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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
Befriedigung enthaltenden Vertrag für straflos zu erklären. Die Kom-
mission ging jedoch auf diesen Antrag nicht ein. t)

III. Ueber den Zeitpunkt, wann jemand vom Mitbieten abgehalten
wird, ist nichts bestimmt worden; es erschien sowohl für den Erfolg
wie für die Strafbarkeit völlig gleichgültig, ob diejenigen, welche wirklich
bieten wollen, schon vor dem Beginn der Versteigerung oder erst wäh-
rend derselben zum Abstand vermocht werden. u)

IV. Die Strafe, Geldbuße oder Gefängniß, ist mit Rücksicht auf
die milderen Fälle des Vergehens von der Kommission der zweiten
Kammer alternativ gefaßt worden; die früher zu der Freiheitsstrafe noch
hinzugefügte Geldbuße hatte schon der Entwurf von 1850. wegfallen
lassen. -- Ueber die Richtigkeit aller auf das Nichtbieten Bezug haben-
den Verträge bedurfte es keiner besonderen Bestimmung, indem in dieser
Hinsicht die allgemeinen Rechtsgrundsätze über verbotene Geschäfte maaß-
gebend sind. v)

§. 271.

Wer seine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer, Pfandgläubigeroder
demjenigen, welchem an der Sache das Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechts-
widriger Absicht wegnimmt oder wegzunehmen versucht, wird mit Gefängniß
von Einer Woche bis zu drei Jahren bestraft; auch kann gegen denselben
auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.

Die Bestimmungen des §§. 228. und 229. finden hier gleichfalls An-
wendung.



Dieser Paragraph ist an die Stelle der Bestimmung des Allgem.
Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 1110. getreten, und gegen das s. g.
furtum usus und possessionis gerichtet; bei der Feststellung des That-
bestandes hat man jedoch in den Ausdrücken mehrfach gewechselt, indem
die verschiedenen, in den einzelnen Entwürfen vorkommenden Definitionen
des Diebstahls, mit welchem dieses Vergehen doch verwandt ist, ihren
Einfluß darauf äußerten. In der Staatsraths-Kommission wurde fol-
gende Fassung beliebt:

"Wer seine eigene bewegliche Sache aus der Gewahrsam des
Nutznießers u. s. w. ohne dessen Einwilligung in der Absicht
wegnimmt, demselben den Besitz oder Gewahrsam der Sache zu
entziehen, hat Gefängnißstrafe w) u. s. w."


t) Kommissionsbericht a. a. O.
u) Motive a. a. O.
v) Kommissionsbericht a. a. O. -- Motive a. a. O.
w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. III.
S. 433.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
Befriedigung enthaltenden Vertrag für ſtraflos zu erklären. Die Kom-
miſſion ging jedoch auf dieſen Antrag nicht ein. t)

III. Ueber den Zeitpunkt, wann jemand vom Mitbieten abgehalten
wird, iſt nichts beſtimmt worden; es erſchien ſowohl für den Erfolg
wie für die Strafbarkeit völlig gleichgültig, ob diejenigen, welche wirklich
bieten wollen, ſchon vor dem Beginn der Verſteigerung oder erſt wäh-
rend derſelben zum Abſtand vermocht werden. u)

IV. Die Strafe, Geldbuße oder Gefängniß, iſt mit Rückſicht auf
die milderen Fälle des Vergehens von der Kommiſſion der zweiten
Kammer alternativ gefaßt worden; die früher zu der Freiheitsſtrafe noch
hinzugefügte Geldbuße hatte ſchon der Entwurf von 1850. wegfallen
laſſen. — Ueber die Richtigkeit aller auf das Nichtbieten Bezug haben-
den Verträge bedurfte es keiner beſonderen Beſtimmung, indem in dieſer
Hinſicht die allgemeinen Rechtsgrundſätze über verbotene Geſchäfte maaß-
gebend ſind. v)

§. 271.

Wer ſeine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer, Pfandgläubigeroder
demjenigen, welchem an der Sache das Zurückbehaltungsrecht zuſteht, in rechts-
widriger Abſicht wegnimmt oder wegzunehmen verſucht, wird mit Gefängniß
von Einer Woche bis zu drei Jahren beſtraft; auch kann gegen denſelben
auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.

Die Beſtimmungen des §§. 228. und 229. finden hier gleichfalls An-
wendung.



Dieſer Paragraph iſt an die Stelle der Beſtimmung des Allgem.
Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 1110. getreten, und gegen das ſ. g.
furtum usus und posseſſionis gerichtet; bei der Feſtſtellung des That-
beſtandes hat man jedoch in den Ausdrücken mehrfach gewechſelt, indem
die verſchiedenen, in den einzelnen Entwürfen vorkommenden Definitionen
des Diebſtahls, mit welchem dieſes Vergehen doch verwandt iſt, ihren
Einfluß darauf äußerten. In der Staatsraths-Kommiſſion wurde fol-
gende Faſſung beliebt:

„Wer ſeine eigene bewegliche Sache aus der Gewahrſam des
Nutznießers u. ſ. w. ohne deſſen Einwilligung in der Abſicht
wegnimmt, demſelben den Beſitz oder Gewahrſam der Sache zu
entziehen, hat Gefängnißſtrafe w) u. ſ. w.“


t) Kommiſſionsbericht a. a. O.
u) Motive a. a. O.
v) Kommiſſionsbericht a. a. O. — Motive a. a. O.
w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III.
S. 433.
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[510/0520] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz. Befriedigung enthaltenden Vertrag für ſtraflos zu erklären. Die Kom- miſſion ging jedoch auf dieſen Antrag nicht ein. t) III. Ueber den Zeitpunkt, wann jemand vom Mitbieten abgehalten wird, iſt nichts beſtimmt worden; es erſchien ſowohl für den Erfolg wie für die Strafbarkeit völlig gleichgültig, ob diejenigen, welche wirklich bieten wollen, ſchon vor dem Beginn der Verſteigerung oder erſt wäh- rend derſelben zum Abſtand vermocht werden. u) IV. Die Strafe, Geldbuße oder Gefängniß, iſt mit Rückſicht auf die milderen Fälle des Vergehens von der Kommiſſion der zweiten Kammer alternativ gefaßt worden; die früher zu der Freiheitsſtrafe noch hinzugefügte Geldbuße hatte ſchon der Entwurf von 1850. wegfallen laſſen. — Ueber die Richtigkeit aller auf das Nichtbieten Bezug haben- den Verträge bedurfte es keiner beſonderen Beſtimmung, indem in dieſer Hinſicht die allgemeinen Rechtsgrundſätze über verbotene Geſchäfte maaß- gebend ſind. v) §. 271. Wer ſeine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer, Pfandgläubigeroder demjenigen, welchem an der Sache das Zurückbehaltungsrecht zuſteht, in rechts- widriger Abſicht wegnimmt oder wegzunehmen verſucht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Jahren beſtraft; auch kann gegen denſelben auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die Beſtimmungen des §§. 228. und 229. finden hier gleichfalls An- wendung. Dieſer Paragraph iſt an die Stelle der Beſtimmung des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 1110. getreten, und gegen das ſ. g. furtum usus und posseſſionis gerichtet; bei der Feſtſtellung des That- beſtandes hat man jedoch in den Ausdrücken mehrfach gewechſelt, indem die verſchiedenen, in den einzelnen Entwürfen vorkommenden Definitionen des Diebſtahls, mit welchem dieſes Vergehen doch verwandt iſt, ihren Einfluß darauf äußerten. In der Staatsraths-Kommiſſion wurde fol- gende Faſſung beliebt: „Wer ſeine eigene bewegliche Sache aus der Gewahrſam des Nutznießers u. ſ. w. ohne deſſen Einwilligung in der Abſicht wegnimmt, demſelben den Beſitz oder Gewahrſam der Sache zu entziehen, hat Gefängnißſtrafe w) u. ſ. w.“ t) Kommiſſionsbericht a. a. O. u) Motive a. a. O. v) Kommiſſionsbericht a. a. O. — Motive a. a. O. w) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. III. S. 433.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/520>, abgerufen am 16.04.2024.