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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 250. 251. Strafe.
der Urkundenfälschung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-
geben der Münze zum Thatbestande nicht verlangt wird.

Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Bestimmung:

"Zur Vollendung des Verbrechens ist nicht erforderlich, daß
durch den gemachten Gebrauch die beabsichtigte Täuschung be-
wirkt ist."

Allein dieser Zusatz ist mit Recht weggelassen worden, da die weitere
Entwicklung der in §. 247. aufgestellten Bestimmung über den That-
bestand des Verbrechens nach den allgemeinen Grundsätzen des Straf-
gesetzbuchs keine besondere Schwierigkeit darbietet.

VI. Der wissentliche Gebrauch einer falschen oder verfälschten
Urkunde ist der Fälschung selbst gleichgestellt (§. 249.). Es ist dabei
kein Unterschied gemacht worden, ob der Thäter die Urkunde als eine
ächte empfangen hat oder nicht, und die mildere Behandlung des dem
Münzvergehen (§. 123.) entsprechenden Falles ist hier also nicht be-
gründet.

§. 250.

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich
mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern bestraft.

§. 251.

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren und zu-
gleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft,
wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-
stande hat:

1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem König-
lichen Insiegel ausgefertigt sind;
2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen
des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder ausländischen
Beamten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des
Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen,
ausgefertigt oder beglaubigt werden;
3) Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem
Glauben geführt werden;
4) Verfügungen von Todeswegen;
5) Wechsel.


I. Die Strafe der Urkundenfälschung ist Zuchthaus von zwei bis
zu fünf Jahren und zugleich Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend
Thalern. Die letztere soll nicht allein dann eintreten, wenn gewinn-
süchtige Absicht dem Verbrechen zum Grunde liegt, wie nach den an-
deren Fällen, wo neben der Hauptstrafe eine Geldbuße vorgeschrieben ist,

§§. 250. 251. Strafe.
der Urkundenfälſchung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus-
geben der Münze zum Thatbeſtande nicht verlangt wird.

Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Beſtimmung:

„Zur Vollendung des Verbrechens iſt nicht erforderlich, daß
durch den gemachten Gebrauch die beabſichtigte Täuſchung be-
wirkt iſt.“

Allein dieſer Zuſatz iſt mit Recht weggelaſſen worden, da die weitere
Entwicklung der in §. 247. aufgeſtellten Beſtimmung über den That-
beſtand des Verbrechens nach den allgemeinen Grundſätzen des Straf-
geſetzbuchs keine beſondere Schwierigkeit darbietet.

VI. Der wiſſentliche Gebrauch einer falſchen oder verfälſchten
Urkunde iſt der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt (§. 249.). Es iſt dabei
kein Unterſchied gemacht worden, ob der Thäter die Urkunde als eine
ächte empfangen hat oder nicht, und die mildere Behandlung des dem
Münzvergehen (§. 123.) entſprechenden Falles iſt hier alſo nicht be-
gründet.

§. 250.

Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich
mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.

§. 251.

Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu
zehn Jahren und zu-
gleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft,
wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen-
ſtande hat:

1) Urkunden, welche mit der Unterſchrift des Königs oder mit dem König-
lichen Inſiegel ausgefertigt ſind;
2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen
des Inlandes oder Auslandes, von inländiſchen oder ausländiſchen
Beamten, oder von ſolchen Perſonen, welche nach den Geſetzen des
Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen,
ausgefertigt oder beglaubigt werden;
3) Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amtlichem
Glauben geführt werden;
4) Verfügungen von Todeswegen;
5) Wechſel.


I. Die Strafe der Urkundenfälſchung iſt Zuchthaus von zwei bis
zu fünf Jahren und zugleich Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend
Thalern. Die letztere ſoll nicht allein dann eintreten, wenn gewinn-
ſüchtige Abſicht dem Verbrechen zum Grunde liegt, wie nach den an-
deren Fällen, wo neben der Hauptſtrafe eine Geldbuße vorgeſchrieben iſt,

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[477/0487] §§. 250. 251. Strafe. der Urkundenfälſchung und dem Münzverbrechen, bei welchem das Aus- geben der Münze zum Thatbeſtande nicht verlangt wird. Der Entwurf von 1847. §. 310. hatte noch die Beſtimmung: „Zur Vollendung des Verbrechens iſt nicht erforderlich, daß durch den gemachten Gebrauch die beabſichtigte Täuſchung be- wirkt iſt.“ Allein dieſer Zuſatz iſt mit Recht weggelaſſen worden, da die weitere Entwicklung der in §. 247. aufgeſtellten Beſtimmung über den That- beſtand des Verbrechens nach den allgemeinen Grundſätzen des Straf- geſetzbuchs keine beſondere Schwierigkeit darbietet. VI. Der wiſſentliche Gebrauch einer falſchen oder verfälſchten Urkunde iſt der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt (§. 249.). Es iſt dabei kein Unterſchied gemacht worden, ob der Thäter die Urkunde als eine ächte empfangen hat oder nicht, und die mildere Behandlung des dem Münzvergehen (§. 123.) entſprechenden Falles iſt hier alſo nicht be- gründet. §. 250. Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern beſtraft. §. 251. Die Urkundenfälſchung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zu- gleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern beſtraft, wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gegen- ſtande hat: 1) Urkunden, welche mit der Unterſchrift des Königs oder mit dem König- lichen Inſiegel ausgefertigt ſind; 2) Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Korporationen des Inlandes oder Auslandes, von inländiſchen oder ausländiſchen Beamten, oder von ſolchen Perſonen, welche nach den Geſetzen des Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden; 3) Bücher, Regiſter, Kataſter oder Inventarien, welche unter amtlichem Glauben geführt werden; 4) Verfügungen von Todeswegen; 5) Wechſel. I. Die Strafe der Urkundenfälſchung iſt Zuchthaus von zwei bis zu fünf Jahren und zugleich Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern. Die letztere ſoll nicht allein dann eintreten, wenn gewinn- ſüchtige Abſicht dem Verbrechen zum Grunde liegt, wie nach den an- deren Fällen, wo neben der Hauptſtrafe eine Geldbuße vorgeſchrieben iſt,

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/487>, abgerufen am 28.03.2024.