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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Bestrafung.


Erster Titel.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 61.

Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:

1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-
fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder

2) die Thronfolge oder die Staatsverfassung gewaltsam zu ändern, oder
3) das Gebiet des Preußischen Staats ganz oder theilweise einem fremden
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los-
zureißen,
ist Hochverrath und soll mit dem Tode bestraft werden.

Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der Freiheit
des Königs (Nr. 1.) soll zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre erkannt
werden.

§. 62.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll-
endet wird, ist eine solche Handlung anzusehen, durch welche das verbrecherische
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll.



Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majestäts-
verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der sich noch im Allg.
Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, ist in
dem Strafgesetzbuch wie in fast allen neueren Gesetzgebungen in ver-
schiedene selbständige Verbrechen aufgelöst worden, welche sowohl ihrem
Thatbestande nach als auch in Beziehung auf ihre Bestrafung bestimmt
auseinander gehalten werden. Als die wichtigsten dieser Verbrechen
stellen sich Hochverrath, Landesverrath und Majestätsbeleidigung dar.

Beseler Kommentar. 15
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Beſtrafung.


Erſter Titel.
Hochverrath und Landesverrath.
§. 61.

Ein Unternehmen, welches darauf abzielt:

1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie-
fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder

2) die Thronfolge oder die Staatsverfaſſung gewaltſam zu ändern, oder
3) das Gebiet des Preußiſchen Staats ganz oder theilweiſe einem fremden
Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los-
zureißen,
iſt Hochverrath und ſoll mit dem Tode beſtraft werden.

Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der Freiheit
des Königs (Nr. 1.) ſoll zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre erkannt
werden.

§. 62.

Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll-
endet wird, iſt eine ſolche Handlung anzuſehen, durch welche das verbrecheriſche
Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll.



Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majeſtäts-
verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der ſich noch im Allg.
Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, iſt in
dem Strafgeſetzbuch wie in faſt allen neueren Geſetzgebungen in ver-
ſchiedene ſelbſtändige Verbrechen aufgelöſt worden, welche ſowohl ihrem
Thatbeſtande nach als auch in Beziehung auf ihre Beſtrafung beſtimmt
auseinander gehalten werden. Als die wichtigſten dieſer Verbrechen
ſtellen ſich Hochverrath, Landesverrath und Majeſtätsbeleidigung dar.

Beſeler Kommentar. 15
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[[217]/0227] Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Beſtrafung. Erſter Titel. Hochverrath und Landesverrath. §. 61. Ein Unternehmen, welches darauf abzielt: 1) den König zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu lie- fern, oder zur Regierung unfähig zu machen, oder 2) die Thronfolge oder die Staatsverfaſſung gewaltſam zu ändern, oder 3) das Gebiet des Preußiſchen Staats ganz oder theilweiſe einem fremden Staate einzuverleiben, oder einen Theil des Gebiets vom Ganzen los- zureißen, iſt Hochverrath und ſoll mit dem Tode beſtraft werden. Im Falle der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der Freiheit des Königs (Nr. 1.) ſoll zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre erkannt werden. §. 62. Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths voll- endet wird, iſt eine ſolche Handlung anzuſehen, durch welche das verbrecheriſche Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll. Der weite Begriff, welchen das gemeine Recht mit dem Majeſtäts- verbrechen (crimen majestatis) verbindet, und der ſich noch im Allg. Landrecht in der Definition des Staatsverbrechens wieder findet, iſt in dem Strafgeſetzbuch wie in faſt allen neueren Geſetzgebungen in ver- ſchiedene ſelbſtändige Verbrechen aufgelöſt worden, welche ſowohl ihrem Thatbeſtande nach als auch in Beziehung auf ihre Beſtrafung beſtimmt auseinander gehalten werden. Als die wichtigſten dieſer Verbrechen ſtellen ſich Hochverrath, Landesverrath und Majeſtätsbeleidigung dar. Beſeler Kommentar. 15

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. [217]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/227>, abgerufen am 28.03.2024.