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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 260. Theilnahme am betrüglichen Bankerutt.
Mitbeschuldigten, feststeht. Um also alle zu einer Strafe geeigneten
Fälle zu umfassen und gefährliche Umtriebe gegen die Gläubiger zu re-
primiren, ist dem ersten Aliena §. 325. diese Fassung gegeben, wie sie
hier vorliegt; es hat also das praktische Bedürfniß zu derselben ge-
führt." d)

In Folge dieser Erläuterung fand der Paragraph im vereinigten
Ausschuß keine Anfechtungen mehr, derselbe ist auch mit einer Erweite-
rung in das Strafgesetzbuch übergegangen.

I. Die gegenwärtige Fassung entspricht der der Nummern 1. und
2. des §. 259.; es wird nicht allein die Verheimlichung und Ver-
schleppung des Vermögens, sondern auch die Aufstellung erdichteter For-
derungen mit Strafe bedroht. Die Vermehrung der Passiv-Masse ist
der Verminderung des Aktiv-Vermögens gleichgestellt. e)
II. Die Handlung muß im Interesse des Gemeinschuldners gesche-
hen sein, und zwar unter denselben Voraussetzungen, welche diesen des
betrüglichen Bankerutts schuldig gemacht haben würden, wenn er selbst
der Thäter wäre oder der Gehülfe im Einverständnisse mit ihm gehan-
delt hätte.
III. Die Strafe ist, bis auf die Höhe der Zuchthausstrafe, die
des betrüglichen Bankerutts, unter gleicher Berücksichtigung der mildern-
den Umstände.
IV. Wird festgestellt, daß der Thäter im Einverständnisse mit dem
Gemeinschuldner gehandelt hat, so kommen die allgemeinen Vorschriften
über die Theilnahme an Verbrechen zur Anwendung. Die in der
Staatsraths-Kommission in dieser Hinsicht angeführten Bedenken finden
durch diese Bestimmung also jedenfalls ihre Erledigung.
§. 261.

Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen ein-
gestellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren bestraft:

1) wenn sie durch Ausschweifungen, Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit
Waaren oder Börsen-Effekten übermäßige Summen verbraucht haben oder
schuldig geworden sind;

2) wenn sie Handelsbücher zu führen unterlassen haben, obgleich deren Füh-
rung gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts
erforderlich war, oder wenn sie diese Handelsbücher verheimlicht oder ver-
nichtet oder so unordentlich geführt haben, daß dieselben keine Uebersicht
des Vermögenszustandes; gewähren;


d) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 329. 330.
e) Motive zum Entwurf von 1850. §. 236.

§. 260. Theilnahme am betrüglichen Bankerutt.
Mitbeſchuldigten, feſtſteht. Um alſo alle zu einer Strafe geeigneten
Fälle zu umfaſſen und gefährliche Umtriebe gegen die Gläubiger zu re-
primiren, iſt dem erſten Aliena §. 325. dieſe Faſſung gegeben, wie ſie
hier vorliegt; es hat alſo das praktiſche Bedürfniß zu derſelben ge-
führt.“ d)

In Folge dieſer Erläuterung fand der Paragraph im vereinigten
Ausſchuß keine Anfechtungen mehr, derſelbe iſt auch mit einer Erweite-
rung in das Strafgeſetzbuch übergegangen.

I. Die gegenwärtige Faſſung entſpricht der der Nummern 1. und
2. des §. 259.; es wird nicht allein die Verheimlichung und Ver-
ſchleppung des Vermögens, ſondern auch die Aufſtellung erdichteter For-
derungen mit Strafe bedroht. Die Vermehrung der Paſſiv-Maſſe iſt
der Verminderung des Aktiv-Vermögens gleichgeſtellt. e)
II. Die Handlung muß im Intereſſe des Gemeinſchuldners geſche-
hen ſein, und zwar unter denſelben Vorausſetzungen, welche dieſen des
betrüglichen Bankerutts ſchuldig gemacht haben würden, wenn er ſelbſt
der Thäter wäre oder der Gehülfe im Einverſtändniſſe mit ihm gehan-
delt hätte.
III. Die Strafe iſt, bis auf die Höhe der Zuchthausſtrafe, die
des betrüglichen Bankerutts, unter gleicher Berückſichtigung der mildern-
den Umſtände.
IV. Wird feſtgeſtellt, daß der Thäter im Einverſtändniſſe mit dem
Gemeinſchuldner gehandelt hat, ſo kommen die allgemeinen Vorſchriften
über die Theilnahme an Verbrechen zur Anwendung. Die in der
Staatsraths-Kommiſſion in dieſer Hinſicht angeführten Bedenken finden
durch dieſe Beſtimmung alſo jedenfalls ihre Erledigung.
§. 261.

Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbeſitzer, welche ihre Zahlungen ein-
geſtellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei
Jahren beſtraft:

1) wenn ſie durch Ausſchweifungen, Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit
Waaren oder Börſen-Effekten übermäßige Summen verbraucht haben oder
ſchuldig geworden ſind;

2) wenn ſie Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, obgleich deren Füh-
rung geſetzlich vorgeſchrieben oder nach der Beſchaffenheit ihres Geſchäfts
erforderlich war, oder wenn ſie dieſe Handelsbücher verheimlicht oder ver-
nichtet oder ſo unordentlich geführt haben, daß dieſelben keine Ueberſicht
des Vermögenszuſtandes; gewähren;


d) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 329. 330.
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[493/0503] §. 260. Theilnahme am betrüglichen Bankerutt. Mitbeſchuldigten, feſtſteht. Um alſo alle zu einer Strafe geeigneten Fälle zu umfaſſen und gefährliche Umtriebe gegen die Gläubiger zu re- primiren, iſt dem erſten Aliena §. 325. dieſe Faſſung gegeben, wie ſie hier vorliegt; es hat alſo das praktiſche Bedürfniß zu derſelben ge- führt.“ d) In Folge dieſer Erläuterung fand der Paragraph im vereinigten Ausſchuß keine Anfechtungen mehr, derſelbe iſt auch mit einer Erweite- rung in das Strafgeſetzbuch übergegangen. I. Die gegenwärtige Faſſung entſpricht der der Nummern 1. und 2. des §. 259.; es wird nicht allein die Verheimlichung und Ver- ſchleppung des Vermögens, ſondern auch die Aufſtellung erdichteter For- derungen mit Strafe bedroht. Die Vermehrung der Paſſiv-Maſſe iſt der Verminderung des Aktiv-Vermögens gleichgeſtellt. e) II. Die Handlung muß im Intereſſe des Gemeinſchuldners geſche- hen ſein, und zwar unter denſelben Vorausſetzungen, welche dieſen des betrüglichen Bankerutts ſchuldig gemacht haben würden, wenn er ſelbſt der Thäter wäre oder der Gehülfe im Einverſtändniſſe mit ihm gehan- delt hätte. III. Die Strafe iſt, bis auf die Höhe der Zuchthausſtrafe, die des betrüglichen Bankerutts, unter gleicher Berückſichtigung der mildern- den Umſtände. IV. Wird feſtgeſtellt, daß der Thäter im Einverſtändniſſe mit dem Gemeinſchuldner gehandelt hat, ſo kommen die allgemeinen Vorſchriften über die Theilnahme an Verbrechen zur Anwendung. Die in der Staatsraths-Kommiſſion in dieſer Hinſicht angeführten Bedenken finden durch dieſe Beſtimmung alſo jedenfalls ihre Erledigung. §. 261. Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbeſitzer, welche ihre Zahlungen ein- geſtellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft: 1) wenn ſie durch Ausſchweifungen, Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börſen-Effekten übermäßige Summen verbraucht haben oder ſchuldig geworden ſind; 2) wenn ſie Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, obgleich deren Füh- rung geſetzlich vorgeſchrieben oder nach der Beſchaffenheit ihres Geſchäfts erforderlich war, oder wenn ſie dieſe Handelsbücher verheimlicht oder ver- nichtet oder ſo unordentlich geführt haben, daß dieſelben keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes; gewähren; d) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 329. 330. e) Motive zum Entwurf von 1850. §. 236.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/503>, abgerufen am 18.04.2024.