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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalpersonen u. s. w.
außer Wirksamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beistande eine
approbirte Medizinalperson, beziehungsweise eine Hebamme nicht her-
beigeschafft werden kann. Dieß bezieht sich denn auch auf die Kuren
solcher Medizinalpersonen, denen nur eine beschränkte Praxis eingeräumt
ist. Sie zur Anzeige des Falls gesetzlich zu verpflichten, wie der Ent-
wurf von 1843. es that, hielt man später nicht für nöthig. k)

§. 200.

Medizinalpersonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei-
chende Ursache ihre Hülfe verweigern, sollen mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern bestraft werden.

§. 201.

Hebammen, welche verabsäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei-
rufen zu lassen, wenn bei einer Entbindung Umstände sich ereignen, die eine
Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes besorgen lassen, oder wenn
bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft.

§. 202.

Baumeister und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt gehandelt ha-
ben, daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, sollen mit Geldbuße von funfzig
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs
Monaten bestraft werden.

Im Rückfalle können sie zugleich der Befugniß zur selbständigen Betrei-
bung ihrer Kunst oder ihres Gewerbes verlustig erklärt werden.

§. 203.

Wenn bei einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden besonderen Pflich-
ten übertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die
Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem solchen
Amte für unfähig, oder der Befugniß zur selbständigen Betreibung seiner
Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.

Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen
Vernachlässigung der besonderen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn
sich derselbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die

k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. -- Entwurf von
1843. §. 569. -- Entwurf von 1847. §. 250. -- Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommission
. II. S. 220-22. 293. -- Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 24. April 1841. -- Verhandlungen des ver-
einigten ständischen Ausschusses
. IV. S. 62-72.

§§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w.
außer Wirkſamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beiſtande eine
approbirte Medizinalperſon, beziehungsweiſe eine Hebamme nicht her-
beigeſchafft werden kann. Dieß bezieht ſich denn auch auf die Kuren
ſolcher Medizinalperſonen, denen nur eine beſchränkte Praxis eingeräumt
iſt. Sie zur Anzeige des Falls geſetzlich zu verpflichten, wie der Ent-
wurf von 1843. es that, hielt man ſpäter nicht für nöthig. k)

§. 200.

Medizinalperſonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei-
chende Urſache ihre Hülfe verweigern, ſollen mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fünfhundert Thalern beſtraft werden.

§. 201.

Hebammen, welche verabſäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei-
rufen zu laſſen, wenn bei einer Entbindung Umſtände ſich ereignen, die eine
Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes beſorgen laſſen, oder wenn
bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
beſtraft.

§. 202.

Baumeiſter und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt gehandelt ha-
ben, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, ſollen mit Geldbuße von funfzig
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von ſechs Wochen bis zu ſechs
Monaten beſtraft werden.

Im Rückfalle können ſie zugleich der Befugniß zur ſelbſtändigen Betrei-
bung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes verluſtig erklärt werden.

§. 203.

Wenn bei einer vorſätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm
vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderen Pflich-
ten übertreten hat, ſo ſoll derſelbe zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die
Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen
Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner
Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden.

Auch bei fahrläſſig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen
Vernachläſſigung der beſonderen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn
ſich derſelbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die

k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. — Entwurf von
1843. §. 569. — Entwurf von 1847. §. 250. — Berathungs-Protokolle
der Staatsraths-Kommiſſion
. II. S. 220-22. 293. — Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 24. April 1841. — Verhandlungen des ver-
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. IV. S. 62-72.
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[383/0393] §§. 200-203. Pflichtverletzung von Medizinalperſonen u. ſ. w. außer Wirkſamkeit, wenn zu dem dringend nöthigen Beiſtande eine approbirte Medizinalperſon, beziehungsweiſe eine Hebamme nicht her- beigeſchafft werden kann. Dieß bezieht ſich denn auch auf die Kuren ſolcher Medizinalperſonen, denen nur eine beſchränkte Praxis eingeräumt iſt. Sie zur Anzeige des Falls geſetzlich zu verpflichten, wie der Ent- wurf von 1843. es that, hielt man ſpäter nicht für nöthig. k) §. 200. Medizinalperſonen, welche in Fällen einer dringenden Gefahr ohne hinrei- chende Urſache ihre Hülfe verweigern, ſollen mit Geldbuße von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden. §. 201. Hebammen, welche verabſäumen, einen approbirten Geburtshelfer herbei- rufen zu laſſen, wenn bei einer Entbindung Umſtände ſich ereignen, die eine Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes beſorgen laſſen, oder wenn bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. §. 202. Baumeiſter und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt gehandelt ha- ben, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, ſollen mit Geldbuße von funfzig bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von ſechs Wochen bis zu ſechs Monaten beſtraft werden. Im Rückfalle können ſie zugleich der Befugniß zur ſelbſtändigen Betrei- bung ihrer Kunſt oder ihres Gewerbes verluſtig erklärt werden. §. 203. Wenn bei einer vorſätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden beſonderen Pflich- ten übertreten hat, ſo ſoll derſelbe zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die Dauer von fünf Jahren nicht überſteigen darf, oder für immer zu einem ſolchen Amte für unfähig, oder der Befugniß zur ſelbſtändigen Betreibung ſeiner Kunſt oder ſeines Gewerbes verluſtig erklärt werden. Auch bei fahrläſſig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen Vernachläſſigung der beſonderen Amts-, Berufs- oder Gewerbspflichten, wenn ſich derſelbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine beſtimmte Zeit, welche die k) S. im Allgemeinen Entwurf von 1836. §. 445-47. — Entwurf von 1843. §. 569. — Entwurf von 1847. §. 250. — Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 220-22. 293. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 24. April 1841. — Verhandlungen des ver- einigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 62-72.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/393>, abgerufen am 20.04.2024.