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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
darstellt oder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz betrieben wird, tritt
eine Strafe ein, welche für die letzteren Fälle in §. 147. normirt ist.
Ob die Person, deren Unzucht Vorschub geleistet worden, jugendlichen
Alters ist oder nicht, b) ist gegenwärtig für den Thatbestand des Ver-
gehens ohne Bedeutung und kommt nur bei der Strafzumessung in Be-
tracht. -- In der Kommission der ersten Kammer kam es zur Sprache,
daß nach der Wortfassung auch eine polizeilich geduldete Bordellwirth-
schaft unter die Strafbestimmung begriffen werden könnte. Weil jedoch
in §. 146. nur eine den polizeilichen Anordnungen zuwiderlaufende ge-
werbsmäßige Unzucht von Frauenzimmern mit Strafe bedroht sei, so
werde ein gleiches bei einer derartigen Bordellwirthschaft anzunehmen
sein. c) Jedenfalls würde die Staatsanwaltschaft bei ihren Strafanträ-
gen auf solche Umstände Rücksicht nehmen.

Die so eben entwickelten Grundsätze über die Kuppelei werden aber
wesentlich modifizirt, wenn die in §. 148. bezeichnete qualifizirte Kup-
pelei vorliegt. Dann kommt es nicht darauf an, ob sie gewohnheits-
mäßig oder aus Eigennutz betrieben worden, und die Strafe steigert sich
bis auf fünf Jahre Zuchthaus. -- Der Entwurf von 1847. §. 188.
hatte außer den in dem angeführten Paragraphen bezeichneten Fällen
auch noch den hervorgehoben, wenn bei der Kuppelei Gewalt angewandt
worden; doch ist derselbe später ausgeschieden, weil in dieser Hinsicht
die Vorschriften des §. 144. oder der §§. 205. ff. in Verbindung mit
den allgemeinen Vorschriften über die Theilnahme an Verbrechen aus-
reichen. d)

B. In §. 149. ist der Fall unter Strafe gestellt, wenn ein un-
bescholtenes, in dem Alter von vierzehn bis sechszehn Jahren stehendes
Mädchen zum Beischlaf verführt wird. Doch tritt die Bestrafung hier
nur auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verletzten ein.
Für Kinder unter vierzehn Jahren ist die Vorschrift des §. 144. Nr. 3.
maaßgebend. -- Was aber unter dem Ausdruck "verführen" zu verstehen,
ist im Gesetzbuch nicht näher angegeben worden; man hat vielmehr die
Deutung desselben absichtlich dem Richter überlassen, weil es dem Ge-
setzgeber nicht zukomme, solche Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauche
des gemeinen Lebens zu erklären. e) Der Sinn des Wortes wird übri-
gens im Wesentlichen mit dem von "verleiten" zusammen treffen.


b) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 996. -- Code penal. Art. 334.
c) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 147.
d) Motive zum Entwurf von 1850. §. 135-37.
e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II.
S. 256.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk.
darſtellt oder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz betrieben wird, tritt
eine Strafe ein, welche für die letzteren Fälle in §. 147. normirt iſt.
Ob die Perſon, deren Unzucht Vorſchub geleiſtet worden, jugendlichen
Alters iſt oder nicht, b) iſt gegenwärtig für den Thatbeſtand des Ver-
gehens ohne Bedeutung und kommt nur bei der Strafzumeſſung in Be-
tracht. — In der Kommiſſion der erſten Kammer kam es zur Sprache,
daß nach der Wortfaſſung auch eine polizeilich geduldete Bordellwirth-
ſchaft unter die Strafbeſtimmung begriffen werden könnte. Weil jedoch
in §. 146. nur eine den polizeilichen Anordnungen zuwiderlaufende ge-
werbsmäßige Unzucht von Frauenzimmern mit Strafe bedroht ſei, ſo
werde ein gleiches bei einer derartigen Bordellwirthſchaft anzunehmen
ſein. c) Jedenfalls würde die Staatsanwaltſchaft bei ihren Strafanträ-
gen auf ſolche Umſtände Rückſicht nehmen.

Die ſo eben entwickelten Grundſätze über die Kuppelei werden aber
weſentlich modifizirt, wenn die in §. 148. bezeichnete qualifizirte Kup-
pelei vorliegt. Dann kommt es nicht darauf an, ob ſie gewohnheits-
mäßig oder aus Eigennutz betrieben worden, und die Strafe ſteigert ſich
bis auf fünf Jahre Zuchthaus. — Der Entwurf von 1847. §. 188.
hatte außer den in dem angeführten Paragraphen bezeichneten Fällen
auch noch den hervorgehoben, wenn bei der Kuppelei Gewalt angewandt
worden; doch iſt derſelbe ſpäter ausgeſchieden, weil in dieſer Hinſicht
die Vorſchriften des §. 144. oder der §§. 205. ff. in Verbindung mit
den allgemeinen Vorſchriften über die Theilnahme an Verbrechen aus-
reichen. d)

B. In §. 149. iſt der Fall unter Strafe geſtellt, wenn ein un-
beſcholtenes, in dem Alter von vierzehn bis ſechszehn Jahren ſtehendes
Mädchen zum Beiſchlaf verführt wird. Doch tritt die Beſtrafung hier
nur auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verletzten ein.
Für Kinder unter vierzehn Jahren iſt die Vorſchrift des §. 144. Nr. 3.
maaßgebend. — Was aber unter dem Ausdruck „verführen“ zu verſtehen,
iſt im Geſetzbuch nicht näher angegeben worden; man hat vielmehr die
Deutung deſſelben abſichtlich dem Richter überlaſſen, weil es dem Ge-
ſetzgeber nicht zukomme, ſolche Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauche
des gemeinen Lebens zu erklären. e) Der Sinn des Wortes wird übri-
gens im Weſentlichen mit dem von „verleiten“ zuſammen treffen.


b) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 996. — Code pénal. Art. 334.
c) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 147.
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e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 256.
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[318/0328] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XII. Verbr. u. Verg. gegen d. Sittlichk. darſtellt oder gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz betrieben wird, tritt eine Strafe ein, welche für die letzteren Fälle in §. 147. normirt iſt. Ob die Perſon, deren Unzucht Vorſchub geleiſtet worden, jugendlichen Alters iſt oder nicht, b) iſt gegenwärtig für den Thatbeſtand des Ver- gehens ohne Bedeutung und kommt nur bei der Strafzumeſſung in Be- tracht. — In der Kommiſſion der erſten Kammer kam es zur Sprache, daß nach der Wortfaſſung auch eine polizeilich geduldete Bordellwirth- ſchaft unter die Strafbeſtimmung begriffen werden könnte. Weil jedoch in §. 146. nur eine den polizeilichen Anordnungen zuwiderlaufende ge- werbsmäßige Unzucht von Frauenzimmern mit Strafe bedroht ſei, ſo werde ein gleiches bei einer derartigen Bordellwirthſchaft anzunehmen ſein. c) Jedenfalls würde die Staatsanwaltſchaft bei ihren Strafanträ- gen auf ſolche Umſtände Rückſicht nehmen. Die ſo eben entwickelten Grundſätze über die Kuppelei werden aber weſentlich modifizirt, wenn die in §. 148. bezeichnete qualifizirte Kup- pelei vorliegt. Dann kommt es nicht darauf an, ob ſie gewohnheits- mäßig oder aus Eigennutz betrieben worden, und die Strafe ſteigert ſich bis auf fünf Jahre Zuchthaus. — Der Entwurf von 1847. §. 188. hatte außer den in dem angeführten Paragraphen bezeichneten Fällen auch noch den hervorgehoben, wenn bei der Kuppelei Gewalt angewandt worden; doch iſt derſelbe ſpäter ausgeſchieden, weil in dieſer Hinſicht die Vorſchriften des §. 144. oder der §§. 205. ff. in Verbindung mit den allgemeinen Vorſchriften über die Theilnahme an Verbrechen aus- reichen. d) B. In §. 149. iſt der Fall unter Strafe geſtellt, wenn ein un- beſcholtenes, in dem Alter von vierzehn bis ſechszehn Jahren ſtehendes Mädchen zum Beiſchlaf verführt wird. Doch tritt die Beſtrafung hier nur auf den Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verletzten ein. Für Kinder unter vierzehn Jahren iſt die Vorſchrift des §. 144. Nr. 3. maaßgebend. — Was aber unter dem Ausdruck „verführen“ zu verſtehen, iſt im Geſetzbuch nicht näher angegeben worden; man hat vielmehr die Deutung deſſelben abſichtlich dem Richter überlaſſen, weil es dem Ge- ſetzgeber nicht zukomme, ſolche Bezeichnungen aus dem Sprachgebrauche des gemeinen Lebens zu erklären. e) Der Sinn des Wortes wird übri- gens im Weſentlichen mit dem von „verleiten“ zuſammen treffen. b) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 996. — Code pénal. Art. 334. c) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 147. d) Motive zum Entwurf von 1850. §. 135-37. e) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 256.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/328>, abgerufen am 19.04.2024.