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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
gesellschaft, ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe Korporationsrechte erlangt
habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m

V. In den Fällen des §. 283. ist das niedrigste Maaß der Ge-
fängnißstrafe auf zwei Monate festgestellt. Es wird hierbei jedoch vor-
ausgesetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Ande-
rer mit einer solchen Handlung verbunden ist; denn wenn dieses der
Fall, so kommen die betreffenden Vorschriften des folgenden Titels zur
Anwendung. Liegt aber eine betrügerische Absicht vor, so tritt für die
in §. 244. vorgesehenen Fälle die dort aufgestellte Strafe ein. -- Die
in §. 281. gegebenen allgemeinen Bestimmungen über den Thatbestand
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es versteht
sich von selbst, daß die Handlung eine vorsätzliche, im Sinne des straf-
rechtlichen Dolus, also auch eine rechtswidrige gewesen sein muß.

VI. Die Vorschrift des §. 284. ist gegen diejenigen Handlungen
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt sind. n Der Entwurf von
1850. §. 258. hatte auch die Beschädigung fremder Sachen durch
zusammengerottete Personen mit der aufgestellten Strafe bedroht; die
Kommission der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt,
da möglicher Weise solche Beschädigungen von geringer Bedeutung sein
können, so daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den schweren Fäl-
len die Handlung aber als Zerstörung oder Verwüstung sich darstellen
wird. o



Siebenundzwanzigster Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 285.

Wegen Brandstiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus-
strafe, und wenn durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit
dem Tode bestraft:

1) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menschen dienen, oder ein zum Gottesdienste bestimmtes Ge-
bäude in Brand setzt;

2) wer vorsätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweise

m Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 256. (282.)
n S. oben S. 161.
o Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangt
habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m

V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge-
fängnißſtrafe auf zwei Monate feſtgeſtellt. Es wird hierbei jedoch vor-
ausgeſetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Geſundheit Ande-
rer mit einer ſolchen Handlung verbunden iſt; denn wenn dieſes der
Fall, ſo kommen die betreffenden Vorſchriften des folgenden Titels zur
Anwendung. Liegt aber eine betrügeriſche Abſicht vor, ſo tritt für die
in §. 244. vorgeſehenen Fälle die dort aufgeſtellte Strafe ein. — Die
in §. 281. gegebenen allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand
finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es verſteht
ſich von ſelbſt, daß die Handlung eine vorſätzliche, im Sinne des ſtraf-
rechtlichen Dolus, alſo auch eine rechtswidrige geweſen ſein muß.

VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen
gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und
dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt ſind. n Der Entwurf von
1850. §. 258. hatte auch die Beſchädigung fremder Sachen durch
zuſammengerottete Perſonen mit der aufgeſtellten Strafe bedroht; die
Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt,
da möglicher Weiſe ſolche Beſchädigungen von geringer Bedeutung ſein
können, ſo daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den ſchweren Fäl-
len die Handlung aber als Zerſtörung oder Verwüſtung ſich darſtellen
wird. o



Siebenundzwanzigſter Titel.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen.
§. 285.

Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus-
ſtrafe, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit
dem Tode beſtraft:

1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh-
nung von Menſchen dienen, oder ein zum Gottesdienſte beſtimmtes Ge-
bäude in Brand ſetzt;

2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe

m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.)
n S. oben S. 161.
o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)
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[520/0530] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. geſellſchaft, ohne Rückſicht darauf, ob dieſelbe Korporationsrechte erlangt habe oder nicht, zu den befriedeten Sachen gezählt werden müßten. m V. In den Fällen des §. 283. iſt das niedrigſte Maaß der Ge- fängnißſtrafe auf zwei Monate feſtgeſtellt. Es wird hierbei jedoch vor- ausgeſetzt, daß keine Gefahr für das Leben oder die Geſundheit Ande- rer mit einer ſolchen Handlung verbunden iſt; denn wenn dieſes der Fall, ſo kommen die betreffenden Vorſchriften des folgenden Titels zur Anwendung. Liegt aber eine betrügeriſche Abſicht vor, ſo tritt für die in §. 244. vorgeſehenen Fälle die dort aufgeſtellte Strafe ein. — Die in §. 281. gegebenen allgemeinen Beſtimmungen über den Thatbeſtand finden auch auf die §§. 282. und 283. ihre Anwendung; es verſteht ſich von ſelbſt, daß die Handlung eine vorſätzliche, im Sinne des ſtraf- rechtlichen Dolus, alſo auch eine rechtswidrige geweſen ſein muß. VI. Die Vorſchrift des §. 284. iſt gegen diejenigen Handlungen gerichtet, welche als Landfriedensbruch bezeichnet zu werden pflegen, und dem qualifizirten Aufruhr nahe verwandt ſind. n Der Entwurf von 1850. §. 258. hatte auch die Beſchädigung fremder Sachen durch zuſammengerottete Perſonen mit der aufgeſtellten Strafe bedroht; die Kommiſſion der zweiten Kammer hielt dieß aber nicht für gerechtfertigt, da möglicher Weiſe ſolche Beſchädigungen von geringer Bedeutung ſein können, ſo daß die gewöhnliche Strafe ausreicht, in den ſchweren Fäl- len die Handlung aber als Zerſtörung oder Verwüſtung ſich darſtellen wird. o Siebenundzwanzigſter Titel. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §. 285. Wegen Brandſtiftung wird mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthaus- ſtrafe, und wenn durch den Brand ein Menſch das Leben verloren hat, mit dem Tode beſtraft: 1) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Woh- nung von Menſchen dienen, oder ein zum Gottesdienſte beſtimmtes Ge- bäude in Brand ſetzt; 2) wer vorſätzlich ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zeitweiſe m Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 256. (282.) n S. oben S. 161. o Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 258. (284.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 520. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/530>, abgerufen am 19.04.2024.