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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. etc.
mit den genannten Bestimmungen eine allgemeine Vorschrift über den
Verkauf schädlicher Sachen. Dieselbe ist aber weggelassen worden, weil
eine solche Handlung unter das Vergehen des Betrugs falle; o) vgl.
auch §. 345. Nr. 5.

§. 305.

Gegen diejenigen, welche wegen eines der in den §§. 285., 286., 287.,
289., 290., 291., 294., 297., 301., 302., 303., 304. genannten Verbrechen
zu zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilt werden, kann zugleich auf Stellung unter
Polizei-Aufsicht erkannt werden.



Wegen der Verübung der gemeingefährlichen Verbrechen kann
neben der zeitigen Zuchthausstrafe zugleich auf Stellung unter Polizei-
Aufsicht erkannt werden. Diese Nebenstrafe tritt also nicht ein bei den
fahrlässigen Handlungen und in den Fällen der §§. 292. und 296.

§. 306.

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote,
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens
einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft.

Ist in Folge der Uebertretung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit
ergriffen worden, so tritt Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 307.

Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote,
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens
von Viehseuchen angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.

Ist in Folge der Uebertretung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so
tritt Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren ein.



Ueber die Strafbestimmungen wegen Uebertretung der angeordneten
Maaßregeln zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von an-
steckenden Krankheiten und Viehseuchen haben während der Revision
wiederholte Verhandlungen statt gefunden, deren Ergebnisse in manchen
Beziehungen von einander abwichen. Es machten sich verschiedene
Ansichten darüber geltend, wie viel von dem bestehenden Rechte p) bei-
behalten und in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden solle; man
wollte bald allgemeine Bestimmungen, bald nur solche, welche die

o) Motive zum Entwurf von 1850. §. 273-75.
p) Edikt vom 2. April 1803. -- Regulativ vom 8. Aug. 1835. --
Verordnung vom 27. März 1836.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc.
mit den genannten Beſtimmungen eine allgemeine Vorſchrift über den
Verkauf ſchädlicher Sachen. Dieſelbe iſt aber weggelaſſen worden, weil
eine ſolche Handlung unter das Vergehen des Betrugs falle; o) vgl.
auch §. 345. Nr. 5.

§. 305.

Gegen diejenigen, welche wegen eines der in den §§. 285., 286., 287.,
289., 290., 291., 294., 297., 301., 302., 303., 304. genannten Verbrechen
zu zeitiger Zuchthausſtrafe verurtheilt werden, kann zugleich auf Stellung unter
Polizei-Aufſicht erkannt werden.



Wegen der Verübung der gemeingefährlichen Verbrechen kann
neben der zeitigen Zuchthausſtrafe zugleich auf Stellung unter Polizei-
Aufſicht erkannt werden. Dieſe Nebenſtrafe tritt alſo nicht ein bei den
fahrläſſigen Handlungen und in den Fällen der §§. 292. und 296.

§. 306.

Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote,
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens
einer anſteckenden Krankheit angeordnet worden ſind, übertritt, wird mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.

Iſt in Folge der Uebertretung ein Menſch von der anſteckenden Krankheit
ergriffen worden, ſo tritt Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§. 307.

Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote,
welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens
von Viehſeuchen angeordnet worden ſind, übertritt, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre beſtraft.

Iſt in Folge der Uebertretung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo
tritt Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren ein.



Ueber die Strafbeſtimmungen wegen Uebertretung der angeordneten
Maaßregeln zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von an-
ſteckenden Krankheiten und Viehſeuchen haben während der Reviſion
wiederholte Verhandlungen ſtatt gefunden, deren Ergebniſſe in manchen
Beziehungen von einander abwichen. Es machten ſich verſchiedene
Anſichten darüber geltend, wie viel von dem beſtehenden Rechte p) bei-
behalten und in das Strafgeſetzbuch aufgenommen werden ſolle; man
wollte bald allgemeine Beſtimmungen, bald nur ſolche, welche die

o) Motive zum Entwurf von 1850. §. 273-75.
p) Edikt vom 2. April 1803. — Regulativ vom 8. Aug. 1835. —
Verordnung vom 27. März 1836.
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[538/0548] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVII. Gemeingefährliche Verbr. ꝛc. mit den genannten Beſtimmungen eine allgemeine Vorſchrift über den Verkauf ſchädlicher Sachen. Dieſelbe iſt aber weggelaſſen worden, weil eine ſolche Handlung unter das Vergehen des Betrugs falle; o) vgl. auch §. 345. Nr. 5. §. 305. Gegen diejenigen, welche wegen eines der in den §§. 285., 286., 287., 289., 290., 291., 294., 297., 301., 302., 303., 304. genannten Verbrechen zu zeitiger Zuchthausſtrafe verurtheilt werden, kann zugleich auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden. Wegen der Verübung der gemeingefährlichen Verbrechen kann neben der zeitigen Zuchthausſtrafe zugleich auf Stellung unter Polizei- Aufſicht erkannt werden. Dieſe Nebenſtrafe tritt alſo nicht ein bei den fahrläſſigen Handlungen und in den Fällen der §§. 292. und 296. §. 306. Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit angeordnet worden ſind, übertritt, wird mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft. Iſt in Folge der Uebertretung ein Menſch von der anſteckenden Krankheit ergriffen worden, ſo tritt Gefängniß von zwei Monaten bis zu drei Jahren ein. §. 307. Wer die Abſperrungs- oder Aufſichts-Maaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der Regierung zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehſeuchen angeordnet worden ſind, übertritt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft. Iſt in Folge der Uebertretung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo tritt Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren ein. Ueber die Strafbeſtimmungen wegen Uebertretung der angeordneten Maaßregeln zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von an- ſteckenden Krankheiten und Viehſeuchen haben während der Reviſion wiederholte Verhandlungen ſtatt gefunden, deren Ergebniſſe in manchen Beziehungen von einander abwichen. Es machten ſich verſchiedene Anſichten darüber geltend, wie viel von dem beſtehenden Rechte p) bei- behalten und in das Strafgeſetzbuch aufgenommen werden ſolle; man wollte bald allgemeine Beſtimmungen, bald nur ſolche, welche die o) Motive zum Entwurf von 1850. §. 273-75. p) Edikt vom 2. April 1803. — Regulativ vom 8. Aug. 1835. — Verordnung vom 27. März 1836.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 538. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/548>, abgerufen am 29.03.2024.