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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
§. 277.

Das Gewehr, das Jagdgeräth und die Hunde, welche der Thäter bei dem
unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen die im §. 275. erwähnten
Schlingen, Netze, Fallen oder anderen Vorrichtungen sind dem Fiskus im
Strafurtheile zuzusprechen, ohne Unterschied, ob sie dem Angeschuldigten ge-
hören oder nicht.



In §. 217. Nr. 1. ist die Strafe des einfachen Diebstahls unter
erschwerenden Umständen angeordnet, wenn Wild aus umzäunten Ge-
hegen, Fische aus Teichen und Behältern gestohlen werden; es findet
in diesen Fällen ein wirklicher Besitz statt, dessen Entziehung die Dieb-
stahlsstrafe begründet. Ein solches Verhältniß liegt jedoch nur aus-
nahmsweise vor, und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jagd und der Fischerei können nur wirksam sein, wenn sie gegen die
Rechtsverletzung durch unbefugtes Jagen und Fischen gerichtet sind.
Eine gleichmäßige, den gegenwärtigen Rechtsverhältnissen entsprechende
Gesetzgebung war in dieser Beziehung zum dringenden Bedürfniß ge-
worden, und hat zu den in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen
Vorschriften geführt.

A. Unberechtigtes Fischen (§. 273.).

In der Kommission der zweiten Kammer wurde bemerkt, daß auch
gegen das unbefugte Fangen der Krebse in manchen Gegenden eine
Strafbestimmung nöthig sei, und da dasselbe doch nicht unter den Be-
griff des Fischens begriffen werden könne, besonders bezeichnet werden
müsse Demnach wurde der in §. 273. enthaltene Zusatz "oder krebst"
beschlossen.

In Betreff des verbotenen Fischens hatte der Entwurf von 1847.
§. 338. die Bezeichnung: "Wer unbefugter Weise einen Fischfang vor-
nimmt," womit jedoch kaum ein anderer Sinn als der jetzt im Gesetz-
buch ausgedrückte verbunden gewesen sein kann, -- es sei denn, daß
damit hat gesagt werden sollen, daß wirklich Fische gefangen werden
müssen, damit die Strafe begründet sei. Gegenwärtig ist dieß nicht
erforderlich; es ist jedoch das Strafmaaß heruntergesetzt, und selbst das
Minimum der Geldbuße von fünf Thalern, welches der Entwurf von
1850. §. 252. aufgestellt hatte, von der Kommission der zweiten Kam-
mer gestrichen worden, damit die geringfügigen Fälle des Vergehens in
einer der Verschuldung entsprechenden Weise geahndet werden können.

Es kam aber noch zur Erwägung, daß eine Reihe sorgfältig aus-
gearbeiteter Verordnungen über das Fischereiwesen vom 7. März 1845.
(G.-S. S. 107-57.) bestehen, welche namentlich in Beziehung auf die
Ausübung des Rechtes wichtige Bestimmungen enthalten, und deren

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
§. 277.

Das Gewehr, das Jagdgeräth und die Hunde, welche der Thäter bei dem
unberechtigten Jagen bei ſich geführt hat, ingleichen die im §. 275. erwähnten
Schlingen, Netze, Fallen oder anderen Vorrichtungen ſind dem Fiskus im
Strafurtheile zuzuſprechen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Angeſchuldigten ge-
hören oder nicht.



In §. 217. Nr. 1. iſt die Strafe des einfachen Diebſtahls unter
erſchwerenden Umſtänden angeordnet, wenn Wild aus umzäunten Ge-
hegen, Fiſche aus Teichen und Behältern geſtohlen werden; es findet
in dieſen Fällen ein wirklicher Beſitz ſtatt, deſſen Entziehung die Dieb-
ſtahlsſtrafe begründet. Ein ſolches Verhältniß liegt jedoch nur aus-
nahmsweiſe vor, und die geſetzlichen Beſtimmungen zum Schutze der
Jagd und der Fiſcherei können nur wirkſam ſein, wenn ſie gegen die
Rechtsverletzung durch unbefugtes Jagen und Fiſchen gerichtet ſind.
Eine gleichmäßige, den gegenwärtigen Rechtsverhältniſſen entſprechende
Geſetzgebung war in dieſer Beziehung zum dringenden Bedürfniß ge-
worden, und hat zu den in den vorſtehenden Paragraphen enthaltenen
Vorſchriften geführt.

A. Unberechtigtes Fiſchen (§. 273.).

In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde bemerkt, daß auch
gegen das unbefugte Fangen der Krebſe in manchen Gegenden eine
Strafbeſtimmung nöthig ſei, und da daſſelbe doch nicht unter den Be-
griff des Fiſchens begriffen werden könne, beſonders bezeichnet werden
müſſe Demnach wurde der in §. 273. enthaltene Zuſatz „oder krebſt“
beſchloſſen.

In Betreff des verbotenen Fiſchens hatte der Entwurf von 1847.
§. 338. die Bezeichnung: „Wer unbefugter Weiſe einen Fiſchfang vor-
nimmt,“ womit jedoch kaum ein anderer Sinn als der jetzt im Geſetz-
buch ausgedrückte verbunden geweſen ſein kann, — es ſei denn, daß
damit hat geſagt werden ſollen, daß wirklich Fiſche gefangen werden
müſſen, damit die Strafe begründet ſei. Gegenwärtig iſt dieß nicht
erforderlich; es iſt jedoch das Strafmaaß heruntergeſetzt, und ſelbſt das
Minimum der Geldbuße von fünf Thalern, welches der Entwurf von
1850. §. 252. aufgeſtellt hatte, von der Kommiſſion der zweiten Kam-
mer geſtrichen worden, damit die geringfügigen Fälle des Vergehens in
einer der Verſchuldung entſprechenden Weiſe geahndet werden können.

Es kam aber noch zur Erwägung, daß eine Reihe ſorgfältig aus-
gearbeiteter Verordnungen über das Fiſchereiweſen vom 7. März 1845.
(G.-S. S. 107-57.) beſtehen, welche namentlich in Beziehung auf die
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[514/0524] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. §. 277. Das Gewehr, das Jagdgeräth und die Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei ſich geführt hat, ingleichen die im §. 275. erwähnten Schlingen, Netze, Fallen oder anderen Vorrichtungen ſind dem Fiskus im Strafurtheile zuzuſprechen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Angeſchuldigten ge- hören oder nicht. In §. 217. Nr. 1. iſt die Strafe des einfachen Diebſtahls unter erſchwerenden Umſtänden angeordnet, wenn Wild aus umzäunten Ge- hegen, Fiſche aus Teichen und Behältern geſtohlen werden; es findet in dieſen Fällen ein wirklicher Beſitz ſtatt, deſſen Entziehung die Dieb- ſtahlsſtrafe begründet. Ein ſolches Verhältniß liegt jedoch nur aus- nahmsweiſe vor, und die geſetzlichen Beſtimmungen zum Schutze der Jagd und der Fiſcherei können nur wirkſam ſein, wenn ſie gegen die Rechtsverletzung durch unbefugtes Jagen und Fiſchen gerichtet ſind. Eine gleichmäßige, den gegenwärtigen Rechtsverhältniſſen entſprechende Geſetzgebung war in dieſer Beziehung zum dringenden Bedürfniß ge- worden, und hat zu den in den vorſtehenden Paragraphen enthaltenen Vorſchriften geführt. A. Unberechtigtes Fiſchen (§. 273.). In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde bemerkt, daß auch gegen das unbefugte Fangen der Krebſe in manchen Gegenden eine Strafbeſtimmung nöthig ſei, und da daſſelbe doch nicht unter den Be- griff des Fiſchens begriffen werden könne, beſonders bezeichnet werden müſſe Demnach wurde der in §. 273. enthaltene Zuſatz „oder krebſt“ beſchloſſen. In Betreff des verbotenen Fiſchens hatte der Entwurf von 1847. §. 338. die Bezeichnung: „Wer unbefugter Weiſe einen Fiſchfang vor- nimmt,“ womit jedoch kaum ein anderer Sinn als der jetzt im Geſetz- buch ausgedrückte verbunden geweſen ſein kann, — es ſei denn, daß damit hat geſagt werden ſollen, daß wirklich Fiſche gefangen werden müſſen, damit die Strafe begründet ſei. Gegenwärtig iſt dieß nicht erforderlich; es iſt jedoch das Strafmaaß heruntergeſetzt, und ſelbſt das Minimum der Geldbuße von fünf Thalern, welches der Entwurf von 1850. §. 252. aufgeſtellt hatte, von der Kommiſſion der zweiten Kam- mer geſtrichen worden, damit die geringfügigen Fälle des Vergehens in einer der Verſchuldung entſprechenden Weiſe geahndet werden können. Es kam aber noch zur Erwägung, daß eine Reihe ſorgfältig aus- gearbeiteter Verordnungen über das Fiſchereiweſen vom 7. März 1845. (G.-S. S. 107-57.) beſtehen, welche namentlich in Beziehung auf die Ausübung des Rechtes wichtige Beſtimmungen enthalten, und deren

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 514. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/524>, abgerufen am 25.04.2024.