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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 253. Fälschung von Stempelpapier.
und gestempelten Briefcouverts gleich gestellt ist, war in dem Entwurf
von 1847. §. 314. unter die Fälle der qualifizirten Urkundenfälschung
aufgenommen worden. Auf Grund eines Beschlusses des vereinigten
ständischen Ausschusses d) ist aber gegenwärtig nur die Strafe des unter
erschwerenden Umständen verübten Betruges, jedoch ohne die Geldbuße
(§. 243.) auf dieses Vergehen gesetzt worden. Während aber früher
nur das inländische Stempelpapier unter den Schutz des Strafrechts
gestellt war, ist die Vorschrift des Gesetzbuchs ohne diese Beschränkung
gefaßt, so daß kein genügender Grund zu bestehen scheint, sie nicht auch
auf ausländische Papiere der bezeichneten Art zu beziehen. Bei dem
Münzverbrechen und der qualifizirten Urkundenfälschung ist das aller-
dings ausdrücklich vorgeschrieben, und zwar um der Rechtssicherheit
willen, und nicht zur Wahrung des fiskalischen Interesse, welches bei
den Strafbestimmungen gegen die Fälschung des Stempelpapiers beson-
ders in Betracht kommt. Indessen weist doch die Heruntersetzung der
Strafe auf die des Betrugs darauf hin, daß hier das Unrecht im All-
gemeinen geahndet werden soll, und auch für die Rechtssicherheit im
Inlande ist es nicht gleichgültig, ob unächtes Stempelpapier fremder
Staaten verfertigt wird oder nicht. Wird doch auch bei der einfachen
Urkundenfälschung ein solcher Unterschied nicht angenommen.

Der wissentliche Gebrauch des falschen oder verfälschten Papiers
ist auch in diesem Fall der Fälschung selbst gleichgestellt.

§. 254.

Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird bestraft:

1) wer einen falschen Reisepaß anfertigt, einen ächten Reisepaß verfälscht,
oder von einem falschen oder verfälschten Reisepasse wissentlich Ge-
brauch macht;
2) wer sich einen Reisepaß auf einen falschen Namen ausstellen läßt, von
einem auf einen anderen Namen ausgestellten Reisepasse, als sei er für
ihn ausgestellt, wissentlich Gebrauch macht, einen für ihn ausgestellten
Reisepaß einem Anderen zum Gebrauche überläßt, oder als Zeuge
dazu mitwirkt, daß ein Reisepaß unter falschem Namen verabfolgt wird.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die vorstehend bezeichneten Handlungen in
Beziehung auf Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, welche die
Stelle der Reisepässe vertreten, begangen werden.

§. 255.

Mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten wird bestraft:

1) wer unter dem Namen eines Beamten oder einer Behörde ein Zeugniß
über gute Aufführung, Armuth oder sonstige Umstände anfertigt, welche

d) a. a. O. S. 303-7.

§. 253. Fälſchung von Stempelpapier.
und geſtempelten Briefcouverts gleich geſtellt iſt, war in dem Entwurf
von 1847. §. 314. unter die Fälle der qualifizirten Urkundenfälſchung
aufgenommen worden. Auf Grund eines Beſchluſſes des vereinigten
ſtändiſchen Ausſchuſſes d) iſt aber gegenwärtig nur die Strafe des unter
erſchwerenden Umſtänden verübten Betruges, jedoch ohne die Geldbuße
(§. 243.) auf dieſes Vergehen geſetzt worden. Während aber früher
nur das inländiſche Stempelpapier unter den Schutz des Strafrechts
geſtellt war, iſt die Vorſchrift des Geſetzbuchs ohne dieſe Beſchränkung
gefaßt, ſo daß kein genügender Grund zu beſtehen ſcheint, ſie nicht auch
auf ausländiſche Papiere der bezeichneten Art zu beziehen. Bei dem
Münzverbrechen und der qualifizirten Urkundenfälſchung iſt das aller-
dings ausdrücklich vorgeſchrieben, und zwar um der Rechtsſicherheit
willen, und nicht zur Wahrung des fiskaliſchen Intereſſe, welches bei
den Strafbeſtimmungen gegen die Fälſchung des Stempelpapiers beſon-
ders in Betracht kommt. Indeſſen weiſt doch die Herunterſetzung der
Strafe auf die des Betrugs darauf hin, daß hier das Unrecht im All-
gemeinen geahndet werden ſoll, und auch für die Rechtsſicherheit im
Inlande iſt es nicht gleichgültig, ob unächtes Stempelpapier fremder
Staaten verfertigt wird oder nicht. Wird doch auch bei der einfachen
Urkundenfälſchung ein ſolcher Unterſchied nicht angenommen.

Der wiſſentliche Gebrauch des falſchen oder verfälſchten Papiers
iſt auch in dieſem Fall der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt.

§. 254.

Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird beſtraft:

1) wer einen falſchen Reiſepaß anfertigt, einen ächten Reiſepaß verfälſcht,
oder von einem falſchen oder verfälſchten Reiſepaſſe wiſſentlich Ge-
brauch macht;
2) wer ſich einen Reiſepaß auf einen falſchen Namen ausſtellen läßt, von
einem auf einen anderen Namen ausgeſtellten Reiſepaſſe, als ſei er für
ihn ausgeſtellt, wiſſentlich Gebrauch macht, einen für ihn ausgeſtellten
Reiſepaß einem Anderen zum Gebrauche überläßt, oder als Zeuge
dazu mitwirkt, daß ein Reiſepaß unter falſchem Namen verabfolgt wird.

Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die vorſtehend bezeichneten Handlungen in
Beziehung auf Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, welche die
Stelle der Reiſepäſſe vertreten, begangen werden.

§. 255.

Mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu ſechs Monaten wird beſtraft:

1) wer unter dem Namen eines Beamten oder einer Behörde ein Zeugniß
über gute Aufführung, Armuth oder ſonſtige Umſtände anfertigt, welche

d) a. a. O. S. 303-7.
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[481/0491] §. 253. Fälſchung von Stempelpapier. und geſtempelten Briefcouverts gleich geſtellt iſt, war in dem Entwurf von 1847. §. 314. unter die Fälle der qualifizirten Urkundenfälſchung aufgenommen worden. Auf Grund eines Beſchluſſes des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes d) iſt aber gegenwärtig nur die Strafe des unter erſchwerenden Umſtänden verübten Betruges, jedoch ohne die Geldbuße (§. 243.) auf dieſes Vergehen geſetzt worden. Während aber früher nur das inländiſche Stempelpapier unter den Schutz des Strafrechts geſtellt war, iſt die Vorſchrift des Geſetzbuchs ohne dieſe Beſchränkung gefaßt, ſo daß kein genügender Grund zu beſtehen ſcheint, ſie nicht auch auf ausländiſche Papiere der bezeichneten Art zu beziehen. Bei dem Münzverbrechen und der qualifizirten Urkundenfälſchung iſt das aller- dings ausdrücklich vorgeſchrieben, und zwar um der Rechtsſicherheit willen, und nicht zur Wahrung des fiskaliſchen Intereſſe, welches bei den Strafbeſtimmungen gegen die Fälſchung des Stempelpapiers beſon- ders in Betracht kommt. Indeſſen weiſt doch die Herunterſetzung der Strafe auf die des Betrugs darauf hin, daß hier das Unrecht im All- gemeinen geahndet werden ſoll, und auch für die Rechtsſicherheit im Inlande iſt es nicht gleichgültig, ob unächtes Stempelpapier fremder Staaten verfertigt wird oder nicht. Wird doch auch bei der einfachen Urkundenfälſchung ein ſolcher Unterſchied nicht angenommen. Der wiſſentliche Gebrauch des falſchen oder verfälſchten Papiers iſt auch in dieſem Fall der Fälſchung ſelbſt gleichgeſtellt. §. 254. Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird beſtraft: 1) wer einen falſchen Reiſepaß anfertigt, einen ächten Reiſepaß verfälſcht, oder von einem falſchen oder verfälſchten Reiſepaſſe wiſſentlich Ge- brauch macht; 2) wer ſich einen Reiſepaß auf einen falſchen Namen ausſtellen läßt, von einem auf einen anderen Namen ausgeſtellten Reiſepaſſe, als ſei er für ihn ausgeſtellt, wiſſentlich Gebrauch macht, einen für ihn ausgeſtellten Reiſepaß einem Anderen zum Gebrauche überläßt, oder als Zeuge dazu mitwirkt, daß ein Reiſepaß unter falſchem Namen verabfolgt wird. Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die vorſtehend bezeichneten Handlungen in Beziehung auf Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, welche die Stelle der Reiſepäſſe vertreten, begangen werden. §. 255. Mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu ſechs Monaten wird beſtraft: 1) wer unter dem Namen eines Beamten oder einer Behörde ein Zeugniß über gute Aufführung, Armuth oder ſonſtige Umſtände anfertigt, welche d) a. a. O. S. 303-7.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/491>, abgerufen am 24.04.2024.