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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 242-245. Strafen.
feilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder aus-
zugeben versucht;

4) wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder auszu-
geben versucht;

5) wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit
Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt oder
auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie eröffnet und ihr Inhalt ver-
ringert worden;

6) wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des Was-
serstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen wegnimmt,
vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt;

7) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließlich ge-
hören, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.

§. 244.

Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung ver-
sichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft.

§. 245.

In allen Fällen des Betruges (§§. 241-244.) kann auf Stellung unter
Polizei-Aufsicht erkannt werden.



I. Die Strafe des einfachen Betruges ist die des einfachen Dieb-
stahls (§. 216.), nur daß noch zu der Freiheits- und Ehrenstrafe eine
Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern hinzutritt (§. 242.).
Es ist diese Häufung der Strafen, die nicht ohne Anfechtung geblieben,
beliebt worden, weil der Betrug häufig von wohlhabenderen Personen
ausgeübt, und die Gewinnsucht des Thäters durch eine Geldbuße am
Empfindlichsten getroffen wird. t) Bei der bloßen Geldbuße des Allg.
Landrechts konnte es keinen Falls sein Bewenden haben.

Im Fall mildernder Umstände kann aber die gesetzliche Strafe, wie
beim Diebstahle, auf Eine Woche Gefängniß heruntergesetzt werden; ja
es ist dem Richter hier freigelassen, nur auf eine Geldbuße von min-
destens fünf Thalern zu erkennen. Mildernde Umstände werden aber
besonders bei geringfügigen Betrügereien anzunehmen sein, über welche
schon der Entwurf von 1847. verfügte:

§. 294. "Bei geringfügigen Betrügereien ist der Richter ermäch-
tigt, auf eine Gefängnißstrafe unter sechs Wochen (das damalige Mi-

t) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 252-55.

§§. 242-245. Strafen.
feilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder aus-
zugeben verſucht;

4) wer ſolche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe
mit dem, welcher ſie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder auszu-
geben verſucht;

5) wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verſchloſſen und mit
Angabe des Inhaltes verſehen ſind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt oder
auszugeben verſucht, obgleich er weiß, daß ſie eröffnet und ihr Inhalt ver-
ringert worden;

6) wer Grenzſteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des Waſ-
ſerſtandes beſtimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen wegnimmt,
vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt;

7) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausſchließlich ge-
hören, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beſchädigt oder unterdrückt.

§. 244.

Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in
Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung ver-
ſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.

§. 245.

In allen Fällen des Betruges (§§. 241-244.) kann auf Stellung unter
Polizei-Aufſicht erkannt werden.



I. Die Strafe des einfachen Betruges iſt die des einfachen Dieb-
ſtahls (§. 216.), nur daß noch zu der Freiheits- und Ehrenſtrafe eine
Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern hinzutritt (§. 242.).
Es iſt dieſe Häufung der Strafen, die nicht ohne Anfechtung geblieben,
beliebt worden, weil der Betrug häufig von wohlhabenderen Perſonen
ausgeübt, und die Gewinnſucht des Thäters durch eine Geldbuße am
Empfindlichſten getroffen wird. t) Bei der bloßen Geldbuße des Allg.
Landrechts konnte es keinen Falls ſein Bewenden haben.

Im Fall mildernder Umſtände kann aber die geſetzliche Strafe, wie
beim Diebſtahle, auf Eine Woche Gefängniß heruntergeſetzt werden; ja
es iſt dem Richter hier freigelaſſen, nur auf eine Geldbuße von min-
deſtens fünf Thalern zu erkennen. Mildernde Umſtände werden aber
beſonders bei geringfügigen Betrügereien anzunehmen ſein, über welche
ſchon der Entwurf von 1847. verfügte:

§. 294. „Bei geringfügigen Betrügereien iſt der Richter ermäch-
tigt, auf eine Gefängnißſtrafe unter ſechs Wochen (das damalige Mi-

t) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 252-55.
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[463/0473] §§. 242-245. Strafen. feilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig ausgiebt oder aus- zugeben verſucht; 4) wer ſolche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher ſie verringert hat, als vollgültig ausgiebt oder auszu- geben verſucht; 5) wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verſchloſſen und mit Angabe des Inhaltes verſehen ſind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt oder auszugeben verſucht, obgleich er weiß, daß ſie eröffnet und ihr Inhalt ver- ringert worden; 6) wer Grenzſteine oder andere zur Bezeichnung einer Grenze oder des Waſ- ſerſtandes beſtimmte Merkmale zum Nachtheile eines Anderen wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälſchlich ſetzt; 7) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausſchließlich ge- hören, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet, beſchädigt oder unterdrückt. §. 244. Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr verſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung ver- ſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft. §. 245. In allen Fällen des Betruges (§§. 241-244.) kann auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden. I. Die Strafe des einfachen Betruges iſt die des einfachen Dieb- ſtahls (§. 216.), nur daß noch zu der Freiheits- und Ehrenſtrafe eine Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern hinzutritt (§. 242.). Es iſt dieſe Häufung der Strafen, die nicht ohne Anfechtung geblieben, beliebt worden, weil der Betrug häufig von wohlhabenderen Perſonen ausgeübt, und die Gewinnſucht des Thäters durch eine Geldbuße am Empfindlichſten getroffen wird. t) Bei der bloßen Geldbuße des Allg. Landrechts konnte es keinen Falls ſein Bewenden haben. Im Fall mildernder Umſtände kann aber die geſetzliche Strafe, wie beim Diebſtahle, auf Eine Woche Gefängniß heruntergeſetzt werden; ja es iſt dem Richter hier freigelaſſen, nur auf eine Geldbuße von min- deſtens fünf Thalern zu erkennen. Mildernde Umſtände werden aber beſonders bei geringfügigen Betrügereien anzunehmen ſein, über welche ſchon der Entwurf von 1847. verfügte: §. 294. „Bei geringfügigen Betrügereien iſt der Richter ermäch- tigt, auf eine Gefängnißſtrafe unter ſechs Wochen (das damalige Mi- t) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 252-55.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/473>, abgerufen am 20.04.2024.