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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 63--66. Vorbereitung eines hochverrätherischen Unternehmens
über; nur ist, wie oben gezeigt worden, bei diesem letzteren Verbrechen
der Zweck nicht nothwendig gegen die Existenz des Staates gerichtet.

Die unter Nr. 3. aufgeführten Fälle sind übrigens in den neueren
Deutschen Strafgesetzbüchern ohne Ausnahme unter dem Hochverrath
und nicht unter dem Landesverrath befaßt worden. p)

C. Die Strafe des vollendeten Hochverraths ist die Todesstrafe;
auch soll im Fall der Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der
Freiheit des Königs (Nr. 1.) zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre
erkannt werden. Schärfungen der Todesstrafe, an denen das frühere
Recht für dieß Verbrechen so reich war, kommen auch hier nicht mehr vor.

§. 63.

Haben zwei oder mehrere Personen die Ausführung eines hochverrätheri-
schen Unternehmens verabredet, ohne daß es schon zum Beginn der im §. 62.
bezeichneten Handlung gekommen ist, so soll sie die Strafe von fünfjährigem
bis lebenslänglichem Zuchthaus treffen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so tritt Einschlie-
ßung nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Einschließung soll das Urtheil zugleich den Verlust oder die zei-
tige Untersagung der Ausübung nachstehender bürgerlichen Ehrenrechte aus-
sprechen:

1) der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu führen oder zu erlangen:
2) der Fähigkeit, Geschworener zu sein, in öffentlichen Angelegenheiten zu
stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte auszuüben.
§. 64.

Gleiche Strafe (§. 63.) soll denjenigen treffen, welcher zur Vorbereitung
eines Hochverraths, entweder mit einer auswärtigen Regierung sich einläßt,
oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht, oder Mannschaften
anwirbt oder in den Waffen einübt.

§. 65.

Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung
auffordert, welche nach §. 62. als ein hochverrätherisches Unternehmen zu be-
strafen wäre, soll mit zwei- bis zehnjährigem Zuchthaus, oder, wenn festgestellt
wird, daß mildernde Umstände vorhanden sind, mit Einschließung von zwei bis
zu zehn Jahren bestraft werden.


p) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 81. -- Württemb. Strafgesetzb.
Art. 140. -- Braunschw. Criminalgesetzb. §. 81. -- Hannov. Criminal-
gesetzb.
Art. 119. -- Hess. Strafgesetzb. Art. 129. -- Badisches Straf-
gesetzbuch.
§. 588. -- Thüringsch. Strafgesetzbuch. Art. 78. -- Im Allge-
meinen sind zu vergleichen: Motive zum ersten Entwurf II. S. 7. -- Verhand-
lungen der Staatsraths-Kommission von
1846. S. 54. 55. -- Ver-
handlungen des vereinigten ständischen Ausschusses
. III. S. 15.

§§. 63—66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens
über; nur iſt, wie oben gezeigt worden, bei dieſem letzteren Verbrechen
der Zweck nicht nothwendig gegen die Exiſtenz des Staates gerichtet.

Die unter Nr. 3. aufgeführten Fälle ſind übrigens in den neueren
Deutſchen Strafgeſetzbüchern ohne Ausnahme unter dem Hochverrath
und nicht unter dem Landesverrath befaßt worden. p)

C. Die Strafe des vollendeten Hochverraths iſt die Todesſtrafe;
auch ſoll im Fall der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der
Freiheit des Königs (Nr. 1.) zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre
erkannt werden. Schärfungen der Todesſtrafe, an denen das frühere
Recht für dieß Verbrechen ſo reich war, kommen auch hier nicht mehr vor.

§. 63.

Haben zwei oder mehrere Perſonen die Ausführung eines hochverrätheri-
ſchen Unternehmens verabredet, ohne daß es ſchon zum Beginn der im §. 62.
bezeichneten Handlung gekommen iſt, ſo ſoll ſie die Strafe von fünfjährigem
bis lebenslänglichem Zuchthaus treffen.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Einſchlie-
ßung nicht unter fünf Jahren ein.

Neben der Einſchließung ſoll das Urtheil zugleich den Verluſt oder die zei-
tige Unterſagung der Ausübung nachſtehender bürgerlichen Ehrenrechte aus-
ſprechen:

1) der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu führen oder zu erlangen:
2) der Fähigkeit, Geſchworener zu ſein, in öffentlichen Angelegenheiten zu
ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffentlichen
Wahlen hervorgegangenen Rechte auszuüben.
§. 64.

Gleiche Strafe (§. 63.) ſoll denjenigen treffen, welcher zur Vorbereitung
eines Hochverraths, entweder mit einer auswärtigen Regierung ſich einläßt,
oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht, oder Mannſchaften
anwirbt oder in den Waffen einübt.

§. 65.

Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung
auffordert, welche nach §. 62. als ein hochverrätheriſches Unternehmen zu be-
ſtrafen wäre, ſoll mit zwei- bis zehnjährigem Zuchthaus, oder, wenn feſtgeſtellt
wird, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, mit Einſchließung von zwei bis
zu zehn Jahren beſtraft werden.


p) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 81. — Württemb. Strafgeſetzb.
Art. 140. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 81. — Hannov. Criminal-
geſetzb.
Art. 119. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 129. — Badiſches Straf-
geſetzbuch.
§. 588. — Thüringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 78. — Im Allge-
meinen ſind zu vergleichen: Motive zum erſten Entwurf II. S. 7. — Verhand-
lungen der Staatsraths-Kommiſſion von
1846. S. 54. 55. — Ver-
handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes
. III. S. 15.
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[225/0235] §§. 63—66. Vorbereitung eines hochverrätheriſchen Unternehmens über; nur iſt, wie oben gezeigt worden, bei dieſem letzteren Verbrechen der Zweck nicht nothwendig gegen die Exiſtenz des Staates gerichtet. Die unter Nr. 3. aufgeführten Fälle ſind übrigens in den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern ohne Ausnahme unter dem Hochverrath und nicht unter dem Landesverrath befaßt worden. p) C. Die Strafe des vollendeten Hochverraths iſt die Todesſtrafe; auch ſoll im Fall der Gefährdung des Lebens, der Geſundheit oder der Freiheit des Königs (Nr. 1.) zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre erkannt werden. Schärfungen der Todesſtrafe, an denen das frühere Recht für dieß Verbrechen ſo reich war, kommen auch hier nicht mehr vor. §. 63. Haben zwei oder mehrere Perſonen die Ausführung eines hochverrätheri- ſchen Unternehmens verabredet, ohne daß es ſchon zum Beginn der im §. 62. bezeichneten Handlung gekommen iſt, ſo ſoll ſie die Strafe von fünfjährigem bis lebenslänglichem Zuchthaus treffen. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo tritt Einſchlie- ßung nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Einſchließung ſoll das Urtheil zugleich den Verluſt oder die zei- tige Unterſagung der Ausübung nachſtehender bürgerlichen Ehrenrechte aus- ſprechen: 1) der Fähigkeit, öffentliche Aemter zu führen oder zu erlangen: 2) der Fähigkeit, Geſchworener zu ſein, in öffentlichen Angelegenheiten zu ſtimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder die aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte auszuüben. §. 64. Gleiche Strafe (§. 63.) ſoll denjenigen treffen, welcher zur Vorbereitung eines Hochverraths, entweder mit einer auswärtigen Regierung ſich einläßt, oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht, oder Mannſchaften anwirbt oder in den Waffen einübt. §. 65. Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausführung einer Handlung auffordert, welche nach §. 62. als ein hochverrätheriſches Unternehmen zu be- ſtrafen wäre, ſoll mit zwei- bis zehnjährigem Zuchthaus, oder, wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, mit Einſchließung von zwei bis zu zehn Jahren beſtraft werden. p) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 81. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 140. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 81. — Hannov. Criminal- geſetzb. Art. 119. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 129. — Badiſches Straf- geſetzbuch. §. 588. — Thüringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 78. — Im Allge- meinen ſind zu vergleichen: Motive zum erſten Entwurf II. S. 7. — Verhand- lungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 54. 55. — Ver- handlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. III. S. 15.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/235>, abgerufen am 25.04.2024.