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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 302. Zerstörung von Feuerzeichen u. s. w.
ausgeführte Beschädigung vorausgesetzt werde, und die sonst etwa vom
Thäter beabsichtigten verbrecherischen Zwecke nicht weiter zu berücksich-
tigen seien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz
zweier Verbrechen, des Diebstahls und der gemeingefährlichen Beschädi-
gung, vor. h)

In Beziehung auf die aus Fahrlässigkeit begangenen Handlungen
ist zu bemerken, daß dieselben sowohl nach diesem Paragraphen wie
nach den folgenden §§. 302-4. und 308. nur dann bestraft werden
sollen, wenn dadurch ein Schaden entstanden ist.

§. 302.

Wer vorsätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt bestimmten Feuerzeichen
oder andere zu diesem Zwecke aufgestellte Zeichen zerstört, wegschafft oder un-
brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöscht, oder falsche Zeichen,
welche geeignet sind, die Schiffahrt unsicher zu machen, aufstellt, insbesondere
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu
gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.

Ist in Folge der Handlung ein Schiff gestrandet, so tritt Zuchthaus von
zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Mensch das Leben verloren,
die Todesstrafe ein.

Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha-
den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in
Folge der Handlung ein Mensch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von
zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.



Von den vorstehenden Bestimmungen, welche zum Schutze der
Schiffahrt und namentlich der zur Sicherung der Schiffahrt dienenden
Anstalten erlassen sind, erregte in der Kommission der zweiten Kammer
nur diejenige Bedenken, welche nach der Fassung des Entwurfs von
1850. §. 274. jeden, der vorsätzlich "zur Nachtzeit auf der Strandhöhe
Feuer anzündet," mit Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren bedrohte.
Eine solche Strafe lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Thäter mit dem
Bewußtsein die Handlung begehe, daß sie geeignet sei, die Schiffahrt zu
gefährden, oder wenn von einem derartigen Feueranlegen überhaupt eine
solche Gefährdung wirklich zu besorgen sei.

Um nun einer Auslegung des Gesetzbuchs entgegenzutreten, welche
zu übertriebener Härte führen könnte, beschloß die Kommission statt der

h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. -- Ueber
den Dolus bei solchen Beschädigungen hat eine längere, resultatlose Verhandlung in
dem vereinigten ständischen Ausschusse statt gefunden; s. Verhandlungen. IV.
S. 427-36.

§. 302. Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w.
ausgeführte Beſchädigung vorausgeſetzt werde, und die ſonſt etwa vom
Thäter beabſichtigten verbrecheriſchen Zwecke nicht weiter zu berückſich-
tigen ſeien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz
zweier Verbrechen, des Diebſtahls und der gemeingefährlichen Beſchädi-
gung, vor. h)

In Beziehung auf die aus Fahrläſſigkeit begangenen Handlungen
iſt zu bemerken, daß dieſelben ſowohl nach dieſem Paragraphen wie
nach den folgenden §§. 302-4. und 308. nur dann beſtraft werden
ſollen, wenn dadurch ein Schaden entſtanden iſt.

§. 302.

Wer vorſätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen
oder andere zu dieſem Zwecke aufgeſtellte Zeichen zerſtört, wegſchafft oder un-
brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöſcht, oder falſche Zeichen,
welche geeignet ſind, die Schiffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu
gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.

Iſt in Folge der Handlung ein Schiff geſtrandet, ſo tritt Zuchthaus von
zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Menſch das Leben verloren,
die Todesſtrafe ein.

Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha-
den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in
Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von
zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen.



Von den vorſtehenden Beſtimmungen, welche zum Schutze der
Schiffahrt und namentlich der zur Sicherung der Schiffahrt dienenden
Anſtalten erlaſſen ſind, erregte in der Kommiſſion der zweiten Kammer
nur diejenige Bedenken, welche nach der Faſſung des Entwurfs von
1850. §. 274. jeden, der vorſätzlich „zur Nachtzeit auf der Strandhöhe
Feuer anzündet,“ mit Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren bedrohte.
Eine ſolche Strafe laſſe ſich nur rechtfertigen, wenn der Thäter mit dem
Bewußtſein die Handlung begehe, daß ſie geeignet ſei, die Schiffahrt zu
gefährden, oder wenn von einem derartigen Feueranlegen überhaupt eine
ſolche Gefährdung wirklich zu beſorgen ſei.

Um nun einer Auslegung des Geſetzbuchs entgegenzutreten, welche
zu übertriebener Härte führen könnte, beſchloß die Kommiſſion ſtatt der

h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. — Ueber
den Dolus bei ſolchen Beſchädigungen hat eine längere, reſultatloſe Verhandlung in
dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe ſtatt gefunden; ſ. Verhandlungen. IV.
S. 427-36.
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[535/0545] §. 302. Zerſtörung von Feuerzeichen u. ſ. w. ausgeführte Beſchädigung vorausgeſetzt werde, und die ſonſt etwa vom Thäter beabſichtigten verbrecheriſchen Zwecke nicht weiter zu berückſich- tigen ſeien. In dem bezeichneten Falle liege die ideelle Konkurrenz zweier Verbrechen, des Diebſtahls und der gemeingefährlichen Beſchädi- gung, vor. h) In Beziehung auf die aus Fahrläſſigkeit begangenen Handlungen iſt zu bemerken, daß dieſelben ſowohl nach dieſem Paragraphen wie nach den folgenden §§. 302-4. und 308. nur dann beſtraft werden ſollen, wenn dadurch ein Schaden entſtanden iſt. §. 302. Wer vorſätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt beſtimmten Feuerzeichen oder andere zu dieſem Zwecke aufgeſtellte Zeichen zerſtört, wegſchafft oder un- brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöſcht, oder falſche Zeichen, welche geeignet ſind, die Schiffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiffahrt zu gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft. Iſt in Folge der Handlung ein Schiff geſtrandet, ſo tritt Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Menſch das Leben verloren, die Todesſtrafe ein. Liegt der Handlung Fahrläſſigkeit zum Grunde, und iſt dadurch ein Scha- den entſtanden, ſo iſt auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten, und wenn in Folge der Handlung ein Menſch das Leben verloren hat, auf Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren zu erkennen. Von den vorſtehenden Beſtimmungen, welche zum Schutze der Schiffahrt und namentlich der zur Sicherung der Schiffahrt dienenden Anſtalten erlaſſen ſind, erregte in der Kommiſſion der zweiten Kammer nur diejenige Bedenken, welche nach der Faſſung des Entwurfs von 1850. §. 274. jeden, der vorſätzlich „zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet,“ mit Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren bedrohte. Eine ſolche Strafe laſſe ſich nur rechtfertigen, wenn der Thäter mit dem Bewußtſein die Handlung begehe, daß ſie geeignet ſei, die Schiffahrt zu gefährden, oder wenn von einem derartigen Feueranlegen überhaupt eine ſolche Gefährdung wirklich zu beſorgen ſei. Um nun einer Auslegung des Geſetzbuchs entgegenzutreten, welche zu übertriebener Härte führen könnte, beſchloß die Kommiſſion ſtatt der h) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 18. Mai 1842. — Ueber den Dolus bei ſolchen Beſchädigungen hat eine längere, reſultatloſe Verhandlung in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe ſtatt gefunden; ſ. Verhandlungen. IV. S. 427-36.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/545>, abgerufen am 20.04.2024.