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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung.
gehörende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs-
oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel ge-
stohlen wird;

6) wenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unter zwölf
Jahren an oder bei sich führt, gestohlen werden;

7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am
Diebstahle Waffen bei sich führt;

8) wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder
Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub
oder Diebstahl verbunden haben;

9) wenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth an den
gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, sowie auf zeitige Untersagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

§. 219.

Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi-
schen Gerichtshof wegen Diebstahls oder Raubes verurtheilt worden ist, soll
wegen neuen einfachen Diebstahls (§§. 216. und 217.) mit Zuchthaus bis zu
funfzehn Jahren und wegen schweren Diebstahls (§. 218.) mit Zuchthaus von
fünf bis zu zwanzig Jahren, sowie in beiden Fällen mit Stellung unter Po-
lizei-Aufsicht bestraft werden.

Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn seit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge-
büßt oder erlassen worden ist, zehn Jahre verflossen sind.

§. 220.

Die strengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb-
stahls wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß zur Zeit desselben die Bewohner
in dem Gebäude nicht anwesend waren.

§. 221.

Den bewohnten Gebäuden werden gleichgestellt:

1) Schiffe, welche bewohnt werden;
2) die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude;
3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geschäftsbetriebe oder zur
Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind;
4) der zu einem bewohnten oder demselben gleichgestellten (Nr. 2. und 3.)
Gebäude gehörige umschlossene Raum und alle darin befindliche Ge-
bäude jeder Art.

Ein Raum ist umschlossen, wenn man in denselben nur durch den Gebrauch
von Schlüsseln oder durch Einbrechen oder Einsteigen gelangen kann.

§. 222.

Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umschlossene
Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen,

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
gehörende Sache, mittelſt Abſchneidens oder Ablöſens der Befeſtigungs-
oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel ge-
ſtohlen wird;

6) wenn Sachen, welche eine blödſinnige Perſon oder ein Kind unter zwölf
Jahren an oder bei ſich führt, geſtohlen werden;

7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am
Diebſtahle Waffen bei ſich führt;

8) wenn zu dem Diebſtahle zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder
Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub
oder Diebſtahl verbunden haben;

9) wenn der Diebſtahl während einer Feuers- oder Waſſersnoth an den
gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.

Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge-
fängniß nicht unter Einem Jahre, ſowie auf zeitige Unterſagung der Ausübung
der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

§. 219.

Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi-
ſchen Gerichtshof wegen Diebſtahls oder Raubes verurtheilt worden iſt, ſoll
wegen neuen einfachen Diebſtahls (§§. 216. und 217.) mit Zuchthaus bis zu
funfzehn Jahren und wegen ſchweren Diebſtahls (§. 218.) mit Zuchthaus von
fünf bis zu zwanzig Jahren, ſowie in beiden Fällen mit Stellung unter Po-
lizei-Aufſicht beſtraft werden.

Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge-
büßt oder erlaſſen worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind.

§. 220.

Die ſtrengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb-
ſtahls wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß zur Zeit deſſelben die Bewohner
in dem Gebäude nicht anweſend waren.

§. 221.

Den bewohnten Gebäuden werden gleichgeſtellt:

1) Schiffe, welche bewohnt werden;
2) die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude;
3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe oder zur
Aufbewahrung von Sachen beſtimmt ſind;
4) der zu einem bewohnten oder demſelben gleichgeſtellten (Nr. 2. und 3.)
Gebäude gehörige umſchloſſene Raum und alle darin befindliche Ge-
bäude jeder Art.

Ein Raum iſt umſchloſſen, wenn man in denſelben nur durch den Gebrauch
von Schlüſſeln oder durch Einbrechen oder Einſteigen gelangen kann.

§. 222.

Einſteigen iſt vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umſchloſſene
Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen,

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[416/0426] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. gehörende Sache, mittelſt Abſchneidens oder Ablöſens der Befeſtigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falſcher Schlüſſel ge- ſtohlen wird; 6) wenn Sachen, welche eine blödſinnige Perſon oder ein Kind unter zwölf Jahren an oder bei ſich führt, geſtohlen werden; 7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am Diebſtahle Waffen bei ſich führt; 8) wenn zu dem Diebſtahle zwei oder mehrere Perſonen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche ſich zur fortgeſetzten Verübung von Raub oder Diebſtahl verbunden haben; 9) wenn der Diebſtahl während einer Feuers- oder Waſſersnoth an den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt auf Ge- fängniß nicht unter Einem Jahre, ſowie auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. §. 219. Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preußi- ſchen Gerichtshof wegen Diebſtahls oder Raubes verurtheilt worden iſt, ſoll wegen neuen einfachen Diebſtahls (§§. 216. und 217.) mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren und wegen ſchweren Diebſtahls (§. 218.) mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren, ſowie in beiden Fällen mit Stellung unter Po- lizei-Aufſicht beſtraft werden. Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn ſeit dem Zeitpunkte, an welchem die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens abge- büßt oder erlaſſen worden iſt, zehn Jahre verfloſſen ſind. §. 220. Die ſtrengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb- ſtahls wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß zur Zeit deſſelben die Bewohner in dem Gebäude nicht anweſend waren. §. 221. Den bewohnten Gebäuden werden gleichgeſtellt: 1) Schiffe, welche bewohnt werden; 2) die zum Gottesdienſte beſtimmten Gebäude; 3) diejenigen öffentlichen Gebäude, welche zum Geſchäftsbetriebe oder zur Aufbewahrung von Sachen beſtimmt ſind; 4) der zu einem bewohnten oder demſelben gleichgeſtellten (Nr. 2. und 3.) Gebäude gehörige umſchloſſene Raum und alle darin befindliche Ge- bäude jeder Art. Ein Raum iſt umſchloſſen, wenn man in denſelben nur durch den Gebrauch von Schlüſſeln oder durch Einbrechen oder Einſteigen gelangen kann. §. 222. Einſteigen iſt vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umſchloſſene Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen,

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/426>, abgerufen am 28.03.2024.