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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 140. Ehebruch.
das Strafgesetzbuch (§. 139. Abs. 3.) übergegangen. Für die richtige
kann sie nicht angesehen werden. Auf den Akt der Trauung darf dabei
freilich nicht der Nachdruck gelegt werden, denn das Verbrechen ist auch
vorhanden, wenn die zweite Ehe eine Civilehe ist. Aber die Einge-
hung der Ehe
ist die entscheidende Handlung, welche auch nach der
Fassung des ersten Absatzes in diesem Paragraphen den Thatbestand
des Verbrechens bildet, und mit welchem es vollendet ist. Die Ehe
selbst ist keine Handlung, sondern ein Verhältniß, welches, wie im
Staatsrath richtig hervorgehoben worden, nur als die Folge der verbre-
cherischen Eingehung betrachtet werden kann. Das Gesetzbuch hätte um
so weniger die singuläre Bestimmung über die Verjährung beibehalten
sollen, da es den doktrinären Begriff des fortgesetzten Verbrechens auf-
gegeben hat.

§. 140.

Der Ehebruch wird, wenn wegen dieses Vergehens die Ehe geschieden ist,
an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen, mit Gefängniß von
vier Wochen bis zu sechs Monaten bestraft.

Die Bestrafung des Ehebruchs bleibt ausgeschlossen, wenn der unschuldige
Ehegatte im Laufe des Ehescheidungsprozesses oder bis zur Abfassung des
Straferkenntnisses die Nichtbestrafung ausdrücklich beantragt, in welchem Falle
das Strafverfahren auch gegen die Mitschuldigen wegfällt.



Ueber die Bestrafung des Ehebruchs enthalten die früheren Ver-
handlungen ein sehr umfassendes Material, l) welches nach der im Straf-
gesetzbuch erfolgten Normirung gegenwärtig von geringer praktischer Be-
deutung ist. Es kommen hier folgende Punkte in Betracht.

I. Eine Strafe wegen Ehebruchs, mit welcher dessen civilrechtliche
Folgen nicht zu verwechseln sind, tritt nur ein, wenn wegen dieses Ver-
gehens die Ehe geschieden ist.

II. Die Bestrafung bleibt auch in diesem Fall ausgeschlossen,
wenn der unschuldige Ehegatte die Nichtbestrafung ausdrücklich bean-
tragt. In der Kommission der zweiten Kammer fand der Antrag auf
Streichung des ganzen Paragraphen so wenig wie der auf Streichung
des zweiten Absatzes die genügende Unterstützung; jedoch hielt man es
für richtiger, nach dem Vorgange des Allg. Landrechts (II. 20. §. 1061.)

l) Motive zum ersten Entwurf. III. 2. S. 272-75. -- Berathungs-
Protokolle der Staatsraths-Kommission
. II. S. 239-46. 249-52. --
Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 28. April und 8. Mai 1841. --
Revision von 1845. II. S. 162-68. -- Verhandlungen der Staatsraths-
Kommission von
1846. S. 85-87. -- Verhandlungen des vereinigten
ständ. Ausschusses
. III. S. 395-457.

§. 140. Ehebruch.
das Strafgeſetzbuch (§. 139. Abſ. 3.) übergegangen. Für die richtige
kann ſie nicht angeſehen werden. Auf den Akt der Trauung darf dabei
freilich nicht der Nachdruck gelegt werden, denn das Verbrechen iſt auch
vorhanden, wenn die zweite Ehe eine Civilehe iſt. Aber die Einge-
hung der Ehe
iſt die entſcheidende Handlung, welche auch nach der
Faſſung des erſten Abſatzes in dieſem Paragraphen den Thatbeſtand
des Verbrechens bildet, und mit welchem es vollendet iſt. Die Ehe
ſelbſt iſt keine Handlung, ſondern ein Verhältniß, welches, wie im
Staatsrath richtig hervorgehoben worden, nur als die Folge der verbre-
cheriſchen Eingehung betrachtet werden kann. Das Geſetzbuch hätte um
ſo weniger die ſinguläre Beſtimmung über die Verjährung beibehalten
ſollen, da es den doktrinären Begriff des fortgeſetzten Verbrechens auf-
gegeben hat.

§. 140.

Der Ehebruch wird, wenn wegen dieſes Vergehens die Ehe geſchieden iſt,
an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mitſchuldigen, mit Gefängniß von
vier Wochen bis zu ſechs Monaten beſtraft.

Die Beſtrafung des Ehebruchs bleibt ausgeſchloſſen, wenn der unſchuldige
Ehegatte im Laufe des Eheſcheidungsprozeſſes oder bis zur Abfaſſung des
Straferkenntniſſes die Nichtbeſtrafung ausdrücklich beantragt, in welchem Falle
das Strafverfahren auch gegen die Mitſchuldigen wegfällt.



Ueber die Beſtrafung des Ehebruchs enthalten die früheren Ver-
handlungen ein ſehr umfaſſendes Material, l) welches nach der im Straf-
geſetzbuch erfolgten Normirung gegenwärtig von geringer praktiſcher Be-
deutung iſt. Es kommen hier folgende Punkte in Betracht.

I. Eine Strafe wegen Ehebruchs, mit welcher deſſen civilrechtliche
Folgen nicht zu verwechſeln ſind, tritt nur ein, wenn wegen dieſes Ver-
gehens die Ehe geſchieden iſt.

II. Die Beſtrafung bleibt auch in dieſem Fall ausgeſchloſſen,
wenn der unſchuldige Ehegatte die Nichtbeſtrafung ausdrücklich bean-
tragt. In der Kommiſſion der zweiten Kammer fand der Antrag auf
Streichung des ganzen Paragraphen ſo wenig wie der auf Streichung
des zweiten Abſatzes die genügende Unterſtützung; jedoch hielt man es
für richtiger, nach dem Vorgange des Allg. Landrechts (II. 20. §. 1061.)

l) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 272-75. — Berathungs-
Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion
. II. S. 239-46. 249-52. —
Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 28. April und 8. Mai 1841. —
Reviſion von 1845. II. S. 162-68. — Verhandlungen der Staatsraths-
Kommiſſion von
1846. S. 85-87. — Verhandlungen des vereinigten
ſtänd. Ausſchuſſes
. III. S. 395-457.
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[309/0319] §. 140. Ehebruch. das Strafgeſetzbuch (§. 139. Abſ. 3.) übergegangen. Für die richtige kann ſie nicht angeſehen werden. Auf den Akt der Trauung darf dabei freilich nicht der Nachdruck gelegt werden, denn das Verbrechen iſt auch vorhanden, wenn die zweite Ehe eine Civilehe iſt. Aber die Einge- hung der Ehe iſt die entſcheidende Handlung, welche auch nach der Faſſung des erſten Abſatzes in dieſem Paragraphen den Thatbeſtand des Verbrechens bildet, und mit welchem es vollendet iſt. Die Ehe ſelbſt iſt keine Handlung, ſondern ein Verhältniß, welches, wie im Staatsrath richtig hervorgehoben worden, nur als die Folge der verbre- cheriſchen Eingehung betrachtet werden kann. Das Geſetzbuch hätte um ſo weniger die ſinguläre Beſtimmung über die Verjährung beibehalten ſollen, da es den doktrinären Begriff des fortgeſetzten Verbrechens auf- gegeben hat. §. 140. Der Ehebruch wird, wenn wegen dieſes Vergehens die Ehe geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mitſchuldigen, mit Gefängniß von vier Wochen bis zu ſechs Monaten beſtraft. Die Beſtrafung des Ehebruchs bleibt ausgeſchloſſen, wenn der unſchuldige Ehegatte im Laufe des Eheſcheidungsprozeſſes oder bis zur Abfaſſung des Straferkenntniſſes die Nichtbeſtrafung ausdrücklich beantragt, in welchem Falle das Strafverfahren auch gegen die Mitſchuldigen wegfällt. Ueber die Beſtrafung des Ehebruchs enthalten die früheren Ver- handlungen ein ſehr umfaſſendes Material, l) welches nach der im Straf- geſetzbuch erfolgten Normirung gegenwärtig von geringer praktiſcher Be- deutung iſt. Es kommen hier folgende Punkte in Betracht. I. Eine Strafe wegen Ehebruchs, mit welcher deſſen civilrechtliche Folgen nicht zu verwechſeln ſind, tritt nur ein, wenn wegen dieſes Ver- gehens die Ehe geſchieden iſt. II. Die Beſtrafung bleibt auch in dieſem Fall ausgeſchloſſen, wenn der unſchuldige Ehegatte die Nichtbeſtrafung ausdrücklich bean- tragt. In der Kommiſſion der zweiten Kammer fand der Antrag auf Streichung des ganzen Paragraphen ſo wenig wie der auf Streichung des zweiten Abſatzes die genügende Unterſtützung; jedoch hielt man es für richtiger, nach dem Vorgange des Allg. Landrechts (II. 20. §. 1061.) l) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 272-75. — Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 239-46. 249-52. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 28. April und 8. Mai 1841. — Reviſion von 1845. II. S. 162-68. — Verhandlungen der Staatsraths- Kommiſſion von 1846. S. 85-87. — Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. III. S. 395-457.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/319>, abgerufen am 23.04.2024.