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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
kannte jedoch ein Bedürfniß hierzu bei ihrer schließlichen Berathung
nicht an. -- Ebenso wurde ein Antrag, auch die Unzucht zwischen
Adoptiv-Eltern und Adoptiv-Kindern unter Strafe zu stellen, abgelehnt,
da das Verhältniß zwischen Adoptiv-Eltern und Kindern, auch nach den
die Eheverbote betreffenden Bestimmungen des Allg. Landrechts, ein an-
deres sei, als das der Schwieger- und Stief-Eltern zu den Schwieger-
und Stief-Kindern (II. 1. §. 6. 13.)."

I. Die Blutschande befaßt also nur die Unzucht zwischen Bluts-
verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, so wie zwischen Ge-
schwistern, folglich nur die Fälle, in denen unter den Schuldigen
indispensabele Ehehindernisse bestehen.

II. Leibliche Eltern, zu denen im Sinne des Entwurfs auch die
Großeltern zu rechnen sind, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
bestraft; die anderen genannten Personen mit Gefängniß von zwei Mo-
naten bis zu zwei Jahren. Zu der Gefängnißstrafe kann jedoch die
zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte hinzutreten. Da diese
letztere Bestimmung in einem besonderen Absatz hinzugefügt worden, so
ist sie auch auf die im ersten Absatz verfügte Strafe der leiblichen Kin-
der (und Enkel), und nicht allein auf die Fälle des zweiten Absatzes zu
beziehen.

III. Haben die leiblichen Kinder und die Stiefkinder das sechszehnte
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, so bleiben sie straflos, so daß es
nicht darauf ankommt, ob Unterscheidungsvermögen vorhanden war oder
nicht. Es ist dieß eine Abweichung von der allgemeinen Regel der
§§. 42. 43.

§. 142.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden bestraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer, Geistliche und
Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen un-
züchtige Handlungen vornehmen;
2) Beamte, welche mit Personen, gegen die sie eine Untersuchung zu füh-
ren haben, oder die ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlun-
gen vornehmen;
3) Beamte, Aerzte oder Wundärzte, die in Gefängnissen oder in öffent-
lichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimm-
ten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in der
Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen.


Die Härte dieser Strafbestimmungen o) rechtfertigt sich durch die

o) Dieselben entsprechen der Vorschrift des Code penal. Art. 333., welche
sich aber nur auf die Nothzucht und die verwandten Verbrechen bezieht.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
kannte jedoch ein Bedürfniß hierzu bei ihrer ſchließlichen Berathung
nicht an. — Ebenſo wurde ein Antrag, auch die Unzucht zwiſchen
Adoptiv-Eltern und Adoptiv-Kindern unter Strafe zu ſtellen, abgelehnt,
da das Verhältniß zwiſchen Adoptiv-Eltern und Kindern, auch nach den
die Eheverbote betreffenden Beſtimmungen des Allg. Landrechts, ein an-
deres ſei, als das der Schwieger- und Stief-Eltern zu den Schwieger-
und Stief-Kindern (II. 1. §. 6. 13.).“

I. Die Blutſchande befaßt alſo nur die Unzucht zwiſchen Bluts-
verwandten und Verſchwägerten in gerader Linie, ſo wie zwiſchen Ge-
ſchwiſtern, folglich nur die Fälle, in denen unter den Schuldigen
indispenſabele Ehehinderniſſe beſtehen.

II. Leibliche Eltern, zu denen im Sinne des Entwurfs auch die
Großeltern zu rechnen ſind, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
beſtraft; die anderen genannten Perſonen mit Gefängniß von zwei Mo-
naten bis zu zwei Jahren. Zu der Gefängnißſtrafe kann jedoch die
zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte hinzutreten. Da dieſe
letztere Beſtimmung in einem beſonderen Abſatz hinzugefügt worden, ſo
iſt ſie auch auf die im erſten Abſatz verfügte Strafe der leiblichen Kin-
der (und Enkel), und nicht allein auf die Fälle des zweiten Abſatzes zu
beziehen.

III. Haben die leiblichen Kinder und die Stiefkinder das ſechszehnte
Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, ſo bleiben ſie ſtraflos, ſo daß es
nicht darauf ankommt, ob Unterſcheidungsvermögen vorhanden war oder
nicht. Es iſt dieß eine Abweichung von der allgemeinen Regel der
§§. 42. 43.

§. 142.

Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft:

1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer, Geiſtliche und
Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen un-
züchtige Handlungen vornehmen;
2) Beamte, welche mit Perſonen, gegen die ſie eine Unterſuchung zu füh-
ren haben, oder die ihrer Obhut anvertraut ſind, unzüchtige Handlun-
gen vornehmen;
3) Beamte, Aerzte oder Wundärzte, die in Gefängniſſen oder in öffent-
lichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen beſtimm-
ten Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, wenn ſie mit den in der
Anſtalt aufgenommenen Perſonen unzüchtige Handlungen vornehmen.


Die Härte dieſer Strafbeſtimmungen o) rechtfertigt ſich durch die

o) Dieſelben entſprechen der Vorſchrift des Code pénal. Art. 333., welche
ſich aber nur auf die Nothzucht und die verwandten Verbrechen bezieht.
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[312/0322] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. kannte jedoch ein Bedürfniß hierzu bei ihrer ſchließlichen Berathung nicht an. — Ebenſo wurde ein Antrag, auch die Unzucht zwiſchen Adoptiv-Eltern und Adoptiv-Kindern unter Strafe zu ſtellen, abgelehnt, da das Verhältniß zwiſchen Adoptiv-Eltern und Kindern, auch nach den die Eheverbote betreffenden Beſtimmungen des Allg. Landrechts, ein an- deres ſei, als das der Schwieger- und Stief-Eltern zu den Schwieger- und Stief-Kindern (II. 1. §. 6. 13.).“ I. Die Blutſchande befaßt alſo nur die Unzucht zwiſchen Bluts- verwandten und Verſchwägerten in gerader Linie, ſo wie zwiſchen Ge- ſchwiſtern, folglich nur die Fälle, in denen unter den Schuldigen indispenſabele Ehehinderniſſe beſtehen. II. Leibliche Eltern, zu denen im Sinne des Entwurfs auch die Großeltern zu rechnen ſind, werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft; die anderen genannten Perſonen mit Gefängniß von zwei Mo- naten bis zu zwei Jahren. Zu der Gefängnißſtrafe kann jedoch die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte hinzutreten. Da dieſe letztere Beſtimmung in einem beſonderen Abſatz hinzugefügt worden, ſo iſt ſie auch auf die im erſten Abſatz verfügte Strafe der leiblichen Kin- der (und Enkel), und nicht allein auf die Fälle des zweiten Abſatzes zu beziehen. III. Haben die leiblichen Kinder und die Stiefkinder das ſechszehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, ſo bleiben ſie ſtraflos, ſo daß es nicht darauf ankommt, ob Unterſcheidungsvermögen vorhanden war oder nicht. Es iſt dieß eine Abweichung von der allgemeinen Regel der §§. 42. 43. §. 142. Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft: 1) Vormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Lehrer, Geiſtliche und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen Schülern oder Zöglingen un- züchtige Handlungen vornehmen; 2) Beamte, welche mit Perſonen, gegen die ſie eine Unterſuchung zu füh- ren haben, oder die ihrer Obhut anvertraut ſind, unzüchtige Handlun- gen vornehmen; 3) Beamte, Aerzte oder Wundärzte, die in Gefängniſſen oder in öffent- lichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülfloſen beſtimm- ten Anſtalten beſchäftigt oder angeſtellt ſind, wenn ſie mit den in der Anſtalt aufgenommenen Perſonen unzüchtige Handlungen vornehmen. Die Härte dieſer Strafbeſtimmungen o) rechtfertigt ſich durch die o) Dieſelben entſprechen der Vorſchrift des Code pénal. Art. 333., welche ſich aber nur auf die Nothzucht und die verwandten Verbrechen bezieht.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 312. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/322>, abgerufen am 19.04.2024.