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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 215. Begriff des Diebstahls.
nungen §. 221. zu vergleichen; doch sind einzelne dort vorkommende
Bestimmungen mit besonderer Rücksicht auf den Diebstahl aufgestellt, so
daß ihre Ausdehnung auf andere Verhältnisse unzulässig ist.



Achtzehnter Titel.
Diebstahl und Unterschlagung.
§. 215.

Einen Diebstahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen
in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen.



Mit diesem Titel beginnen die Vorschriften über diejenigen Ver-
brechen und Vergehen, welche gegen das Eigenthum gerichtet sind.
Denn wenn dieser Gesichtspunkt auch nicht in allen Beziehungen allein
maaßgebend ist, wenn z. B. bei dem Raube auch das angewandte
Mittel, die Gewalt gegen die Person, bei dem einfachen Bankerutt der
Leichtsinn des Gewerbtreibenden in Betracht kommt, so ist doch der
Schutz, welcher dem Eigenthum gewährt werden soll, der letzte entschei-
dende Grund bei der Aufstellung dieser Strafsatzungen und ihrer Be-
handlung an dieser Stelle des Gesetzbuchs. Unter dem Eigenthum ist
hier aber das Vermögensrecht in seiner weiteren Bedeutung zu verstehen,
denn in dem bestimmten, technischen Sinne des Civilrechts aufgefaßt,
würde der Ausdruck viel zu enge sein, um den Inbegriff der darunter
befaßten Rechte zu bezeichnen. Es kommt hier auf das Mein und Dein
an, auf die Wahrung der Rechtssphäre, welche sich in dieser Beziehung
der Einzelne im Staate geschaffen hat, und welche der Staat, ohne
seine eigene Rechtsordnung in Frage zu stellen, nicht ungeahndet verletzen
lassen darf.

Mit dem Diebstahl ist die Unterschlagung (§§. 225-27.) zusam-
mengestellt worden, wie mit dem Raube die Erpressung. Diese Ein-
theilung beruht auf den im Deutschen Strafrecht von jeher festgehaltenen
Begriffsbestimmungen, während das Rheinische Recht ein besonderes
Vergehen der Unterschlagung nicht kennt, und auch den Raub nur als
eine gesetzlich ausgezeichnete Art des Diebstahls behandelt. Zu einer
Abweichung von der Deutschrechtlichen Auffassung dieser Delikte, welche
deren Natur bestimmt hervortreten läßt, lag aber keine Veranlassung

§. 215. Begriff des Diebſtahls.
nungen §. 221. zu vergleichen; doch ſind einzelne dort vorkommende
Beſtimmungen mit beſonderer Rückſicht auf den Diebſtahl aufgeſtellt, ſo
daß ihre Ausdehnung auf andere Verhältniſſe unzuläſſig iſt.



Achtzehnter Titel.
Diebſtahl und Unterſchlagung.
§. 215.

Einen Diebſtahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen
in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich rechtswidrig zuzueignen.



Mit dieſem Titel beginnen die Vorſchriften über diejenigen Ver-
brechen und Vergehen, welche gegen das Eigenthum gerichtet ſind.
Denn wenn dieſer Geſichtspunkt auch nicht in allen Beziehungen allein
maaßgebend iſt, wenn z. B. bei dem Raube auch das angewandte
Mittel, die Gewalt gegen die Perſon, bei dem einfachen Bankerutt der
Leichtſinn des Gewerbtreibenden in Betracht kommt, ſo iſt doch der
Schutz, welcher dem Eigenthum gewährt werden ſoll, der letzte entſchei-
dende Grund bei der Aufſtellung dieſer Strafſatzungen und ihrer Be-
handlung an dieſer Stelle des Geſetzbuchs. Unter dem Eigenthum iſt
hier aber das Vermögensrecht in ſeiner weiteren Bedeutung zu verſtehen,
denn in dem beſtimmten, techniſchen Sinne des Civilrechts aufgefaßt,
würde der Ausdruck viel zu enge ſein, um den Inbegriff der darunter
befaßten Rechte zu bezeichnen. Es kommt hier auf das Mein und Dein
an, auf die Wahrung der Rechtsſphäre, welche ſich in dieſer Beziehung
der Einzelne im Staate geſchaffen hat, und welche der Staat, ohne
ſeine eigene Rechtsordnung in Frage zu ſtellen, nicht ungeahndet verletzen
laſſen darf.

Mit dem Diebſtahl iſt die Unterſchlagung (§§. 225-27.) zuſam-
mengeſtellt worden, wie mit dem Raube die Erpreſſung. Dieſe Ein-
theilung beruht auf den im Deutſchen Strafrecht von jeher feſtgehaltenen
Begriffsbeſtimmungen, während das Rheiniſche Recht ein beſonderes
Vergehen der Unterſchlagung nicht kennt, und auch den Raub nur als
eine geſetzlich ausgezeichnete Art des Diebſtahls behandelt. Zu einer
Abweichung von der Deutſchrechtlichen Auffaſſung dieſer Delikte, welche
deren Natur beſtimmt hervortreten läßt, lag aber keine Veranlaſſung

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[405/0415] §. 215. Begriff des Diebſtahls. nungen §. 221. zu vergleichen; doch ſind einzelne dort vorkommende Beſtimmungen mit beſonderer Rückſicht auf den Diebſtahl aufgeſtellt, ſo daß ihre Ausdehnung auf andere Verhältniſſe unzuläſſig iſt. Achtzehnter Titel. Diebſtahl und Unterſchlagung. §. 215. Einen Diebſtahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich rechtswidrig zuzueignen. Mit dieſem Titel beginnen die Vorſchriften über diejenigen Ver- brechen und Vergehen, welche gegen das Eigenthum gerichtet ſind. Denn wenn dieſer Geſichtspunkt auch nicht in allen Beziehungen allein maaßgebend iſt, wenn z. B. bei dem Raube auch das angewandte Mittel, die Gewalt gegen die Perſon, bei dem einfachen Bankerutt der Leichtſinn des Gewerbtreibenden in Betracht kommt, ſo iſt doch der Schutz, welcher dem Eigenthum gewährt werden ſoll, der letzte entſchei- dende Grund bei der Aufſtellung dieſer Strafſatzungen und ihrer Be- handlung an dieſer Stelle des Geſetzbuchs. Unter dem Eigenthum iſt hier aber das Vermögensrecht in ſeiner weiteren Bedeutung zu verſtehen, denn in dem beſtimmten, techniſchen Sinne des Civilrechts aufgefaßt, würde der Ausdruck viel zu enge ſein, um den Inbegriff der darunter befaßten Rechte zu bezeichnen. Es kommt hier auf das Mein und Dein an, auf die Wahrung der Rechtsſphäre, welche ſich in dieſer Beziehung der Einzelne im Staate geſchaffen hat, und welche der Staat, ohne ſeine eigene Rechtsordnung in Frage zu ſtellen, nicht ungeahndet verletzen laſſen darf. Mit dem Diebſtahl iſt die Unterſchlagung (§§. 225-27.) zuſam- mengeſtellt worden, wie mit dem Raube die Erpreſſung. Dieſe Ein- theilung beruht auf den im Deutſchen Strafrecht von jeher feſtgehaltenen Begriffsbeſtimmungen, während das Rheiniſche Recht ein beſonderes Vergehen der Unterſchlagung nicht kennt, und auch den Raub nur als eine geſetzlich ausgezeichnete Art des Diebſtahls behandelt. Zu einer Abweichung von der Deutſchrechtlichen Auffaſſung dieſer Delikte, welche deren Natur beſtimmt hervortreten läßt, lag aber keine Veranlaſſung

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/415>, abgerufen am 18.04.2024.