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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 247-249. Urkundenfälschung.
Nr. 2. schien eine besondere Bestimmung nicht erforderlich; der vereinigte
ständische Ausschuß wollte denselben nur bei dem Rückfall eintreten
lassen. g)



Dreiundzwanzigster Titel.
Urkundenfälschung.
§. 247.

Wer in der Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Ande-
ren Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälscht oder fälschlich anfertigt, und
von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, begeht eine Urkun-
denfälschung.

Unter Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, welche zum Beweise von Ver-
trägen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten
oder Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist.

§. 248.

Einer Urkundenfälschung wird es gleich geachtet, wenn Jemand in der
Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzu-
fügen, ein mit der Unterschrift eines Anderen versehenes Papier ohne dessen
Willen ausfüllt und von einer solchen Urkunde Gebrauch macht.

§. 249.

Wer von einer falschen oder verfälschten Urkunde, wissend, daß sie falsch
oder verfälscht ist, in der Absicht Gebrauch macht, sich oder Anderen Gewinn
zu verschaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, wird dem Fälschergleich
geachtet.



Das gemeine Deutsche Kriminalrecht stellt ein Verbrechen der Fäl-
schung auf, dessen Thatbestand bei der besonderen Beschaffenheit der
Römischen Rechtsquellen, denen es entnommen ist, weniger auf bestimmte
Merkmale zurückgeführt, als geschichtlich erklärt werden kann;namentlich
ist eine principielle Unterscheidung zwischen Fälschung und Betrug kaum
durchzuführen. Das Allgemeine Landrecht suchte dadurch eine größere
Bestimmtheit zu erreichen, daß es die Fälschung als einen schweren
Betrug charakterisirte, und in folgender Weise definirte:

Th. II. Tit. 20. §. 1378. "Betrügereien, wodurch gewissen Per-
sonen oder Sachen Merkmale von Eigenschaften, welche ihnen nicht
zukommen, zur Bevortheilung Anderer beigelegt, oder wodurch wirklich

g) Verhandlungen. IV. S. 269. 270. Vgl. den Kommissionsbericht a. a. O.

§§. 247-249. Urkundenfälſchung.
Nr. 2. ſchien eine beſondere Beſtimmung nicht erforderlich; der vereinigte
ſtändiſche Ausſchuß wollte denſelben nur bei dem Rückfall eintreten
laſſen. g)



Dreiundzwanzigſter Titel.
Urkundenfälſchung.
§. 247.

Wer in der Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Ande-
ren Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälſcht oder fälſchlich anfertigt, und
von derſelben zum Zwecke der Täuſchung Gebrauch macht, begeht eine Urkun-
denfälſchung.

Unter Urkunde iſt jede Schrift zu verſtehen, welche zum Beweiſe von Ver-
trägen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten
oder Rechtsverhältniſſen von Erheblichkeit iſt.

§. 248.

Einer Urkundenfälſchung wird es gleich geachtet, wenn Jemand in der
Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Anderen Schaden zuzu-
fügen, ein mit der Unterſchrift eines Anderen verſehenes Papier ohne deſſen
Willen ausfüllt und von einer ſolchen Urkunde Gebrauch macht.

§. 249.

Wer von einer falſchen oder verfälſchten Urkunde, wiſſend, daß ſie falſch
oder verfälſcht iſt, in der Abſicht Gebrauch macht, ſich oder Anderen Gewinn
zu verſchaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, wird dem Fälſchergleich
geachtet.



Das gemeine Deutſche Kriminalrecht ſtellt ein Verbrechen der Fäl-
ſchung auf, deſſen Thatbeſtand bei der beſonderen Beſchaffenheit der
Römiſchen Rechtsquellen, denen es entnommen iſt, weniger auf beſtimmte
Merkmale zurückgeführt, als geſchichtlich erklärt werden kann;namentlich
iſt eine principielle Unterſcheidung zwiſchen Fälſchung und Betrug kaum
durchzuführen. Das Allgemeine Landrecht ſuchte dadurch eine größere
Beſtimmtheit zu erreichen, daß es die Fälſchung als einen ſchweren
Betrug charakteriſirte, und in folgender Weiſe definirte:

Th. II. Tit. 20. §. 1378. „Betrügereien, wodurch gewiſſen Per-
ſonen oder Sachen Merkmale von Eigenſchaften, welche ihnen nicht
zukommen, zur Bevortheilung Anderer beigelegt, oder wodurch wirklich

g) Verhandlungen. IV. S. 269. 270. Vgl. den Kommiſſionsbericht a. a. O.
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[471/0481] §§. 247-249. Urkundenfälſchung. Nr. 2. ſchien eine beſondere Beſtimmung nicht erforderlich; der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß wollte denſelben nur bei dem Rückfall eintreten laſſen. g) Dreiundzwanzigſter Titel. Urkundenfälſchung. §. 247. Wer in der Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Ande- ren Schaden zuzufügen, eine Urkunde verfälſcht oder fälſchlich anfertigt, und von derſelben zum Zwecke der Täuſchung Gebrauch macht, begeht eine Urkun- denfälſchung. Unter Urkunde iſt jede Schrift zu verſtehen, welche zum Beweiſe von Ver- trägen, Verfügungen, Verpflichtungen, Befreiungen oder überhaupt von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von Erheblichkeit iſt. §. 248. Einer Urkundenfälſchung wird es gleich geachtet, wenn Jemand in der Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Anderen Schaden zuzu- fügen, ein mit der Unterſchrift eines Anderen verſehenes Papier ohne deſſen Willen ausfüllt und von einer ſolchen Urkunde Gebrauch macht. §. 249. Wer von einer falſchen oder verfälſchten Urkunde, wiſſend, daß ſie falſch oder verfälſcht iſt, in der Abſicht Gebrauch macht, ſich oder Anderen Gewinn zu verſchaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, wird dem Fälſchergleich geachtet. Das gemeine Deutſche Kriminalrecht ſtellt ein Verbrechen der Fäl- ſchung auf, deſſen Thatbeſtand bei der beſonderen Beſchaffenheit der Römiſchen Rechtsquellen, denen es entnommen iſt, weniger auf beſtimmte Merkmale zurückgeführt, als geſchichtlich erklärt werden kann;namentlich iſt eine principielle Unterſcheidung zwiſchen Fälſchung und Betrug kaum durchzuführen. Das Allgemeine Landrecht ſuchte dadurch eine größere Beſtimmtheit zu erreichen, daß es die Fälſchung als einen ſchweren Betrug charakteriſirte, und in folgender Weiſe definirte: Th. II. Tit. 20. §. 1378. „Betrügereien, wodurch gewiſſen Per- ſonen oder Sachen Merkmale von Eigenſchaften, welche ihnen nicht zukommen, zur Bevortheilung Anderer beigelegt, oder wodurch wirklich g) Verhandlungen. IV. S. 269. 270. Vgl. den Kommiſſionsbericht a. a. O.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/481>, abgerufen am 25.04.2024.