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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
dem Urtheile der Aerzte überlassen müssen, was nur zu Schwankungen
und Willkühr führen werde. q)

In Folge dieser Entscheidung des Staatsraths wurde es im Ent-
wurf von 1843. §. 308. neben dem überlegten Vorsatz der Mutter nur
als ein Strafzumessungsgrund aufgeführt, ob das Kind lebensfähig ge-
wesen oder nicht, -- eine Bestimmung, welche später mit den übrigen
Zumessungsgründen weggelassen worden ist.

V. Die Tödtung des Kindes muß vorsätzlich geschehen sein, ohne
daß ein Unterschied gemacht wird, ob eine Ueberlegung dabei stattgefun-
den hat oder nicht. Man glaubte, es werde zu unentwirrbaren Schwie-
rigkeiten führen, wenn in jedem einzelnen Fall die Untersuchung hier
auf die besondere Beschaffenheit des Dolus gerichtet werden müsse. Da-
gegen wurde es als sich von selbst verstehend angenommen, daß die
vorsätzliche Tödtung durch Unterlassungen von Seiten der Mutter, indem
sie das Kind z. B. verbluten, ersticken, verschmachten läßt, der positiven
Handlung gleich stehe, während die fahrlässige Tödtung nach den Grund-
sätzen des §. 184. zu bestrafen sei. r)

VI. Das aufgestellte Strafmaaß ist weit genug, um die verschie-
denen Grade der Verschuldung durch das richterliche Ermessen berück-
sichtigen zu lassen. Einfaches Gefängniß hat man aber bei einem Ver-
brechen, dessen ganze Behandlung schon eine Abweichung vom strengen
Rechtsprincip darstellt, nicht zur Anwendung bringen wollen, was jeden-
falls auch nur in der Art hätte geschehen können, daß die Berücksichti-
gung mildernder Umstände zugelassen worden wäre. Der Entwurf von
1847. §. 231. gab übrigens dem Richter die Wahl zwischen Strafarbeit
und Zuchthaus.

§. 181.

Eine Schwangere, welche durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht vor-
sätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren bestraft.

Derjenige, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel angewen-
det oder verabreicht hat, wird mit der nämlichen Strafe belegt.

§. 182.

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Willen
vorsätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig
Jahren bestraft.


q) Protokolle des Staatsraths. Sitzung vom 21. April 1841.
r) Motive zum ersten Entwurf III. 2. S. 184-91. -- Berathungs-
Protokolle der Staatsraths-Kommission.
II. S. 195. 197. 198. -- Pro-
tokolle des Staatsraths
, Sitzung vom 17. April 1841. -- Revision von
1845. II. S. 125.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben.
dem Urtheile der Aerzte überlaſſen müſſen, was nur zu Schwankungen
und Willkühr führen werde. q)

In Folge dieſer Entſcheidung des Staatsraths wurde es im Ent-
wurf von 1843. §. 308. neben dem überlegten Vorſatz der Mutter nur
als ein Strafzumeſſungsgrund aufgeführt, ob das Kind lebensfähig ge-
weſen oder nicht, — eine Beſtimmung, welche ſpäter mit den übrigen
Zumeſſungsgründen weggelaſſen worden iſt.

V. Die Tödtung des Kindes muß vorſätzlich geſchehen ſein, ohne
daß ein Unterſchied gemacht wird, ob eine Ueberlegung dabei ſtattgefun-
den hat oder nicht. Man glaubte, es werde zu unentwirrbaren Schwie-
rigkeiten führen, wenn in jedem einzelnen Fall die Unterſuchung hier
auf die beſondere Beſchaffenheit des Dolus gerichtet werden müſſe. Da-
gegen wurde es als ſich von ſelbſt verſtehend angenommen, daß die
vorſätzliche Tödtung durch Unterlaſſungen von Seiten der Mutter, indem
ſie das Kind z. B. verbluten, erſticken, verſchmachten läßt, der poſitiven
Handlung gleich ſtehe, während die fahrläſſige Tödtung nach den Grund-
ſätzen des §. 184. zu beſtrafen ſei. r)

VI. Das aufgeſtellte Strafmaaß iſt weit genug, um die verſchie-
denen Grade der Verſchuldung durch das richterliche Ermeſſen berück-
ſichtigen zu laſſen. Einfaches Gefängniß hat man aber bei einem Ver-
brechen, deſſen ganze Behandlung ſchon eine Abweichung vom ſtrengen
Rechtsprincip darſtellt, nicht zur Anwendung bringen wollen, was jeden-
falls auch nur in der Art hätte geſchehen können, daß die Berückſichti-
gung mildernder Umſtände zugelaſſen worden wäre. Der Entwurf von
1847. §. 231. gab übrigens dem Richter die Wahl zwiſchen Strafarbeit
und Zuchthaus.

§. 181.

Eine Schwangere, welche durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht vor-
ſätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren beſtraft.

Derjenige, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel angewen-
det oder verabreicht hat, wird mit der nämlichen Strafe belegt.

§. 182.

Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiſſen oder Willen
vorſätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig
Jahren beſtraft.


q) Protokolle des Staatsraths. Sitzung vom 21. April 1841.
r) Motive zum erſten Entwurf III. 2. S. 184-91. — Berathungs-
Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion.
II. S. 195. 197. 198. — Pro-
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, Sitzung vom 17. April 1841. — Reviſion von
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[358/0368] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XV. Verbr. u. Verg. wider d. Leben. dem Urtheile der Aerzte überlaſſen müſſen, was nur zu Schwankungen und Willkühr führen werde. q) In Folge dieſer Entſcheidung des Staatsraths wurde es im Ent- wurf von 1843. §. 308. neben dem überlegten Vorſatz der Mutter nur als ein Strafzumeſſungsgrund aufgeführt, ob das Kind lebensfähig ge- weſen oder nicht, — eine Beſtimmung, welche ſpäter mit den übrigen Zumeſſungsgründen weggelaſſen worden iſt. V. Die Tödtung des Kindes muß vorſätzlich geſchehen ſein, ohne daß ein Unterſchied gemacht wird, ob eine Ueberlegung dabei ſtattgefun- den hat oder nicht. Man glaubte, es werde zu unentwirrbaren Schwie- rigkeiten führen, wenn in jedem einzelnen Fall die Unterſuchung hier auf die beſondere Beſchaffenheit des Dolus gerichtet werden müſſe. Da- gegen wurde es als ſich von ſelbſt verſtehend angenommen, daß die vorſätzliche Tödtung durch Unterlaſſungen von Seiten der Mutter, indem ſie das Kind z. B. verbluten, erſticken, verſchmachten läßt, der poſitiven Handlung gleich ſtehe, während die fahrläſſige Tödtung nach den Grund- ſätzen des §. 184. zu beſtrafen ſei. r) VI. Das aufgeſtellte Strafmaaß iſt weit genug, um die verſchie- denen Grade der Verſchuldung durch das richterliche Ermeſſen berück- ſichtigen zu laſſen. Einfaches Gefängniß hat man aber bei einem Ver- brechen, deſſen ganze Behandlung ſchon eine Abweichung vom ſtrengen Rechtsprincip darſtellt, nicht zur Anwendung bringen wollen, was jeden- falls auch nur in der Art hätte geſchehen können, daß die Berückſichti- gung mildernder Umſtände zugelaſſen worden wäre. Der Entwurf von 1847. §. 231. gab übrigens dem Richter die Wahl zwiſchen Strafarbeit und Zuchthaus. §. 181. Eine Schwangere, welche durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht vor- ſätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Derjenige, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel angewen- det oder verabreicht hat, wird mit der nämlichen Strafe belegt. §. 182. Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiſſen oder Willen vorſätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren beſtraft. q) Protokolle des Staatsraths. Sitzung vom 21. April 1841. r) Motive zum erſten Entwurf III. 2. S. 184-91. — Berathungs- Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 195. 197. 198. — Pro- tokolle des Staatsraths, Sitzung vom 17. April 1841. — Reviſion von 1845. II. S. 125.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/368>, abgerufen am 23.04.2024.