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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats etc.
den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich
sind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen
dienen können, anfertigt;
6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aussteuer-, Sterbe- und
Wittwenkassen oder andere dergleichen Gesellschaften oder Anstalten er-
richtet, welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder
gegen Leistung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewisser Bedingungen
oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leisten;
7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine
Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge-
fahr genügen kann;
8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Festtage erlasse-
nen Anordnungen zuwiderhandelt;
9) wer ungebührlicher Weise ruhestörenden Lärm erregt oder groben Unfug
verübt;
10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;
11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Versamm-
lungsorten Hazardspiele hält.

In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. ist die Konfiska-
tion der erwähnten Risse von Festungen oder Festungswerken, der Vorräthe
von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande-
ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltisch und in der Bank be-
findlichen Gelder im Urtheile auszusprechen.

§. 341.

Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Perso-
nen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergehen sind und zu seiner Haus-
genossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß
bis zu sechs Wochen bestraft.

Der Verurtheilte kann in der Gefangenanstalt auf angemessene Weise be-
schäftigt werden.

§. 342.

Wer in Schankstuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von
der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, sein Stellvertreter oder ein
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, ist mit Geldbuße
bis zu fünf Thalern zu bestrafen.

Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäste zu einer von der Polizei
verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge-
fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.



Von den in dem Gesetzbuche aufgeführten Uebertretungen sind hier

§§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats ꝛc.
den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich
ſind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
oder andere Formen, welche zur Anfertigung von ſolchen Druckſachen
dienen können, anfertigt;
6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- und
Wittwenkaſſen oder andere dergleichen Geſellſchaften oder Anſtalten er-
richtet, welche beſtimmt ſind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder
gegen Leiſtung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewiſſer Bedingungen
oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten;
7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von
der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine
Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge-
fahr genügen kann;
8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſe-
nen Anordnungen zuwiderhandelt;
9) wer ungebührlicher Weiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder groben Unfug
verübt;
10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt;
11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Verſamm-
lungsorten Hazardſpiele hält.

In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. iſt die Konfiska-
tion der erwähnten Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe
von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande-
ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltiſch und in der Bank be-
findlichen Gelder im Urtheile auszuſprechen.

§. 341.

Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausſchickt, oder Perſo-
nen, welche ſeiner Gewalt und Aufſicht untergehen ſind und zu ſeiner Haus-
genoſſenſchaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß
bis zu ſechs Wochen beſtraft.

Der Verurtheilte kann in der Gefangenanſtalt auf angemeſſene Weiſe be-
ſchäftigt werden.

§. 342.

Wer in Schankſtuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von
der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, ſein Stellvertreter oder ein
Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, iſt mit Geldbuße
bis zu fünf Thalern zu beſtrafen.

Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäſte zu einer von der Polizei
verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge-
fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt.



Von den in dem Geſetzbuche aufgeführten Uebertretungen ſind hier

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[579/0589] §§. 340-342. Uebertretungen gegen die Sicherheit des Staats ꝛc. den dem Papiergelde nach §. 124. gleich geachteten Papieren ähnlich ſind, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von ſolchen Druckſachen dienen können, anfertigt; 6) wer ohne Genehmigung der Staatsbehörde Ausſteuer-, Sterbe- und Wittwenkaſſen oder andere dergleichen Geſellſchaften oder Anſtalten er- richtet, welche beſtimmt ſind, gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder gegen Leiſtung von Geldbeträgen, beim Eintritt gewiſſer Bedingungen oder Termine, Zahlungen an Kapital oder Rente zu leiſten; 7) wer bei Unglücksfällen oder bei einer gemeinen Gefahr oder Noth, von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Ge- fahr genügen kann; 8) wer den gegen die Störung der Feier der Sonn- und Feſttage erlaſſe- nen Anordnungen zuwiderhandelt; 9) wer ungebührlicher Weiſe ruheſtörenden Lärm erregt oder groben Unfug verübt; 10) wer öffentlich Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt; 11) wer an öffentlichen Wegen oder Plätzen oder in öffentlichen Verſamm- lungsorten Hazardſpiele hält. In den Fällen der Nummern 1., 2., 3., 4., 5. und 11. iſt die Konfiska- tion der erwähnten Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Munition, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder ande- ren Formen, der Abdrücke, oder der auf dem Spieltiſch und in der Bank be- findlichen Gelder im Urtheile auszuſprechen. §. 341. Wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausſchickt, oder Perſo- nen, welche ſeiner Gewalt und Aufſicht untergehen ſind und zu ſeiner Haus- genoſſenſchaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Wochen beſtraft. Der Verurtheilte kann in der Gefangenanſtalt auf angemeſſene Weiſe be- ſchäftigt werden. §. 342. Wer in Schankſtuben oder an öffentlichen Vergnügungsorten zu einer von der Polizei verbotenen Zeit, ungeachtet der Wirth, ſein Stellvertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, verweilt, iſt mit Geldbuße bis zu fünf Thalern zu beſtrafen. Die Wirthe, welche das Verweilen ihrer Gäſte zu einer von der Polizei verbotenen Zeit dulden, haben Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Ge- fängniß bis zu vierzehn Tagen verwirkt. Von den in dem Geſetzbuche aufgeführten Uebertretungen ſind hier

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/589>, abgerufen am 20.04.2024.