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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 290-293. Ueberschwemmung.
§. 292.

Gegen den, welcher eine solche Ueberschwemmung (§. 290. und §. 291.)
vorsätzlich, aber nur in der Absicht verursacht, sein Eigenthum vor Gefahr zu
schützen, soll auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden.

§. 293.

Wer eine Ueberschwemmung durch Fahrlässigkeit verursacht, wird mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge der Ueberschwemmung ein
Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu
zwei Jahren bestraft.



Der Entwurf von 1850. hatte es versucht, die Grade der Straf-
barkeit bei dem Verbrechen der Ueberschwemmung ähnlich wie bei der
Brandstiftung festzustellen, indem die Beschaffenheit des Gegenstandes
in den gesetzlichen Thatbestand mit hineingezogen war. Es hieß
nämlich:

§. 264. "Wer vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, durch
welche ein bewohnter Ort oder die Feldflur einer Gemeinde unter Wasser
gesetzt wird, soll mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und
wenn in Folge der Ueberschwemmung ein Mensch das Leben verloren
hat, mit dem Tode bestraft werden."

"Gegen den, welcher eine solche Ueberschwemmung vorsätzlich, aber
nur in der Absicht verursacht, sein Eigenthum vor Gefahr zu schützen,
kann die Strafe auf zweijähriges Gefängniß ermäßigt werden. Auf
Todesstrafe darf in einem solchen Falle unter keinen Umständen erkannt
werden."

In der Kommission der zweiten Kammer fand diese Fassung jedoch
keinen Beifall; man hielt dafür, daß die Worte "ein bewohnter Ort"
zu unbestimmt seien, und gegen den Ausdruck "die Feldflur einer Ge-
meinde" wurde das Bedenken laut, daß es gleichgültig erscheine, ob die
ganze Feldflur oder nur ein Theil derselben unter Wasser gesetzt sei.
Ueberhaupt glaubte man bei diesem Verbrechen auf eine solche Spezia-
lisirung wie bei der Brandstiftung verzichten zu können, und fand in
dem Entwurf von 1847. §. 354-56. die gesetzlichen Bestimmungen
klarer und besser aus einander gelegt, wie in der letzten Regierungs-
vorlage. b) Es wurde daher im Wesentlichen jene frühere Fassung
wieder aufgenommen.

I. Die Ueberschwemmung ist mit Gefahr für das Leben Anderer
verursacht worden (§. 290.). Dann tritt dieselbe Strafe ein, welche

b) Ebendas. zu §. 264. -- Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O.
S. 446. 447.
§§. 290-293. Ueberſchwemmung.
§. 292.

Gegen den, welcher eine ſolche Ueberſchwemmung (§. 290. und §. 291.)
vorſätzlich, aber nur in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu
ſchützen, ſoll auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden.

§. 293.

Wer eine Ueberſchwemmung durch Fahrläſſigkeit verurſacht, wird mit Ge-
fängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein
Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu
zwei Jahren beſtraft.



Der Entwurf von 1850. hatte es verſucht, die Grade der Straf-
barkeit bei dem Verbrechen der Ueberſchwemmung ähnlich wie bei der
Brandſtiftung feſtzuſtellen, indem die Beſchaffenheit des Gegenſtandes
in den geſetzlichen Thatbeſtand mit hineingezogen war. Es hieß
nämlich:

§. 264. „Wer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, durch
welche ein bewohnter Ort oder die Feldflur einer Gemeinde unter Waſſer
geſetzt wird, ſoll mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und
wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verloren
hat, mit dem Tode beſtraft werden.“

„Gegen den, welcher eine ſolche Ueberſchwemmung vorſätzlich, aber
nur in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen,
kann die Strafe auf zweijähriges Gefängniß ermäßigt werden. Auf
Todesſtrafe darf in einem ſolchen Falle unter keinen Umſtänden erkannt
werden.“

In der Kommiſſion der zweiten Kammer fand dieſe Faſſung jedoch
keinen Beifall; man hielt dafür, daß die Worte „ein bewohnter Ort“
zu unbeſtimmt ſeien, und gegen den Ausdruck „die Feldflur einer Ge-
meinde“ wurde das Bedenken laut, daß es gleichgültig erſcheine, ob die
ganze Feldflur oder nur ein Theil derſelben unter Waſſer geſetzt ſei.
Ueberhaupt glaubte man bei dieſem Verbrechen auf eine ſolche Spezia-
liſirung wie bei der Brandſtiftung verzichten zu können, und fand in
dem Entwurf von 1847. §. 354-56. die geſetzlichen Beſtimmungen
klarer und beſſer aus einander gelegt, wie in der letzten Regierungs-
vorlage. b) Es wurde daher im Weſentlichen jene frühere Faſſung
wieder aufgenommen.

I. Die Ueberſchwemmung iſt mit Gefahr für das Leben Anderer
verurſacht worden (§. 290.). Dann tritt dieſelbe Strafe ein, welche

b) Ebendaſ. zu §. 264. — Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O.
S. 446. 447.
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[529/0539] §§. 290-293. Ueberſchwemmung. §. 292. Gegen den, welcher eine ſolche Ueberſchwemmung (§. 290. und §. 291.) vorſätzlich, aber nur in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen, ſoll auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden. §. 293. Wer eine Ueberſchwemmung durch Fahrläſſigkeit verurſacht, wird mit Ge- fängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft. Der Entwurf von 1850. hatte es verſucht, die Grade der Straf- barkeit bei dem Verbrechen der Ueberſchwemmung ähnlich wie bei der Brandſtiftung feſtzuſtellen, indem die Beſchaffenheit des Gegenſtandes in den geſetzlichen Thatbeſtand mit hineingezogen war. Es hieß nämlich: §. 264. „Wer vorſätzlich eine Ueberſchwemmung verurſacht, durch welche ein bewohnter Ort oder die Feldflur einer Gemeinde unter Waſſer geſetzt wird, ſoll mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und wenn in Folge der Ueberſchwemmung ein Menſch das Leben verloren hat, mit dem Tode beſtraft werden.“ „Gegen den, welcher eine ſolche Ueberſchwemmung vorſätzlich, aber nur in der Abſicht verurſacht, ſein Eigenthum vor Gefahr zu ſchützen, kann die Strafe auf zweijähriges Gefängniß ermäßigt werden. Auf Todesſtrafe darf in einem ſolchen Falle unter keinen Umſtänden erkannt werden.“ In der Kommiſſion der zweiten Kammer fand dieſe Faſſung jedoch keinen Beifall; man hielt dafür, daß die Worte „ein bewohnter Ort“ zu unbeſtimmt ſeien, und gegen den Ausdruck „die Feldflur einer Ge- meinde“ wurde das Bedenken laut, daß es gleichgültig erſcheine, ob die ganze Feldflur oder nur ein Theil derſelben unter Waſſer geſetzt ſei. Ueberhaupt glaubte man bei dieſem Verbrechen auf eine ſolche Spezia- liſirung wie bei der Brandſtiftung verzichten zu können, und fand in dem Entwurf von 1847. §. 354-56. die geſetzlichen Beſtimmungen klarer und beſſer aus einander gelegt, wie in der letzten Regierungs- vorlage. b) Es wurde daher im Weſentlichen jene frühere Faſſung wieder aufgenommen. I. Die Ueberſchwemmung iſt mit Gefahr für das Leben Anderer verurſacht worden (§. 290.). Dann tritt dieſelbe Strafe ein, welche b) Ebendaſ. zu §. 264. — Vgl. Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 446. 447.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/539>, abgerufen am 25.04.2024.