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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 294-300. Beschädigung etc. von Eisenbahnen u. Telegraphenanst.
den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr setzt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre, und wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Eine gleiche Strafe haben die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur
Aufsicht über die Bahn und den Transportbetrieb angestellten Personen (Ei-
senbahnbeamten) verwirkt, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegen-
den Pflichten einen Transport in Gefahr setzen.

§. 296.

Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahngesell-
schaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu
ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten
bis zu drei Jahren bestraft.

Handlungen dieser Art sind insbesondere: die Wegnahme, Zerstörung oder
Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und sonstigen Zubehörungen der
Telegraphenanlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Draht-
leitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Ver-
hinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphen-
anlage, die Verhinderung der bei der Telegraphenanlage angestellten Personen
in ihrem Dienstberufe.

§. 297.

Ist in Folge der vorsätzlich verhinderten oder gestörten Benutzung der Te-
legraphenanstalten ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt
worden, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, und wenn
ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig
Jahren.

§. 298.

Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahn-
gesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser
Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten, und wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

Eine gleiche Strafe haben die zur Beaufsichtigung und Bedienung der Te-
legraphenanstalten und ihrer Zubehörungen angestellten Personen (Telegraphen
beamten) verwirkt, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden
Pflichten die Benutzung der Anstalt verhindern oder stören.

§. 299.

Eisenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in den
§§. 294. bis 298. bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt werden,
sollen zugleich zu einer Beschäftigung im Eisenbahn und Telegraphen-Dienste
für unfähig erklärt werden.

§. 300.

Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher der Tele-
graphenanstalt einer Eisenbahngesellschaft, welche die Entfernung des verurtheil-
ten Beamten nach der Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntnisses nicht sogleich

§§. 294-300. Beſchädigung ꝛc. von Eiſenbahnen u. Telegraphenanſt.
den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre, und wenn dadurch ein Menſch das Leben verloren hat, mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren beſtraft.

Eine gleiche Strafe haben die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten und zur
Aufſicht über die Bahn und den Transportbetrieb angeſtellten Perſonen (Ei-
ſenbahnbeamten) verwirkt, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen-
den Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen.

§. 296.

Wer gegen eine Telegraphenanſtalt des Staates oder einer Eiſenbahngeſell-
ſchaft vorſätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieſer Anſtalt zu
ihren Zwecken verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß von drei Monaten
bis zu drei Jahren beſtraft.

Handlungen dieſer Art ſind insbeſondere: die Wegnahme, Zerſtörung oder
Beſchädigung der Drahtleitung, der Apparate und ſonſtigen Zubehörungen der
Telegraphenanlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenſtände mit der Draht-
leitung, die Fälſchung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Ver-
hinderung der Wiederherſtellung einer zerſtörten oder beſchädigten Telegraphen-
anlage, die Verhinderung der bei der Telegraphenanlage angeſtellten Perſonen
in ihrem Dienſtberufe.

§. 297.

Iſt in Folge der vorſätzlich verhinderten oder geſtörten Benutzung der Te-
legraphenanſtalten ein Menſch am Körper oder an der Geſundheit beſchädigt
worden, ſo trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, und wenn
ein Menſch das Leben verloren hat, Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig
Jahren.

§. 298.

Wer gegen eine Telegraphenanſtalt des Staates oder einer Eiſenbahn-
geſellſchaft fahrläſſigerweiſe Handlungen verübt, welche die Benutzung dieſer
Anſtalt zu ihrem Zwecke verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß bis zu
ſechs Monaten, und wenn dadurch ein Menſch das Leben verloren hat, mit
Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft.

Eine gleiche Strafe haben die zur Beaufſichtigung und Bedienung der Te-
legraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten Perſonen (Telegraphen
beamten) verwirkt, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden
Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören.

§. 299.

Eiſenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in den
§§. 294. bis 298. bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt werden,
ſollen zugleich zu einer Beſchäftigung im Eiſenbahn und Telegraphen-Dienſte
für unfähig erklärt werden.

§. 300.

Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vorſteher der Tele-
graphenanſtalt einer Eiſenbahngeſellſchaft, welche die Entfernung des verurtheil-
ten Beamten nach der Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntniſſes nicht ſogleich

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[531/0541] §§. 294-300. Beſchädigung ꝛc. von Eiſenbahnen u. Telegraphenanſt. den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, und wenn dadurch ein Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren beſtraft. Eine gleiche Strafe haben die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über die Bahn und den Transportbetrieb angeſtellten Perſonen (Ei- ſenbahnbeamten) verwirkt, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen- den Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen. §. 296. Wer gegen eine Telegraphenanſtalt des Staates oder einer Eiſenbahngeſell- ſchaft vorſätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieſer Anſtalt zu ihren Zwecken verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren beſtraft. Handlungen dieſer Art ſind insbeſondere: die Wegnahme, Zerſtörung oder Beſchädigung der Drahtleitung, der Apparate und ſonſtigen Zubehörungen der Telegraphenanlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenſtände mit der Draht- leitung, die Fälſchung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Ver- hinderung der Wiederherſtellung einer zerſtörten oder beſchädigten Telegraphen- anlage, die Verhinderung der bei der Telegraphenanlage angeſtellten Perſonen in ihrem Dienſtberufe. §. 297. Iſt in Folge der vorſätzlich verhinderten oder geſtörten Benutzung der Te- legraphenanſtalten ein Menſch am Körper oder an der Geſundheit beſchädigt worden, ſo trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren, und wenn ein Menſch das Leben verloren hat, Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren. §. 298. Wer gegen eine Telegraphenanſtalt des Staates oder einer Eiſenbahn- geſellſchaft fahrläſſigerweiſe Handlungen verübt, welche die Benutzung dieſer Anſtalt zu ihrem Zwecke verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn dadurch ein Menſch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren beſtraft. Eine gleiche Strafe haben die zur Beaufſichtigung und Bedienung der Te- legraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten Perſonen (Telegraphen beamten) verwirkt, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören. §. 299. Eiſenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in den §§. 294. bis 298. bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt werden, ſollen zugleich zu einer Beſchäftigung im Eiſenbahn und Telegraphen-Dienſte für unfähig erklärt werden. §. 300. Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vorſteher der Tele- graphenanſtalt einer Eiſenbahngeſellſchaft, welche die Entfernung des verurtheil- ten Beamten nach der Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntniſſes nicht ſogleich

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/541>, abgerufen am 25.04.2024.