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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXIV. Bankerutt.
wenig Billigung, wie ein anderer, welcher dahin zielte, dem richterlichen
Ermessen die Veurtheilung zu überlassen, ob unter solchen Umständen
im einzelnen Fall ein Bankerutt anzunehmen sei oder nicht. Die Kom-
mission war der Ansicht, daß ein Geschäft, dessen Aktivmasse nicht die
Hälfte der Schulden decke, eigentlich mit fremden Gelde betrieben werde;
lasse sich der Inhaber nun doch nicht abhalten, ohne Genehmigung der
Gläubiger neue Schulden zu kontrahiren, so gefährde er ihr Interesse in
einer Weise, welche die Strafe des einfachen Bankerutts gegen ihn recht-
fertige. l)

Statt des Ausdrucks "Waaren oder Kreditpapiere unter dem Werthe
verkauft haben", welcher sich im Gesetzbuch findet, hatte der Entwurf
von 1847. §. 326. die Worte: "ihr Vermögen durch Verschleuderung
vermindern". Man hatte durch diese Fassung dem Bedenken der West-
phälischen und Preußischen Stände, daß das Verkaufen unter dem Preise
mitunter ganz zweckmäßig sein, und dem Interesse der Gläubiger ent-
sprechen könne, begegnen wollen. m) Die später im Entwurf von 1850.
§. 237. erfolgte Rückkehr zu der früheren Fassung ist ohne Zweifel durch
die Erwägung herbeigeführt worden, daß es einem Gewerbtreibenden,
der sich in einem solchen Zustande der Ueberschuldung, wie angenommen
wird, befindet, nicht mehr zustehe, ohne Zustimmung seiner Gläubiger
Waaren und Kreditpapiere unter ihrem Werthe zu veräußern. Unter
dem Werthe der Kreditpapiere ist jedoch nur der wirkliche und nicht der
Nominalwerth zu verstehen. n)

Weggefallen ist endlich in dem Gesetzbuch der in den früheren Ent-
würfen vorkommende Schlußsatz "oder einzelne Gläubiger auf Kosten
der Gesammtheit begünstigen". Eine Bestimmung, welche der Entwurf
von 1850. §. 238. statt dessen in Beziehung auf die Begünstigung beim
Nachlaßvertrag gegen den Gläubiger enthielt, wurde in der Kommission
der zweiten Kammer nicht in Uebereinstimmung mit der Allg. Gerichts-
ordnung (Th. I. Tit. 50. §. 44. ff.) gefunden und deswegen in das
Einführungsgesetz (Art. XII. §. 3.) unter die besonderen für den Bezirk
des Rheinischen Appellationshofs bestimmten Vorschriften verwiesen, wo

l) Kommissionsbericht a. a. O.
m) Revision von 1845. III. S. 56. -- Verhandlungen der Staats-
raths-Kommission von
1846. S. 171.
n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O. Wenn der
Bericht der Kommission der ersten Kammer ebendas. bemerkt, daß nicht
jeder Verkauf von Waaren oder Kreditpapieren unter dem zeitigen Werthe, in Be-
fürchtung schlimmer Konjunkturen, sondern nur ein wahrhaft leichtsinniges, unwirth-
schaftliches Verfahren gemeint sei, so ist dieß doch mit Vorsicht aufzunehmen. Die
Absicht des Gesetzes geht offenbar in diesem Fall wie bei dem Verbot des Schulden-
machens auf eine wesentliche Beschränkung des Schuldners in seiner Verfügungs-
fähigkeit.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIV. Bankerutt.
wenig Billigung, wie ein anderer, welcher dahin zielte, dem richterlichen
Ermeſſen die Veurtheilung zu überlaſſen, ob unter ſolchen Umſtänden
im einzelnen Fall ein Bankerutt anzunehmen ſei oder nicht. Die Kom-
miſſion war der Anſicht, daß ein Geſchäft, deſſen Aktivmaſſe nicht die
Hälfte der Schulden decke, eigentlich mit fremden Gelde betrieben werde;
laſſe ſich der Inhaber nun doch nicht abhalten, ohne Genehmigung der
Gläubiger neue Schulden zu kontrahiren, ſo gefährde er ihr Intereſſe in
einer Weiſe, welche die Strafe des einfachen Bankerutts gegen ihn recht-
fertige. l)

Statt des Ausdrucks „Waaren oder Kreditpapiere unter dem Werthe
verkauft haben“, welcher ſich im Geſetzbuch findet, hatte der Entwurf
von 1847. §. 326. die Worte: „ihr Vermögen durch Verſchleuderung
vermindern“. Man hatte durch dieſe Faſſung dem Bedenken der Weſt-
phäliſchen und Preußiſchen Stände, daß das Verkaufen unter dem Preiſe
mitunter ganz zweckmäßig ſein, und dem Intereſſe der Gläubiger ent-
ſprechen könne, begegnen wollen. m) Die ſpäter im Entwurf von 1850.
§. 237. erfolgte Rückkehr zu der früheren Faſſung iſt ohne Zweifel durch
die Erwägung herbeigeführt worden, daß es einem Gewerbtreibenden,
der ſich in einem ſolchen Zuſtande der Ueberſchuldung, wie angenommen
wird, befindet, nicht mehr zuſtehe, ohne Zuſtimmung ſeiner Gläubiger
Waaren und Kreditpapiere unter ihrem Werthe zu veräußern. Unter
dem Werthe der Kreditpapiere iſt jedoch nur der wirkliche und nicht der
Nominalwerth zu verſtehen. n)

Weggefallen iſt endlich in dem Geſetzbuch der in den früheren Ent-
würfen vorkommende Schlußſatz „oder einzelne Gläubiger auf Koſten
der Geſammtheit begünſtigen“. Eine Beſtimmung, welche der Entwurf
von 1850. §. 238. ſtatt deſſen in Beziehung auf die Begünſtigung beim
Nachlaßvertrag gegen den Gläubiger enthielt, wurde in der Kommiſſion
der zweiten Kammer nicht in Uebereinſtimmung mit der Allg. Gerichts-
ordnung (Th. I. Tit. 50. §. 44. ff.) gefunden und deswegen in das
Einführungsgeſetz (Art. XII. §. 3.) unter die beſonderen für den Bezirk
des Rheiniſchen Appellationshofs beſtimmten Vorſchriften verwieſen, wo

l) Kommiſſionsbericht a. a. O.
m) Reviſion von 1845. III. S. 56. — Verhandlungen der Staats-
raths-Kommiſſion von
1846. S. 171.
n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. Wenn der
Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. bemerkt, daß nicht
jeder Verkauf von Waaren oder Kreditpapieren unter dem zeitigen Werthe, in Be-
fürchtung ſchlimmer Konjunkturen, ſondern nur ein wahrhaft leichtſinniges, unwirth-
ſchaftliches Verfahren gemeint ſei, ſo iſt dieß doch mit Vorſicht aufzunehmen. Die
Abſicht des Geſetzes geht offenbar in dieſem Fall wie bei dem Verbot des Schulden-
machens auf eine weſentliche Beſchränkung des Schuldners in ſeiner Verfügungs-
fähigkeit.
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[496/0506] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIV. Bankerutt. wenig Billigung, wie ein anderer, welcher dahin zielte, dem richterlichen Ermeſſen die Veurtheilung zu überlaſſen, ob unter ſolchen Umſtänden im einzelnen Fall ein Bankerutt anzunehmen ſei oder nicht. Die Kom- miſſion war der Anſicht, daß ein Geſchäft, deſſen Aktivmaſſe nicht die Hälfte der Schulden decke, eigentlich mit fremden Gelde betrieben werde; laſſe ſich der Inhaber nun doch nicht abhalten, ohne Genehmigung der Gläubiger neue Schulden zu kontrahiren, ſo gefährde er ihr Intereſſe in einer Weiſe, welche die Strafe des einfachen Bankerutts gegen ihn recht- fertige. l) Statt des Ausdrucks „Waaren oder Kreditpapiere unter dem Werthe verkauft haben“, welcher ſich im Geſetzbuch findet, hatte der Entwurf von 1847. §. 326. die Worte: „ihr Vermögen durch Verſchleuderung vermindern“. Man hatte durch dieſe Faſſung dem Bedenken der Weſt- phäliſchen und Preußiſchen Stände, daß das Verkaufen unter dem Preiſe mitunter ganz zweckmäßig ſein, und dem Intereſſe der Gläubiger ent- ſprechen könne, begegnen wollen. m) Die ſpäter im Entwurf von 1850. §. 237. erfolgte Rückkehr zu der früheren Faſſung iſt ohne Zweifel durch die Erwägung herbeigeführt worden, daß es einem Gewerbtreibenden, der ſich in einem ſolchen Zuſtande der Ueberſchuldung, wie angenommen wird, befindet, nicht mehr zuſtehe, ohne Zuſtimmung ſeiner Gläubiger Waaren und Kreditpapiere unter ihrem Werthe zu veräußern. Unter dem Werthe der Kreditpapiere iſt jedoch nur der wirkliche und nicht der Nominalwerth zu verſtehen. n) Weggefallen iſt endlich in dem Geſetzbuch der in den früheren Ent- würfen vorkommende Schlußſatz „oder einzelne Gläubiger auf Koſten der Geſammtheit begünſtigen“. Eine Beſtimmung, welche der Entwurf von 1850. §. 238. ſtatt deſſen in Beziehung auf die Begünſtigung beim Nachlaßvertrag gegen den Gläubiger enthielt, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer nicht in Uebereinſtimmung mit der Allg. Gerichts- ordnung (Th. I. Tit. 50. §. 44. ff.) gefunden und deswegen in das Einführungsgeſetz (Art. XII. §. 3.) unter die beſonderen für den Bezirk des Rheiniſchen Appellationshofs beſtimmten Vorſchriften verwieſen, wo l) Kommiſſionsbericht a. a. O. m) Reviſion von 1845. III. S. 56. — Verhandlungen der Staats- raths-Kommiſſion von 1846. S. 171. n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. Wenn der Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer ebendaſ. bemerkt, daß nicht jeder Verkauf von Waaren oder Kreditpapieren unter dem zeitigen Werthe, in Be- fürchtung ſchlimmer Konjunkturen, ſondern nur ein wahrhaft leichtſinniges, unwirth- ſchaftliches Verfahren gemeint ſei, ſo iſt dieß doch mit Vorſicht aufzunehmen. Die Abſicht des Geſetzes geht offenbar in dieſem Fall wie bei dem Verbot des Schulden- machens auf eine weſentliche Beſchränkung des Schuldners in ſeiner Verfügungs- fähigkeit.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 496. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/506>, abgerufen am 28.03.2024.