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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 30. Oeffentliche Bekanntmachung der Strafurtheile.

Die Vorschrift betrifft nur die Strafurtheile, in welchen auf eine
der vollen gesetzlichen Strafen der Verbrechen erkannt worden ist; tritt
im Fall mildernder Umstände eine Heruntersetzung der Strafe ein, so
erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung nicht. -- Diese Vorschrift
ist aber nicht zu verwechseln mit den Fällen, wo dem Verletzten zu seiner
Privatgenugthuung die Befugniß eingeräumt ist, auf Kosten des Ver-
urtheilten die Verurtheilung öffentlich bekannt zu machen. Dieß gilt
für die falsche Anschuldigung (§. 163.) und die öffentliche Ehrver-
letzung (§. 163.).



Zweiter Titel.
Von dem Versuche.
§. 31.

Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn derselbe durch
Handlungen, welche
einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur durch
äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umstände gehindert worden
oder ohne Erfolg geblieben ist.



Der dem Versuch gewidmete Titel des Strafgesetzbuchs zerfällt in
zwei Theile, von denen der Eine es mit der Frage zu thun hat: welche
Handlungen werden als Versuch gestraft? und der andere die Bestim-
mungen darüber enthält, wie gestraft werden soll. Auf die erste Frage
bezieht sich §. 31.; hinsichtlich der Strafbestimmungen ist unterschieden
worden, ob der Versuch eines Verbrechens oder eines Vergehens vor-
liegt: über den ersteren handelt §. 32., über den letzteren §. 33. Die
Vorschriften des §. 31., welche sich auf den Begriff des strafbaren Ver-
suchs im Allgemeinen beziehen, kommen daher auf die beiden Fälle
gleichmäßig zur Anwendung, -- eine Fassung, welche namentlich die
nach dem Code penal mögliche Streitfrage ausschließt, ob die allge-
meinen gesetzlichen Voraussetzungen des strafbaren Versuchs auch bei
dem des Vergehens ihre Geltung haben.

I. Damit ein Versuch überhaupt strafbar werde, ist erforderlich,
daß derselbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
enthalten, an den Tag gelegt worden ist. Der Code penal, dem diese
Vorschrift nachgebildet worden, fügt noch hinzu, daß es äußere Hand-

§. 30. Oeffentliche Bekanntmachung der Strafurtheile.

Die Vorſchrift betrifft nur die Strafurtheile, in welchen auf eine
der vollen geſetzlichen Strafen der Verbrechen erkannt worden iſt; tritt
im Fall mildernder Umſtände eine Herunterſetzung der Strafe ein, ſo
erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung nicht. — Dieſe Vorſchrift
iſt aber nicht zu verwechſeln mit den Fällen, wo dem Verletzten zu ſeiner
Privatgenugthuung die Befugniß eingeräumt iſt, auf Koſten des Ver-
urtheilten die Verurtheilung öffentlich bekannt zu machen. Dieß gilt
für die falſche Anſchuldigung (§. 163.) und die öffentliche Ehrver-
letzung (§. 163.).



Zweiter Titel.
Von dem Verſuche.
§. 31.

Der Verſuch iſt nur dann ſtrafbar, wenn derſelbe durch
Handlungen, welche
einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur durch
äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden
oder ohne Erfolg geblieben iſt.



Der dem Verſuch gewidmete Titel des Strafgeſetzbuchs zerfällt in
zwei Theile, von denen der Eine es mit der Frage zu thun hat: welche
Handlungen werden als Verſuch geſtraft? und der andere die Beſtim-
mungen darüber enthält, wie geſtraft werden ſoll. Auf die erſte Frage
bezieht ſich §. 31.; hinſichtlich der Strafbeſtimmungen iſt unterſchieden
worden, ob der Verſuch eines Verbrechens oder eines Vergehens vor-
liegt: über den erſteren handelt §. 32., über den letzteren §. 33. Die
Vorſchriften des §. 31., welche ſich auf den Begriff des ſtrafbaren Ver-
ſuchs im Allgemeinen beziehen, kommen daher auf die beiden Fälle
gleichmäßig zur Anwendung, — eine Faſſung, welche namentlich die
nach dem Code pénal mögliche Streitfrage ausſchließt, ob die allge-
meinen geſetzlichen Vorausſetzungen des ſtrafbaren Verſuchs auch bei
dem des Vergehens ihre Geltung haben.

I. Damit ein Verſuch überhaupt ſtrafbar werde, iſt erforderlich,
daß derſelbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung
enthalten, an den Tag gelegt worden iſt. Der Code pénal, dem dieſe
Vorſchrift nachgebildet worden, fügt noch hinzu, daß es äußere Hand-

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[137/0147] §. 30. Oeffentliche Bekanntmachung der Strafurtheile. Die Vorſchrift betrifft nur die Strafurtheile, in welchen auf eine der vollen geſetzlichen Strafen der Verbrechen erkannt worden iſt; tritt im Fall mildernder Umſtände eine Herunterſetzung der Strafe ein, ſo erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung nicht. — Dieſe Vorſchrift iſt aber nicht zu verwechſeln mit den Fällen, wo dem Verletzten zu ſeiner Privatgenugthuung die Befugniß eingeräumt iſt, auf Koſten des Ver- urtheilten die Verurtheilung öffentlich bekannt zu machen. Dieß gilt für die falſche Anſchuldigung (§. 163.) und die öffentliche Ehrver- letzung (§. 163.). Zweiter Titel. Von dem Verſuche. §. 31. Der Verſuch iſt nur dann ſtrafbar, wenn derſelbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden oder ohne Erfolg geblieben iſt. Der dem Verſuch gewidmete Titel des Strafgeſetzbuchs zerfällt in zwei Theile, von denen der Eine es mit der Frage zu thun hat: welche Handlungen werden als Verſuch geſtraft? und der andere die Beſtim- mungen darüber enthält, wie geſtraft werden ſoll. Auf die erſte Frage bezieht ſich §. 31.; hinſichtlich der Strafbeſtimmungen iſt unterſchieden worden, ob der Verſuch eines Verbrechens oder eines Vergehens vor- liegt: über den erſteren handelt §. 32., über den letzteren §. 33. Die Vorſchriften des §. 31., welche ſich auf den Begriff des ſtrafbaren Ver- ſuchs im Allgemeinen beziehen, kommen daher auf die beiden Fälle gleichmäßig zur Anwendung, — eine Faſſung, welche namentlich die nach dem Code pénal mögliche Streitfrage ausſchließt, ob die allge- meinen geſetzlichen Vorausſetzungen des ſtrafbaren Verſuchs auch bei dem des Vergehens ihre Geltung haben. I. Damit ein Verſuch überhaupt ſtrafbar werde, iſt erforderlich, daß derſelbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt worden iſt. Der Code pénal, dem dieſe Vorſchrift nachgebildet worden, fügt noch hinzu, daß es äußere Hand-

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/147>, abgerufen am 25.04.2024.