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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 78-81. Feindliche Handlungen gegen befr. Staaten.
Dritter Titel.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 78.

Ein Preuße, der im Inlande oder Auslande, oder ein
Ausländer, der
während seines Aufenthalts in Preußen gegen einen der Deutschen Staaten
oder dessen Regenten eine Handlung vornimmt, welche, wenn er sie gegen den
König oder den Preußischen Staat verübt hätte, als eine hochverrätherische
anzusehen sein würde, ist in den Fällen der §§. 61-65. mit Zuchthausstrafe
von zwei bis zu zehn Jahren, oder wenn festgestellt wird, daß mildernde Um-
stände vorhanden sind, mit Einschließung von Einem bis zu zehn Jahren, in
dem Falle des §. 66. aber mit Einschließung von sechs Monaten bis zudrei
Jahren zu bestrafen.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat
gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegen-
seitigkeit verbürgt ist.

§. 79.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung
das Oberhaupt eines Deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von
Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen das Oberhaupteines
anderen Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Ge-
setzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

§. 80.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung
einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten oder Geschäftsträger
beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre
bestraft.

§. 81.

In den Fällen der §§. 79. und 80. tritt die Verfolgung nur auf Antrag
der auswärtigen Regierung oder des beleidigten Gesandten ein.



Die in diesem Titel zusammengestellten Verbrechen und Vergehen
waren in dem Entwurf von 1847. §. 94. 108. und 109. in Verbin-
bindung mit dem Hochverrath und der Majestätsbeleidigung abgehan-
delt worden; die jetzige Anordnung verdiente aber ohne Zweifel den
Vorzug. -- Mit Rücksicht auf den Thatbestand und die Bestrafung ist
dabei in folgender Weise zu unterscheiden.

A. Handlungen gegen einen Deutschen Staat oder dessen Regenten,
welche, wenn sie gegen den König oder den Preußischen Staat verübt
wären, als hochverrätherische anzusehen sein würden (§. 78.).

I. Sind solche Handlungen gegen einen nicht Deutschen Staat

§§. 78-81. Feindliche Handlungen gegen befr. Staaten.
Dritter Titel.
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten.
§. 78.

Ein Preuße, der im Inlande oder Auslande, oder ein
Ausländer, der
während ſeines Aufenthalts in Preußen gegen einen der Deutſchen Staaten
oder deſſen Regenten eine Handlung vornimmt, welche, wenn er ſie gegen den
König oder den Preußiſchen Staat verübt hätte, als eine hochverrätheriſche
anzuſehen ſein würde, iſt in den Fällen der §§. 61-65. mit Zuchthausſtrafe
von zwei bis zu zehn Jahren, oder wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Um-
ſtände vorhanden ſind, mit Einſchließung von Einem bis zu zehn Jahren, in
dem Falle des §. 66. aber mit Einſchließung von ſechs Monaten bis zudrei
Jahren zu beſtrafen.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat
gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegen-
ſeitigkeit verbürgt iſt.

§. 79.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung
das Oberhaupt eines Deutſchen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von
Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen das Oberhaupteines
anderen Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Ge-
ſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.

§. 80.

Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung
einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger
beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre
beſtraft.

§. 81.

In den Fällen der §§. 79. und 80. tritt die Verfolgung nur auf Antrag
der auswärtigen Regierung oder des beleidigten Geſandten ein.



Die in dieſem Titel zuſammengeſtellten Verbrechen und Vergehen
waren in dem Entwurf von 1847. §. 94. 108. und 109. in Verbin-
bindung mit dem Hochverrath und der Majeſtätsbeleidigung abgehan-
delt worden; die jetzige Anordnung verdiente aber ohne Zweifel den
Vorzug. — Mit Rückſicht auf den Thatbeſtand und die Beſtrafung iſt
dabei in folgender Weiſe zu unterſcheiden.

A. Handlungen gegen einen Deutſchen Staat oder deſſen Regenten,
welche, wenn ſie gegen den König oder den Preußiſchen Staat verübt
wären, als hochverrätheriſche anzuſehen ſein würden (§. 78.).

I. Sind ſolche Handlungen gegen einen nicht Deutſchen Staat

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[245/0255] §§. 78-81. Feindliche Handlungen gegen befr. Staaten. Dritter Titel. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §. 78. Ein Preuße, der im Inlande oder Auslande, oder ein Ausländer, der während ſeines Aufenthalts in Preußen gegen einen der Deutſchen Staaten oder deſſen Regenten eine Handlung vornimmt, welche, wenn er ſie gegen den König oder den Preußiſchen Staat verübt hätte, als eine hochverrätheriſche anzuſehen ſein würde, iſt in den Fällen der §§. 61-65. mit Zuchthausſtrafe von zwei bis zu zehn Jahren, oder wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Um- ſtände vorhanden ſind, mit Einſchließung von Einem bis zu zehn Jahren, in dem Falle des §. 66. aber mit Einſchließung von ſechs Monaten bis zudrei Jahren zu beſtrafen. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegen- ſeitigkeit verbürgt iſt. §. 79. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung das Oberhaupt eines Deutſchen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren beſtraft. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen das Oberhaupteines anderen Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Ge- ſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt. §. 80. Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darſtellung einen bei dem Königlichen Hofe beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem Jahre beſtraft. §. 81. In den Fällen der §§. 79. und 80. tritt die Verfolgung nur auf Antrag der auswärtigen Regierung oder des beleidigten Geſandten ein. Die in dieſem Titel zuſammengeſtellten Verbrechen und Vergehen waren in dem Entwurf von 1847. §. 94. 108. und 109. in Verbin- bindung mit dem Hochverrath und der Majeſtätsbeleidigung abgehan- delt worden; die jetzige Anordnung verdiente aber ohne Zweifel den Vorzug. — Mit Rückſicht auf den Thatbeſtand und die Beſtrafung iſt dabei in folgender Weiſe zu unterſcheiden. A. Handlungen gegen einen Deutſchen Staat oder deſſen Regenten, welche, wenn ſie gegen den König oder den Preußiſchen Staat verübt wären, als hochverrätheriſche anzuſehen ſein würden (§. 78.). I. Sind ſolche Handlungen gegen einen nicht Deutſchen Staat

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/255>, abgerufen am 29.03.2024.