Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

Bild:
<< vorherige Seite

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
wenn sie nicht von der Staatsbehörde besonders dazu aufgefordert wer-
den (§. 172.).

C. Die Anhetzer.

Die Vorschrift des §. 174. ist besonders gegen Personen gerichtet,
welche es sich zum Geschäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen,
und wenn sie nicht selbst Händel suchen, andere darin zu verwickeln.
Die Strafvorschrift mußte indessen allgemein gefaßt werden; sie bezieht
sich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf statt gefunden hat.
-- Aehnliche Bestimmungen finden sich in andern Gesetzgebungen. b)



Funfzehnter Titel.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 175.

Wer vorsätzlich und mit Ueberlegung einen Menschen tödtet, begeht einen
Mord, und wird mit dem Tode bestraft.

Neben der Todesstrafe ist zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu er-
kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie
oder an dem Ehegatten begangen wird.



Die Anordnung dieses Titels ist im Wesentlichen so geblieben,
wie sie bei der ersten Revision vorgeschlagen wurde: c)

Mord (§. 175.),
Todtschlag (§§. 176-79.),
Kindesmord (§. 180.),
Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.),
Aussetzung (§. 183.),
Fahrlässige Tödtung (§. 184.),
Allgemeine Bestimmungen über den Thatbestand der Tödtung
(§. 185.),
Heimliche Beerdigung (§. 186.).

Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feststellung
des Thatbestandes, wodurch es zu einem bestimmten Verbrechen oder
Vergehen wird, ist also so wenig im Strafgesetzbuch aufgestellt worden,
als es im Allg. Landrecht geschehen war. Zu Anfang der Revision

b) Sächsisch. Criminalgesetzb. Art. 210. -- Württemberg. Straf-
gesetzb.
Art. 203. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 122. -- Thü-
ring. Strafgesetzb.
Art. 201.
c) Motive zum ersten Entwurf. III. S. 93.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
wenn ſie nicht von der Staatsbehörde beſonders dazu aufgefordert wer-
den (§. 172.).

C. Die Anhetzer.

Die Vorſchrift des §. 174. iſt beſonders gegen Perſonen gerichtet,
welche es ſich zum Geſchäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen,
und wenn ſie nicht ſelbſt Händel ſuchen, andere darin zu verwickeln.
Die Strafvorſchrift mußte indeſſen allgemein gefaßt werden; ſie bezieht
ſich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf ſtatt gefunden hat.
— Aehnliche Beſtimmungen finden ſich in andern Geſetzgebungen. b)



Funfzehnter Titel.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 175.

Wer vorſätzlich und mit Ueberlegung einen Menſchen tödtet, begeht einen
Mord, und wird mit dem Tode beſtraft.

Neben der Todesſtrafe iſt zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre zu er-
kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie
oder an dem Ehegatten begangen wird.



Die Anordnung dieſes Titels iſt im Weſentlichen ſo geblieben,
wie ſie bei der erſten Reviſion vorgeſchlagen wurde: c)

Mord (§. 175.),
Todtſchlag (§§. 176-79.),
Kindesmord (§. 180.),
Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.),
Ausſetzung (§. 183.),
Fahrläſſige Tödtung (§. 184.),
Allgemeine Beſtimmungen über den Thatbeſtand der Tödtung
(§. 185.),
Heimliche Beerdigung (§. 186.).

Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feſtſtellung
des Thatbeſtandes, wodurch es zu einem beſtimmten Verbrechen oder
Vergehen wird, iſt alſo ſo wenig im Strafgeſetzbuch aufgeſtellt worden,
als es im Allg. Landrecht geſchehen war. Zu Anfang der Reviſion

b) Sächſiſch. Criminalgeſetzb. Art. 210. — Württemberg. Straf-
geſetzb.
Art. 203. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 122. — Thü-
ring. Strafgeſetzb.
Art. 201.
c) Motive zum erſten Entwurf. III. S. 93.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0352" n="342"/><fw place="top" type="header">Th. II. V. d. einzelnen Verbr. &#xA75B;c. Tit. XV. Verbr.           u. Verg. wider d. Leben.</fw><lb/>
wenn &#x017F;ie nicht von der Staatsbehörde          be&#x017F;onders dazu aufgefordert wer-<lb/>
den (§. 172.).</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">C.</hi><hi rendition="#g">Die Anhetzer</hi>.</p><lb/>
                <p>Die Vor&#x017F;chrift des §. 174. i&#x017F;t be&#x017F;onders gegen          Per&#x017F;onen gerichtet,<lb/>
welche es &#x017F;ich zum Ge&#x017F;chäft          machen, andere zum Zweikampf zu reizen,<lb/>
und wenn &#x017F;ie nicht          &#x017F;elb&#x017F;t Händel &#x017F;uchen, andere darin zu verwickeln.<lb/>
Die          Strafvor&#x017F;chrift mußte inde&#x017F;&#x017F;en allgemein gefaßt werden;          &#x017F;ie bezieht<lb/>
&#x017F;ich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf          &#x017F;tatt gefunden hat.<lb/>
&#x2014; Aehnliche Be&#x017F;timmungen finden          &#x017F;ich in andern Ge&#x017F;etzgebungen. <note place="foot" n="b)"><hi rendition="#g">Säch&#x017F;i&#x017F;ch. Criminalge&#x017F;etzb.</hi> Art.           210. &#x2014; <hi rendition="#g">Württemberg. Straf-<lb/>
ge&#x017F;etzb.</hi> Art. 203. &#x2014; <hi rendition="#g">Braun&#x017F;chweig.            Criminalge&#x017F;etzb.</hi> §. 122. &#x2014; <hi rendition="#g">Thü-<lb/>
ring.            Strafge&#x017F;etzb.</hi> Art. 201.</note>         </p>
              </div>
            </div>
          </div><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#b">Funfzehnter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Verbrechen und         Vergehen wider das Leben</hi>.</head><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 175.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Wer vor&#x017F;ätzlich und mit Ueberlegung einen Men&#x017F;chen tödtet, begeht          einen<lb/>
Mord, und wird mit dem Tode be&#x017F;traft.</p><lb/>
                <p>Neben der Todes&#x017F;trafe i&#x017F;t zugleich auf Verlu&#x017F;t der          bürgerlichen Ehre zu er-<lb/>
kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der          auf&#x017F;teigenden Linie<lb/>
oder an dem Ehegatten begangen wird.</p><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <p>Die Anordnung die&#x017F;es Titels i&#x017F;t im We&#x017F;entlichen          &#x017F;o geblieben,<lb/>
wie &#x017F;ie bei der er&#x017F;ten          Revi&#x017F;ion vorge&#x017F;chlagen wurde: <note place="foot" n="c)"><hi rendition="#g">Motive zum er&#x017F;ten Entwurf</hi>. III. S. 93.</note>         </p><lb/>
                <p> <hi rendition="#et">Mord (§. 175.),<lb/>
Todt&#x017F;chlag (§§. 176-79.),<lb/>
Kindesmord           (§. 180.),<lb/>
Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.),<lb/>
Aus&#x017F;etzung (§.           183.),<lb/>
Fahrlä&#x017F;&#x017F;ige Tödtung (§. 184.),<lb/>
Allgemeine           Be&#x017F;timmungen über den Thatbe&#x017F;tand der Tödtung<lb/>
(§.           185.),<lb/>
Heimliche Beerdigung (§. 186.).</hi> </p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head/>
                <p>Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere          Fe&#x017F;t&#x017F;tellung<lb/>
des Thatbe&#x017F;tandes, wodurch es zu einem          be&#x017F;timmten Verbrechen oder<lb/>
Vergehen wird, i&#x017F;t al&#x017F;o          &#x017F;o wenig im Strafge&#x017F;etzbuch aufge&#x017F;tellt worden,<lb/>
als es          im Allg. Landrecht ge&#x017F;chehen war. Zu Anfang der Revi&#x017F;ion<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[342/0352] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben. wenn ſie nicht von der Staatsbehörde beſonders dazu aufgefordert wer- den (§. 172.). C. Die Anhetzer. Die Vorſchrift des §. 174. iſt beſonders gegen Perſonen gerichtet, welche es ſich zum Geſchäft machen, andere zum Zweikampf zu reizen, und wenn ſie nicht ſelbſt Händel ſuchen, andere darin zu verwickeln. Die Strafvorſchrift mußte indeſſen allgemein gefaßt werden; ſie bezieht ſich aber nur auf den Fall, wenn der Zweikampf ſtatt gefunden hat. — Aehnliche Beſtimmungen finden ſich in andern Geſetzgebungen. b) Funfzehnter Titel. Verbrechen und Vergehen wider das Leben. §. 175. Wer vorſätzlich und mit Ueberlegung einen Menſchen tödtet, begeht einen Mord, und wird mit dem Tode beſtraft. Neben der Todesſtrafe iſt zugleich auf Verluſt der bürgerlichen Ehre zu er- kennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufſteigenden Linie oder an dem Ehegatten begangen wird. Die Anordnung dieſes Titels iſt im Weſentlichen ſo geblieben, wie ſie bei der erſten Reviſion vorgeſchlagen wurde: c) Mord (§. 175.), Todtſchlag (§§. 176-79.), Kindesmord (§. 180.), Abtreibung der Leibesfrucht (§§. 181. 182.), Ausſetzung (§. 183.), Fahrläſſige Tödtung (§. 184.), Allgemeine Beſtimmungen über den Thatbeſtand der Tödtung (§. 185.), Heimliche Beerdigung (§. 186.). Ein allgemeines Verbrechen der Tödtung ohne nähere Feſtſtellung des Thatbeſtandes, wodurch es zu einem beſtimmten Verbrechen oder Vergehen wird, iſt alſo ſo wenig im Strafgeſetzbuch aufgeſtellt worden, als es im Allg. Landrecht geſchehen war. Zu Anfang der Reviſion b) Sächſiſch. Criminalgeſetzb. Art. 210. — Württemberg. Straf- geſetzb. Art. 203. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 122. — Thü- ring. Strafgeſetzb. Art. 201. c) Motive zum erſten Entwurf. III. S. 93.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/352
Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/352>, abgerufen am 24.04.2024.