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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestrafung etc. Tit. IV. Ausschließung oder Milderung d. Strafe.
bei der Nothwehr beobachteten Maaßes; für das gerichtliche Verfahren
ist sie in der Regel von geringerer Wichtigkeit, da besonders auch mit
Rücksicht auf den stattgefundenen Angriff, ein Urtheil des erkennenden
Gerichts in diesem Fall nicht leicht entbehrlich sein wird.

II. Der Angriff, durch welchen die Nothwehr hervorgerufen wird,
muß ein gegenwärtigerund rechtswidriger sein. Letzteres ist
namentlich auch von Bedeutung in Beziehung auf die amtlichen Hand-
lungen öffentlicher Behörden, welche gegen Jemandes Person oder Ver-
mögen gerichtet sind; über die Bestrafung des Widerstandes gegen solche
Handlungen verfügt §. 89. Was aber die Voraussetzung der rechten
Nothwehr betrifft, daß der Angriff ein gegenwärtiger gewesen sein muß,
so ist dieß nicht gerade so zu verstehen, daß schon eine Verletzung statt-
gefunden hat (die laesio inchoata der älteren Kriminalisten), sondern
es genügt die begründete Ueberzeugung des Bedrohten, daß ohne die
Nothwehr die Verletzung nicht ausbleiben wird. Ohne gewisse, wenig-
stens vorbereitende Angriffshandlungen, z. B. das Anschlagen des Ge-
wehrs, das Zücken des Dolchs, wird aber die Furcht vor dem Angriff
in der Regel nicht die Abwehr im Umfange der vollen Nothwehr recht-
fertigen. Doch lassen sich auch Fälle denken, wo nur das Zuvorkommen
die Vertheidigung möglich macht. i)

III. Zweck der Nothwehr ist, "einen Angriff von sich selbst oder
Anderen abzuwenden." Diese Ausdrücke enthalten keine Beschränkung
in Beziehung auf das bedrohte Recht, -- ob dasselbe unersetzlich ist
oder nicht, ob es die Person oder das Vermögen betrifft. Angriffe
gegen Freiheit, Keuschheit und Ehre sind hier so gut gemeint, wie die
gegen das Leben oder die Gesundheit gerichteten; k) und auch das Ver-
mögen darf man bis aufs Aeußerste vertheidigen. In diesem letzten
Punkt stimmen alle neueren Deutschen Strafgesetzbücher überein; l) auch
hat schon das Landrecht (II. 20. §. 525-32.) die Nothwehr auf die

i) P. G. O. Art. 140. Item so eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen
oder weer überlaufft, ansicht oder schlecht, und der benöttigt kan füglich on ferlichkeit
oder verletzung seins leibs, lebens, ehr und guten leumunts nicht entweichen, der mag
sein leib und leben on alle straff durch eyn rechte gegenweer retten. Und so er also
den benötiger entleibt, er ist darumb nichts schuldig, ist auch mit seiner gegenweer,
biß er geschlagen wirdt zu warten nit schuldig, unangesehen ob es geschriben rechten
unnd gewonheiten entgegen wer.
k) Revision von 1845. I. S. 199.
l) P. G. O. Art. 150. Item so eyner zur rettung eynes andern leib, leben
oder gut jemandt erschlecht. -- Sächs. Criminalgesetzb. Art. 70. 71. --
Württemb. Strafgesetzb. Art. 102-5. -- Braunschw. Criminalgesetzb.
§. 166-68. -- Hannov. Criminalgesetzb. Art. 78-81. -- Hess. Straf-
gesetzb.
Art. 46-53. -- Badisches Strafgesetzbuch. §. 84-92. -- Thü-
ringsch. Strafgesetzbuch
. Art. 66. 67. -- Vgl. Bericht der Kommission
der zweiten Kammer
zu §. 41.

Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.
bei der Nothwehr beobachteten Maaßes; für das gerichtliche Verfahren
iſt ſie in der Regel von geringerer Wichtigkeit, da beſonders auch mit
Rückſicht auf den ſtattgefundenen Angriff, ein Urtheil des erkennenden
Gerichts in dieſem Fall nicht leicht entbehrlich ſein wird.

II. Der Angriff, durch welchen die Nothwehr hervorgerufen wird,
muß ein gegenwärtigerund rechtswidriger ſein. Letzteres iſt
namentlich auch von Bedeutung in Beziehung auf die amtlichen Hand-
lungen öffentlicher Behörden, welche gegen Jemandes Perſon oder Ver-
mögen gerichtet ſind; über die Beſtrafung des Widerſtandes gegen ſolche
Handlungen verfügt §. 89. Was aber die Vorausſetzung der rechten
Nothwehr betrifft, daß der Angriff ein gegenwärtiger geweſen ſein muß,
ſo iſt dieß nicht gerade ſo zu verſtehen, daß ſchon eine Verletzung ſtatt-
gefunden hat (die laesio inchoata der älteren Kriminaliſten), ſondern
es genügt die begründete Ueberzeugung des Bedrohten, daß ohne die
Nothwehr die Verletzung nicht ausbleiben wird. Ohne gewiſſe, wenig-
ſtens vorbereitende Angriffshandlungen, z. B. das Anſchlagen des Ge-
wehrs, das Zücken des Dolchs, wird aber die Furcht vor dem Angriff
in der Regel nicht die Abwehr im Umfange der vollen Nothwehr recht-
fertigen. Doch laſſen ſich auch Fälle denken, wo nur das Zuvorkommen
die Vertheidigung möglich macht. i)

III. Zweck der Nothwehr iſt, „einen Angriff von ſich ſelbſt oder
Anderen abzuwenden.“ Dieſe Ausdrücke enthalten keine Beſchränkung
in Beziehung auf das bedrohte Recht, — ob daſſelbe unerſetzlich iſt
oder nicht, ob es die Perſon oder das Vermögen betrifft. Angriffe
gegen Freiheit, Keuſchheit und Ehre ſind hier ſo gut gemeint, wie die
gegen das Leben oder die Geſundheit gerichteten; k) und auch das Ver-
mögen darf man bis aufs Aeußerſte vertheidigen. In dieſem letzten
Punkt ſtimmen alle neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher überein; l) auch
hat ſchon das Landrecht (II. 20. §. 525-32.) die Nothwehr auf die

i) P. G. O. Art. 140. Item ſo eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen
oder weer überlaufft, anſicht oder ſchlecht, und der benöttigt kan füglich on ferlichkeit
oder verletzung ſeins leibs, lebens, ehr und guten leumunts nicht entweichen, der mag
ſein leib und leben on alle ſtraff durch eyn rechte gegenweer retten. Und ſo er alſo
den benötiger entleibt, er iſt darumb nichts ſchuldig, iſt auch mit ſeiner gegenweer,
biß er geſchlagen wirdt zu warten nit ſchuldig, unangeſehen ob es geſchriben rechten
unnd gewonheiten entgegen wer.
k) Reviſion von 1845. I. S. 199.
l) P. G. O. Art. 150. Item ſo eyner zur rettung eynes andern leib, leben
oder gut jemandt erſchlecht. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 70. 71. —
Württemb. Strafgeſetzb. Art. 102-5. — Braunſchw. Criminalgeſetzb.
§. 166-68. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 78-81. — Heſſ. Straf-
geſetzb.
Art. 46-53. — Badiſches Strafgeſetzbuch. §. 84-92. — Thü-
ringſch. Strafgeſetzbuch
. Art. 66. 67. — Vgl. Bericht der Kommiſſion
der zweiten Kammer
zu §. 41.
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[188/0198] Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe. bei der Nothwehr beobachteten Maaßes; für das gerichtliche Verfahren iſt ſie in der Regel von geringerer Wichtigkeit, da beſonders auch mit Rückſicht auf den ſtattgefundenen Angriff, ein Urtheil des erkennenden Gerichts in dieſem Fall nicht leicht entbehrlich ſein wird. II. Der Angriff, durch welchen die Nothwehr hervorgerufen wird, muß ein gegenwärtigerund rechtswidriger ſein. Letzteres iſt namentlich auch von Bedeutung in Beziehung auf die amtlichen Hand- lungen öffentlicher Behörden, welche gegen Jemandes Perſon oder Ver- mögen gerichtet ſind; über die Beſtrafung des Widerſtandes gegen ſolche Handlungen verfügt §. 89. Was aber die Vorausſetzung der rechten Nothwehr betrifft, daß der Angriff ein gegenwärtiger geweſen ſein muß, ſo iſt dieß nicht gerade ſo zu verſtehen, daß ſchon eine Verletzung ſtatt- gefunden hat (die laesio inchoata der älteren Kriminaliſten), ſondern es genügt die begründete Ueberzeugung des Bedrohten, daß ohne die Nothwehr die Verletzung nicht ausbleiben wird. Ohne gewiſſe, wenig- ſtens vorbereitende Angriffshandlungen, z. B. das Anſchlagen des Ge- wehrs, das Zücken des Dolchs, wird aber die Furcht vor dem Angriff in der Regel nicht die Abwehr im Umfange der vollen Nothwehr recht- fertigen. Doch laſſen ſich auch Fälle denken, wo nur das Zuvorkommen die Vertheidigung möglich macht. i) III. Zweck der Nothwehr iſt, „einen Angriff von ſich ſelbſt oder Anderen abzuwenden.“ Dieſe Ausdrücke enthalten keine Beſchränkung in Beziehung auf das bedrohte Recht, — ob daſſelbe unerſetzlich iſt oder nicht, ob es die Perſon oder das Vermögen betrifft. Angriffe gegen Freiheit, Keuſchheit und Ehre ſind hier ſo gut gemeint, wie die gegen das Leben oder die Geſundheit gerichteten; k) und auch das Ver- mögen darf man bis aufs Aeußerſte vertheidigen. In dieſem letzten Punkt ſtimmen alle neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher überein; l) auch hat ſchon das Landrecht (II. 20. §. 525-32.) die Nothwehr auf die i) P. G. O. Art. 140. Item ſo eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft, anſicht oder ſchlecht, und der benöttigt kan füglich on ferlichkeit oder verletzung ſeins leibs, lebens, ehr und guten leumunts nicht entweichen, der mag ſein leib und leben on alle ſtraff durch eyn rechte gegenweer retten. Und ſo er alſo den benötiger entleibt, er iſt darumb nichts ſchuldig, iſt auch mit ſeiner gegenweer, biß er geſchlagen wirdt zu warten nit ſchuldig, unangeſehen ob es geſchriben rechten unnd gewonheiten entgegen wer. k) Reviſion von 1845. I. S. 199. l) P. G. O. Art. 150. Item ſo eyner zur rettung eynes andern leib, leben oder gut jemandt erſchlecht. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 70. 71. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 102-5. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 166-68. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 78-81. — Heſſ. Straf- geſetzb. Art. 46-53. — Badiſches Strafgeſetzbuch. §. 84-92. — Thü- ringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 66. 67. — Vgl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 41.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/198>, abgerufen am 24.04.2024.