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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 218-224. Schwerer Diebstahl; Rückfall.
oder durch Fenster, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang bestimmte,
unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.

§. 223.

Einbruch ist vorhanden:

1) wenn der Thäter mittelst Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge-
genständen oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen
vorher nicht vorhanden gewesenen oder einen verschlossenen Eingang
sich öffnet, oder eine schon vorhandene Oeffnung zum Eindringen
erweitert, oder sonst eine Oeffnung macht, mittelst welcher er den Ein-
gang zum Eindringen sich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den
Diebstahl vollbringen kann;
2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorstehender Weise
Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kisten oder
andere Behältnisse eröffnet.
§. 224.

Unter falschen Schlüsseln werden verstanden: nachgemachte, veränderte
oder solche Schlüssel, welche für das Schloß, bei welchem der Thäter sie
anwendet, nicht bestimmt sind, sowie Dietriche, Haken und andere zum Oeffnen
von Schlössern brauchbare Werkzeuge.



Nachdem in §. 218. die Fälle des schweren Diebstahls aufgezählt
und §. 219. Bestimmungen über den Rückfall beim Diebstahle aufgestellt
sind, folgen noch in §§. 220-24. einige Erläuterungen zu den in
§. 218. enthaltenen Vorschriften, welche nothwendig mit diesen zugleich
in Betracht zu ziehen sind, und auch im Gesetzbuch offenbar besser mit
denselben in unmittelbare Verbindung gebracht worden wären. Es
wird daher zunächst von dem schweren Diebstahl zu handeln sein, so
daß die besonderen Bestimmungen über den Rückfall den Schluß der
Erörterung bilden.

Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebstahls, welche in §. 219.
ausdrücklich als schwerer Diebstahl bezeichnet sind, werden mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren und mit Stellung unter Polizei-Aufsicht be-
straft; selbst wenn mildernde Umstände angenommen sind, tritt Gefängniß
nicht unter Einem Jahre und zeitige Untersagung der bürgerlichen Eh-
renrechte ein. Die Erhöhung der Strafe ist also in Vergleich mit der
des einfachen Diebstahls sehr bedeutend, und macht die sorgfältige
Erwägung der einzelnen in Betracht kommenden Momente, durch welche
die Qualifikation bedingt wird, unerläßlich. Es wird dabei die Rei-
henfolge der einzelnen in §. 218. vorkommenden Nummern einzuhalten
sein. Im Allgemeinen ist nur die Bemerkung voraufzuschicken, daß,
abgesehen von den Strafen des Rückfalls, die Häufung mehrerer Gründe

§§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall.
oder durch Fenſter, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang beſtimmte,
unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird.

§. 223.

Einbruch iſt vorhanden:

1) wenn der Thäter mittelſt Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge-
genſtänden oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen
vorher nicht vorhanden geweſenen oder einen verſchloſſenen Eingang
ſich öffnet, oder eine ſchon vorhandene Oeffnung zum Eindringen
erweitert, oder ſonſt eine Oeffnung macht, mittelſt welcher er den Ein-
gang zum Eindringen ſich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den
Diebſtahl vollbringen kann;
2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorſtehender Weiſe
Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kiſten oder
andere Behältniſſe eröffnet.
§. 224.

Unter falſchen Schlüſſeln werden verſtanden: nachgemachte, veränderte
oder ſolche Schlüſſel, welche für das Schloß, bei welchem der Thäter ſie
anwendet, nicht beſtimmt ſind, ſowie Dietriche, Haken und andere zum Oeffnen
von Schlöſſern brauchbare Werkzeuge.



Nachdem in §. 218. die Fälle des ſchweren Diebſtahls aufgezählt
und §. 219. Beſtimmungen über den Rückfall beim Diebſtahle aufgeſtellt
ſind, folgen noch in §§. 220-24. einige Erläuterungen zu den in
§. 218. enthaltenen Vorſchriften, welche nothwendig mit dieſen zugleich
in Betracht zu ziehen ſind, und auch im Geſetzbuch offenbar beſſer mit
denſelben in unmittelbare Verbindung gebracht worden wären. Es
wird daher zunächſt von dem ſchweren Diebſtahl zu handeln ſein, ſo
daß die beſonderen Beſtimmungen über den Rückfall den Schluß der
Erörterung bilden.

Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebſtahls, welche in §. 219.
ausdrücklich als ſchwerer Diebſtahl bezeichnet ſind, werden mit Zucht-
haus bis zu zehn Jahren und mit Stellung unter Polizei-Aufſicht be-
ſtraft; ſelbſt wenn mildernde Umſtände angenommen ſind, tritt Gefängniß
nicht unter Einem Jahre und zeitige Unterſagung der bürgerlichen Eh-
renrechte ein. Die Erhöhung der Strafe iſt alſo in Vergleich mit der
des einfachen Diebſtahls ſehr bedeutend, und macht die ſorgfältige
Erwägung der einzelnen in Betracht kommenden Momente, durch welche
die Qualifikation bedingt wird, unerläßlich. Es wird dabei die Rei-
henfolge der einzelnen in §. 218. vorkommenden Nummern einzuhalten
ſein. Im Allgemeinen iſt nur die Bemerkung voraufzuſchicken, daß,
abgeſehen von den Strafen des Rückfalls, die Häufung mehrerer Gründe

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[417/0427] §§. 218-224. Schwerer Diebſtahl; Rückfall. oder durch Fenſter, Kellerlöcher oder andere nicht zum Eingang beſtimmte, unter oder über der Erde befindliche Oeffnungen bewirkt wird. §. 223. Einbruch iſt vorhanden: 1) wenn der Thäter mittelſt Gewalt an den Einfriedigungen oder an Ge- genſtänden oder Vorrichtungen, welche das Eindringen verhindern, einen vorher nicht vorhanden geweſenen oder einen verſchloſſenen Eingang ſich öffnet, oder eine ſchon vorhandene Oeffnung zum Eindringen erweitert, oder ſonſt eine Oeffnung macht, mittelſt welcher er den Ein- gang zum Eindringen ſich öffnet, oder auch ohne einzudringen, den Diebſtahl vollbringen kann; 2) wenn der Thäter im Innern eines Gebäudes in vorſtehender Weiſe Thüren, Wände, Eingänge oder Durchgänge, Schränke, Kiſten oder andere Behältniſſe eröffnet. §. 224. Unter falſchen Schlüſſeln werden verſtanden: nachgemachte, veränderte oder ſolche Schlüſſel, welche für das Schloß, bei welchem der Thäter ſie anwendet, nicht beſtimmt ſind, ſowie Dietriche, Haken und andere zum Oeffnen von Schlöſſern brauchbare Werkzeuge. Nachdem in §. 218. die Fälle des ſchweren Diebſtahls aufgezählt und §. 219. Beſtimmungen über den Rückfall beim Diebſtahle aufgeſtellt ſind, folgen noch in §§. 220-24. einige Erläuterungen zu den in §. 218. enthaltenen Vorſchriften, welche nothwendig mit dieſen zugleich in Betracht zu ziehen ſind, und auch im Geſetzbuch offenbar beſſer mit denſelben in unmittelbare Verbindung gebracht worden wären. Es wird daher zunächſt von dem ſchweren Diebſtahl zu handeln ſein, ſo daß die beſonderen Beſtimmungen über den Rückfall den Schluß der Erörterung bilden. Die in §. 218. aufgeführten Fälle des Diebſtahls, welche in §. 219. ausdrücklich als ſchwerer Diebſtahl bezeichnet ſind, werden mit Zucht- haus bis zu zehn Jahren und mit Stellung unter Polizei-Aufſicht be- ſtraft; ſelbſt wenn mildernde Umſtände angenommen ſind, tritt Gefängniß nicht unter Einem Jahre und zeitige Unterſagung der bürgerlichen Eh- renrechte ein. Die Erhöhung der Strafe iſt alſo in Vergleich mit der des einfachen Diebſtahls ſehr bedeutend, und macht die ſorgfältige Erwägung der einzelnen in Betracht kommenden Momente, durch welche die Qualifikation bedingt wird, unerläßlich. Es wird dabei die Rei- henfolge der einzelnen in §. 218. vorkommenden Nummern einzuhalten ſein. Im Allgemeinen iſt nur die Bemerkung voraufzuſchicken, daß, abgeſehen von den Strafen des Rückfalls, die Häufung mehrerer Gründe

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/427>, abgerufen am 28.03.2024.