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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 309-313. Bestechung.
lassung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geschenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder
des Werths desselben an den Fiskus verurtheilt.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so soll auf Ge-
fängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu
öffentlichen Aemtern erkannt werden.

§. 311.

Wer durch Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder an-
deren Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder
einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlassung, die eine Verletzung
einer amtlichen Pflicht enthält, bestimmt oder zu bestimmen versucht, wird mit
Gefängniß bestraft; es kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth der-
selben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen.

§. 312.

Hat sich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder
Vergehen betrifft, zu Gunsten oder zum Nachtheile des Angeschuldigten be-
stechen lassen, so soll derselbe mit Zuchthaus bestraft werden.

Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be-
sticht oder zu bestechen versucht.

Die zum Zwecke der Bestechung gegebenen Geschenke oder der Werth der-
selben sind dem Fiskus im Urtheile zuzusprechen.

§. 313.

Ein Geschworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als
Geschworener auszuüben hat, Geschenke annimmt, wird mit Zuchthaus bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geschworenen zu diesem Verbre-
chen verleitet oder zu verleiten versucht.

Die gegebenen Geschenke oder der Werth derselben sind dem Fiskus im
Urtheile zuzusprechen.



Die vorstehenden Paragraphen handeln sämmtlich von der Beste-
chung
; es ist jedoch kein allgemeiner Begriff dieses Delikts aufgestellt
worden, indem die verschiedene Fälle des Verbrechens nach dem Zweck
und den schuldigen Personen getrennt und zum Gegenstande besonderer
Vorschriften gemacht worden sind.

I. Ein Beamter läßt sich durch Gewährung oder Zusicherung von
Geschenken zu einer nicht pflichtwidrigen Handlung bewegen (§. 309.).
Es erscheint dieß als die am wenigsten strafbare Art der Bestechung,
und es ist auch wiederholt der Antrag gestellt worden, dieselbe von dem
Strafgesetzbuch auszuschließen und dem Disziplinarverfahren zu über-
weisen. Allein sowohl im Staatsrathe als auch in der Kommission

§§. 309-313. Beſtechung.
laſſung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geſchenke oder
andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Zucht-
haus bis zu fünf Jahren beſtraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder
des Werths deſſelben an den Fiskus verurtheilt.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo ſoll auf Ge-
fängniß nicht unter ſechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu
öffentlichen Aemtern erkannt werden.

§. 311.

Wer durch Anbieten, Verſprechen oder Gewähren von Geſchenken oder an-
deren Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder
einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlaſſung, die eine Verletzung
einer amtlichen Pflicht enthält, beſtimmt oder zu beſtimmen verſucht, wird mit
Gefängniß beſtraft; es kann zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der-
ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen.

§. 312.

Hat ſich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder
Vergehen betrifft, zu Gunſten oder zum Nachtheile des Angeſchuldigten be-
ſtechen laſſen, ſo ſoll derſelbe mit Zuchthaus beſtraft werden.

Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be-
ſticht oder zu beſtechen verſucht.

Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der-
ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen.

§. 313.

Ein Geſchworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als
Geſchworener auszuüben hat, Geſchenke annimmt, wird mit Zuchthaus beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geſchworenen zu dieſem Verbre-
chen verleitet oder zu verleiten verſucht.

Die gegebenen Geſchenke oder der Werth derſelben ſind dem Fiskus im
Urtheile zuzuſprechen.



Die vorſtehenden Paragraphen handeln ſämmtlich von der Beſte-
chung
; es iſt jedoch kein allgemeiner Begriff dieſes Delikts aufgeſtellt
worden, indem die verſchiedene Fälle des Verbrechens nach dem Zweck
und den ſchuldigen Perſonen getrennt und zum Gegenſtande beſonderer
Vorſchriften gemacht worden ſind.

I. Ein Beamter läßt ſich durch Gewährung oder Zuſicherung von
Geſchenken zu einer nicht pflichtwidrigen Handlung bewegen (§. 309.).
Es erſcheint dieß als die am wenigſten ſtrafbare Art der Beſtechung,
und es iſt auch wiederholt der Antrag geſtellt worden, dieſelbe von dem
Strafgeſetzbuch auszuſchließen und dem Disziplinarverfahren zu über-
weiſen. Allein ſowohl im Staatsrathe als auch in der Kommiſſion

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[551/0561] §§. 309-313. Beſtechung. laſſung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geſchenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren beſtraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des Werths deſſelben an den Fiskus verurtheilt. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo ſoll auf Ge- fängniß nicht unter ſechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden. §. 311. Wer durch Anbieten, Verſprechen oder Gewähren von Geſchenken oder an- deren Vortheilen einen Beamten, ein Mitglied der bewaffneten Macht oder einen Schiedsrichter zu einer Handlung oder Unterlaſſung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, beſtimmt oder zu beſtimmen verſucht, wird mit Gefängniß beſtraft; es kann zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der- ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen. §. 312. Hat ſich ein Richter in einem Strafverfahren, welches ein Verbrechen oder Vergehen betrifft, zu Gunſten oder zum Nachtheile des Angeſchuldigten be- ſtechen laſſen, ſo ſoll derſelbe mit Zuchthaus beſtraft werden. Gleiche Strafe wie den Richter trifft denjenigen, welcher den Richter be- ſticht oder zu beſtechen verſucht. Die zum Zwecke der Beſtechung gegebenen Geſchenke oder der Werth der- ſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen. §. 313. Ein Geſchworener, welcher in einer Sache, in welcher er Verrichtungen als Geſchworener auszuüben hat, Geſchenke annimmt, wird mit Zuchthaus beſtraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher den Geſchworenen zu dieſem Verbre- chen verleitet oder zu verleiten verſucht. Die gegebenen Geſchenke oder der Werth derſelben ſind dem Fiskus im Urtheile zuzuſprechen. Die vorſtehenden Paragraphen handeln ſämmtlich von der Beſte- chung; es iſt jedoch kein allgemeiner Begriff dieſes Delikts aufgeſtellt worden, indem die verſchiedene Fälle des Verbrechens nach dem Zweck und den ſchuldigen Perſonen getrennt und zum Gegenſtande beſonderer Vorſchriften gemacht worden ſind. I. Ein Beamter läßt ſich durch Gewährung oder Zuſicherung von Geſchenken zu einer nicht pflichtwidrigen Handlung bewegen (§. 309.). Es erſcheint dieß als die am wenigſten ſtrafbare Art der Beſtechung, und es iſt auch wiederholt der Antrag geſtellt worden, dieſelbe von dem Strafgeſetzbuch auszuſchließen und dem Disziplinarverfahren zu über- weiſen. Allein ſowohl im Staatsrathe als auch in der Kommiſſion

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 551. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/561>, abgerufen am 25.04.2024.