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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
lichen Gesellschaft zu machen, als die Schmälerung der Ehrenrechte,
zumal in dem Umfange, wie sie der §. 12. aufstellt. v)

§. 23.

Entlassene Staatsdiener und Gemeindebeamte werden durch den Verlust der
bürgerlichen Ehre und durch die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Zeit der ihnen aus der Staatskasse oder einer Gemeindekasse
zu zahlenden Pensionen und Gnadengehalte von Rechtswegen verlustig.

§. 24.

Ist ein Preuße im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens be-
straft worden, welches nach Preußischen Gesetzen den Verlust der bürgerlichen
Ehre oder die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf
Zeit nach sich zieht, so kann ein neues Strafverfahren vor den Preußischen
Gerichten eingeleitet, und es muß gegen den Schuldigen in Gemäßheit der
Preußischen Gesetze auf Verlust der bürgerlichen Ehre oder Untersagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt werden.



Beide Paragraphen enthalten Bestimmungen, welche sich sowohl
auf den Verlust der bürgerlichen Ehre als auch auf die zeitige Unter-
sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beziehen, und hier
daher zusammen gefaßt werden können.

I. Die Frage wegen des Verlustes der Pensionen und Gnaden-
gehalte wurde ursprünglich in Verbindung mit der Strafe der Kassation
und Amtsentsetzung behandelt, und durch Beschlüsse des Staatsraths
wurde in dieser Hinsicht festgestellt:

daß beide Strafen den Verlust der Pensionen und Gnadenge-
halte nach sich ziehen sollten, und
daß dieß auch die Folge eines gemeinen Verbrechens sein sollte,
welches nach der Entlassung begangen worden, wenn dasselbe,
im Amte verübt, mit der Kassation oder Amtsentsetzung bestraft
worden wäre. w)

Dagegen trug man Bedenken, diese Bestimmungen auf mittelbare
Staatsbeamten und auf solche Pensionen auszudehnen, welche auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhen, x) und wählte daher für den Entwurf von
1843. folgende Fassung:


v) Im vereinigten ständischen Ausschuß wurde der Antrag der vorberathenden
Abtheilung, für die zeitige Untersagung der Ausübung der Ehrenrechte eine Dauer
von Einem bis fünf Jahre festzustellen, mit großer Mehrheit angenommen; f. Ver-
handlungen
. II. S. 499. Man hätte es vielleicht besser bei dieser Dauer bewen-
den lassen, anstatt ein Maximum von zehn Jahren aufzustellen.
w) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Jan. 1840.
x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. I. S. 187.
-- Revision von 1845. I. S. 84-86.

Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.
lichen Geſellſchaft zu machen, als die Schmälerung der Ehrenrechte,
zumal in dem Umfange, wie ſie der §. 12. aufſtellt. v)

§. 23.

Entlaſſene Staatsdiener und Gemeindebeamte werden durch den Verluſt der
bürgerlichen Ehre und durch die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Zeit der ihnen aus der Staatskaſſe oder einer Gemeindekaſſe
zu zahlenden Penſionen und Gnadengehalte von Rechtswegen verluſtig.

§. 24.

Iſt ein Preuße im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens be-
ſtraft worden, welches nach Preußiſchen Geſetzen den Verluſt der bürgerlichen
Ehre oder die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf
Zeit nach ſich zieht, ſo kann ein neues Strafverfahren vor den Preußiſchen
Gerichten eingeleitet, und es muß gegen den Schuldigen in Gemäßheit der
Preußiſchen Geſetze auf Verluſt der bürgerlichen Ehre oder Unterſagung der
Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt werden.



Beide Paragraphen enthalten Beſtimmungen, welche ſich ſowohl
auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre als auch auf die zeitige Unter-
ſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beziehen, und hier
daher zuſammen gefaßt werden können.

I. Die Frage wegen des Verluſtes der Penſionen und Gnaden-
gehalte wurde urſprünglich in Verbindung mit der Strafe der Kaſſation
und Amtsentſetzung behandelt, und durch Beſchlüſſe des Staatsraths
wurde in dieſer Hinſicht feſtgeſtellt:

daß beide Strafen den Verluſt der Penſionen und Gnadenge-
halte nach ſich ziehen ſollten, und
daß dieß auch die Folge eines gemeinen Verbrechens ſein ſollte,
welches nach der Entlaſſung begangen worden, wenn daſſelbe,
im Amte verübt, mit der Kaſſation oder Amtsentſetzung beſtraft
worden wäre. w)

Dagegen trug man Bedenken, dieſe Beſtimmungen auf mittelbare
Staatsbeamten und auf ſolche Penſionen auszudehnen, welche auf ſpe-
ziellen Rechtstiteln beruhen, x) und wählte daher für den Entwurf von
1843. folgende Faſſung:


v) Im vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde der Antrag der vorberathenden
Abtheilung, für die zeitige Unterſagung der Ausübung der Ehrenrechte eine Dauer
von Einem bis fünf Jahre feſtzuſtellen, mit großer Mehrheit angenommen; f. Ver-
handlungen
. II. S. 499. Man hätte es vielleicht beſſer bei dieſer Dauer bewen-
den laſſen, anſtatt ein Maximum von zehn Jahren aufzuſtellen.
w) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Jan. 1840.
x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 187.
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[130/0140] Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen. lichen Geſellſchaft zu machen, als die Schmälerung der Ehrenrechte, zumal in dem Umfange, wie ſie der §. 12. aufſtellt. v) §. 23. Entlaſſene Staatsdiener und Gemeindebeamte werden durch den Verluſt der bürgerlichen Ehre und durch die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit der ihnen aus der Staatskaſſe oder einer Gemeindekaſſe zu zahlenden Penſionen und Gnadengehalte von Rechtswegen verluſtig. §. 24. Iſt ein Preuße im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens be- ſtraft worden, welches nach Preußiſchen Geſetzen den Verluſt der bürgerlichen Ehre oder die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit nach ſich zieht, ſo kann ein neues Strafverfahren vor den Preußiſchen Gerichten eingeleitet, und es muß gegen den Schuldigen in Gemäßheit der Preußiſchen Geſetze auf Verluſt der bürgerlichen Ehre oder Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt werden. Beide Paragraphen enthalten Beſtimmungen, welche ſich ſowohl auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre als auch auf die zeitige Unter- ſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beziehen, und hier daher zuſammen gefaßt werden können. I. Die Frage wegen des Verluſtes der Penſionen und Gnaden- gehalte wurde urſprünglich in Verbindung mit der Strafe der Kaſſation und Amtsentſetzung behandelt, und durch Beſchlüſſe des Staatsraths wurde in dieſer Hinſicht feſtgeſtellt: daß beide Strafen den Verluſt der Penſionen und Gnadenge- halte nach ſich ziehen ſollten, und daß dieß auch die Folge eines gemeinen Verbrechens ſein ſollte, welches nach der Entlaſſung begangen worden, wenn daſſelbe, im Amte verübt, mit der Kaſſation oder Amtsentſetzung beſtraft worden wäre. w) Dagegen trug man Bedenken, dieſe Beſtimmungen auf mittelbare Staatsbeamten und auf ſolche Penſionen auszudehnen, welche auf ſpe- ziellen Rechtstiteln beruhen, x) und wählte daher für den Entwurf von 1843. folgende Faſſung: v) Im vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde der Antrag der vorberathenden Abtheilung, für die zeitige Unterſagung der Ausübung der Ehrenrechte eine Dauer von Einem bis fünf Jahre feſtzuſtellen, mit großer Mehrheit angenommen; f. Ver- handlungen. II. S. 499. Man hätte es vielleicht beſſer bei dieſer Dauer bewen- den laſſen, anſtatt ein Maximum von zehn Jahren aufzuſtellen. w) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Jan. 1840. x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 187. — Reviſion von 1845. I. S. 84-86.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/140>, abgerufen am 19.04.2024.