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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
man auf ein Gebiet kommen, auf dem es nicht gelingen könne, einen
objektiven Thatbestand, wie ihn der Strafrichter bedarf, zu präzisiren.
Auf diesem Gebiete werde und müsse sich die Disziplinargewalt geltend
machen. s)

§. 316.

Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung
seines Amtes vorsätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt oder
verüben läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann
gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.

Ist die Mißhandlung oder Körperverletzung eine schwere (§. 193.) und
findet keiner der im §. 196. vorgesehenen Milderungsgründe statt, so tritt
Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein.

§. 317.

Ein Beamter, welcher mit Vorsatz eine rechtswidrige Verhaftung oder vor-
läufige Ergreifung und Festnahme vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer der Haft verlängert, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be-
straft; auch kann gegen denselben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aem-
tern erkannt werden.

Die Strafe ist Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:

1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die
ihm während derselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körper-
verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat;
2) wenn die Freiheitsentziehung rechtswidrig über Einen Monat ge-
dauert hat.
§. 318.

Ein Beamter, welcher mit Vorsatz rechtswidrig in eine Wohnung eindringt,
soll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
zwei Monaten bestraft werden.



A. Die Bestimmungen des §. 316 entsprechen denen der §§. 187.
193. und 196. in besonderer Anwendung auf die durch Beamte ver-
übten Körperverletzungen und Mißhandlungen. Es kommen dabei im
Allgemeinen dieselben Rechtsgrundsätze zur Anwendung, indem nur in
der persönlichen Stellung des Thäters, vorausgesetzt daß er in Aus-
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes handelt, ein
Grund zur Erhöhung der gesetzlichen Strafe gefunden ist. Mildernde
Umstände sollen jedoch überhaupt nur im Fall der schweren Körperver-
letzung nach Vorschrift des §. 196. Berücksichtigung finden.

B. Rechtswidrige Verhaftung (§. 317.). Die hier gegebenen
Vorschriften sind in Uebereinstimmung mit dem Gesetze zum Schutz der

s) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 288. (315.)

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
man auf ein Gebiet kommen, auf dem es nicht gelingen könne, einen
objektiven Thatbeſtand, wie ihn der Strafrichter bedarf, zu präziſiren.
Auf dieſem Gebiete werde und müſſe ſich die Disziplinargewalt geltend
machen. s)

§. 316.

Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung
ſeines Amtes vorſätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt oder
verüben läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann
gegen denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.

Iſt die Mißhandlung oder Körperverletzung eine ſchwere (§. 193.) und
findet keiner der im §. 196. vorgeſehenen Milderungsgründe ſtatt, ſo tritt
Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein.

§. 317.

Ein Beamter, welcher mit Vorſatz eine rechtswidrige Verhaftung oder vor-
läufige Ergreifung und Feſtnahme vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer der Haft verlängert, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be-
ſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aem-
tern erkannt werden.

Die Strafe iſt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:

1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die
ihm während derſelben widerfahrene Behandlung eine ſchwere Körper-
verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat;
2) wenn die Freiheitsentziehung rechtswidrig über Einen Monat ge-
dauert hat.
§. 318.

Ein Beamter, welcher mit Vorſatz rechtswidrig in eine Wohnung eindringt,
ſoll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
zwei Monaten beſtraft werden.



A. Die Beſtimmungen des §. 316 entſprechen denen der §§. 187.
193. und 196. in beſonderer Anwendung auf die durch Beamte ver-
übten Körperverletzungen und Mißhandlungen. Es kommen dabei im
Allgemeinen dieſelben Rechtsgrundſätze zur Anwendung, indem nur in
der perſönlichen Stellung des Thäters, vorausgeſetzt daß er in Aus-
übung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes handelt, ein
Grund zur Erhöhung der geſetzlichen Strafe gefunden iſt. Mildernde
Umſtände ſollen jedoch überhaupt nur im Fall der ſchweren Körperver-
letzung nach Vorſchrift des §. 196. Berückſichtigung finden.

B. Rechtswidrige Verhaftung (§. 317.). Die hier gegebenen
Vorſchriften ſind in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze zum Schutz der

s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 288. (315.)
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[556/0566] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. man auf ein Gebiet kommen, auf dem es nicht gelingen könne, einen objektiven Thatbeſtand, wie ihn der Strafrichter bedarf, zu präziſiren. Auf dieſem Gebiete werde und müſſe ſich die Disziplinargewalt geltend machen. s) §. 316. Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes vorſätzlich Mißhandlungen oder Körperverletzungen verübt oder verüben läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden. Iſt die Mißhandlung oder Körperverletzung eine ſchwere (§. 193.) und findet keiner der im §. 196. vorgeſehenen Milderungsgründe ſtatt, ſo tritt Zuchthaus nicht unter drei Jahren ein. §. 317. Ein Beamter, welcher mit Vorſatz eine rechtswidrige Verhaftung oder vor- läufige Ergreifung und Feſtnahme vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer der Haft verlängert, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten be- ſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aem- tern erkannt werden. Die Strafe iſt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren: 1) wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung eine ſchwere Körper- verletzung (§. 193.) zur Folge gehabt hat; 2) wenn die Freiheitsentziehung rechtswidrig über Einen Monat ge- dauert hat. §. 318. Ein Beamter, welcher mit Vorſatz rechtswidrig in eine Wohnung eindringt, ſoll mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft werden. A. Die Beſtimmungen des §. 316 entſprechen denen der §§. 187. 193. und 196. in beſonderer Anwendung auf die durch Beamte ver- übten Körperverletzungen und Mißhandlungen. Es kommen dabei im Allgemeinen dieſelben Rechtsgrundſätze zur Anwendung, indem nur in der perſönlichen Stellung des Thäters, vorausgeſetzt daß er in Aus- übung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes handelt, ein Grund zur Erhöhung der geſetzlichen Strafe gefunden iſt. Mildernde Umſtände ſollen jedoch überhaupt nur im Fall der ſchweren Körperver- letzung nach Vorſchrift des §. 196. Berückſichtigung finden. B. Rechtswidrige Verhaftung (§. 317.). Die hier gegebenen Vorſchriften ſind in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze zum Schutz der s) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 288. (315.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/566>, abgerufen am 29.03.2024.