor-
theile hingewiesen, welche der chinesischen Regierung aus der An-
wesenheit eines Vertreters der deutschen Staaten erwachsen
müssten, erhoben die Minister nur Schwierigkeiten untergeordneter
Art, die im Laufe der an diese Unterredung geknüpften Verhand-
lungen leicht beseitigt wurden. Die preussische Regierung kaufte
später in Pe-kin ein Haus, in welches Herr von Rehfues als erster
deutscher Gesandter eingezogen ist.


Die Ratification des Vertrages mit China. Anh. III.
Herrn von Rehfues mit seiner Sprachkenntniss zu unterstützen.
Nach genauer Prüfung der ausgetauschten Original-Exemplare wurde
ein Protocoll verlesen und unterzeichnet, welches erklärte, dass
durch die vollzogene Auswechselung der Vertrag für alle contra-
hirenden deutschen Staaten in Kraft trete. Zu Erwähnung der
anderen 22 Urkunden waren die chinesischen Commissare nicht zu
bewegen, da sie darüber keine Instruction aus Pe-kiṅ hatten. —
Das dem General-Consul übergebene deutsch-französisch-chinesische
Original-Exemplar war mit dem Waṅ-ti-tši-pau, dem fünften der
fünfundzwanzig kaiserlichen Reichssiegel versehen. Diese Form der
Ratificirung wurde auch von allen anderen Mächten als gültig acceptirt.

Am 29. April 1863 zeigte Lëu Herrn von Rehfues an, dass der
Vertrag gedruckt und in allen Theilen des Reiches publicirt worden sei.

Gegen die 22 Ratifications-Urkunden der anderen deutschen
Staaten wurden nachträglich auf Befehl des Prinzen von Kuṅ am
29. Juli 1863 eben so viele gedruckte chinesische Exemplare des
Vertrages ausgeliefert, welche auf der ersten Seite das Siegel des
Grossrichters Lëu trugen.

Der dem General-Consulat attachirte königlich preussische
Lieutenant Prinz Friedrich zu Sayn-Wittgenstein, welcher im Auf-
trage des Herrn von Rehfues nach Pe-kiṅ ging, um die Publi-
cation des Vertrages und den Austausch der 22 Genehmigungs-
Urkunden zu betreiben, wurde vom Prinzen von Kuṅ und dem Mi-
nister Wen-siaṅ sehr freundlich empfangen. Gleichsam entschul-
digend äusserten sich Dieselben über den die Ausübung des Ge-
sandtschaftsrechtes hinausschiebenden Separat-Artikel, der noch
unter dem Einfluss des hingerichteten Su-tšuen entstanden sei,
fügten aber hinzu, der Artikel stehe nun einmal im Vertrage, und
Preussen scheine die Einrichtung einer Gesandtschaft jetzt garnicht
zu wünschen, da nur ein General-Consul ernannt sei. Auf die Vor-
theile hingewiesen, welche der chinesischen Regierung aus der An-
wesenheit eines Vertreters der deutschen Staaten erwachsen
müssten, erhoben die Minister nur Schwierigkeiten untergeordneter
Art, die im Laufe der an diese Unterredung geknüpften Verhand-
lungen leicht beseitigt wurden. Die preussische Regierung kaufte
später in Pe-kiṅ ein Haus, in welches Herr von Rehfues als erster
deutscher Gesandter eingezogen ist.


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[398/0412] Die Ratification des Vertrages mit China. Anh. III. Herrn von Rehfues mit seiner Sprachkenntniss zu unterstützen. Nach genauer Prüfung der ausgetauschten Original-Exemplare wurde ein Protocoll verlesen und unterzeichnet, welches erklärte, dass durch die vollzogene Auswechselung der Vertrag für alle contra- hirenden deutschen Staaten in Kraft trete. Zu Erwähnung der anderen 22 Urkunden waren die chinesischen Commissare nicht zu bewegen, da sie darüber keine Instruction aus Pe-kiṅ hatten. — Das dem General-Consul übergebene deutsch-französisch-chinesische Original-Exemplar war mit dem Waṅ-ti-tši-pau, dem fünften der fünfundzwanzig kaiserlichen Reichssiegel versehen. Diese Form der Ratificirung wurde auch von allen anderen Mächten als gültig acceptirt. Am 29. April 1863 zeigte Lëu Herrn von Rehfues an, dass der Vertrag gedruckt und in allen Theilen des Reiches publicirt worden sei. Gegen die 22 Ratifications-Urkunden der anderen deutschen Staaten wurden nachträglich auf Befehl des Prinzen von Kuṅ am 29. Juli 1863 eben so viele gedruckte chinesische Exemplare des Vertrages ausgeliefert, welche auf der ersten Seite das Siegel des Grossrichters Lëu trugen. Der dem General-Consulat attachirte königlich preussische Lieutenant Prinz Friedrich zu Sayn-Wittgenstein, welcher im Auf- trage des Herrn von Rehfues nach Pe-kiṅ ging, um die Publi- cation des Vertrages und den Austausch der 22 Genehmigungs- Urkunden zu betreiben, wurde vom Prinzen von Kuṅ und dem Mi- nister Wen-siaṅ sehr freundlich empfangen. Gleichsam entschul- digend äusserten sich Dieselben über den die Ausübung des Ge- sandtschaftsrechtes hinausschiebenden Separat-Artikel, der noch unter dem Einfluss des hingerichteten Su-tšuen entstanden sei, fügten aber hinzu, der Artikel stehe nun einmal im Vertrage, und Preussen scheine die Einrichtung einer Gesandtschaft jetzt garnicht zu wünschen, da nur ein General-Consul ernannt sei. Auf die Vor- theile hingewiesen, welche der chinesischen Regierung aus der An- wesenheit eines Vertreters der deutschen Staaten erwachsen müssten, erhoben die Minister nur Schwierigkeiten untergeordneter Art, die im Laufe der an diese Unterredung geknüpften Verhand- lungen leicht beseitigt wurden. Die preussische Regierung kaufte später in Pe-kiṅ ein Haus, in welches Herr von Rehfues als erster deutscher Gesandter eingezogen ist.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/412>, abgerufen am 28.03.2024.