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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
ragraphen nur auf das Annehmen von Geschenken zu beziehen. Sie
fand jenen Zusatz unvereinbar mit dem Wesen des Schwurgerichts, eine
Handhabe für gehässige Inquisitionen. o)

§. 314.

Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen
vorsätzlich, zur Begünstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer
Ungerechtigkeit schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

Zu gleicher Strafe ist ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der
ihm übertragenen Leitung oder Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten vorsätzlich,
zur Begünstigung oder Benachtheiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit
schuldig macht.



Dieser Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu-
gung des Rechts
bezeichnet zu werden pflegt. Außer dem eben be-
sprochenen Zusatz in §. 313. hatte der Entwurf von 1850. §. 286.
noch folgende Bestimmung:

"Ein Richter, welcher wissentlich entweder einen Unschuldigen zu
einer Strafe oder einen Schuldigen zu einer härteren als der gesetzlichen
Strafe verurtheilt, hat Zuchthausstrafe verwirkt."

"Ein Richter, welcher einen Angeschuldigten, dessen Schuld ihm
bekannt ist, frei spricht, oder mit einer gelinderen als der gesetzlichen
Strafe belegt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft."

Auch diese Bestimmung wurde aber auf den Beschluß der Kom-
mission der zweiten Kammer (s. den Bericht a. a. O.) gestrichen, weil
theils die Vorschriften des §. 314. ausreichend schienen, theils ähnliche
Gründe, wie in Beziehung auf die Geschworenen, einer solchen Prüfung
der richterlichen Ueberzeugung entgegengehalten wurden. Schon der ver-
einigte ständische Ausschuß hatte sich in einem ähnlichen Sinne aus-
gesprochen. p) -- Im Einzelnen ist noch Folgendes zu bemerken.

I. Unter den hier genannten Beamten sind nicht bloß die Richter
zu verstehen, da nicht alle Rechtssachen von den Gerichten erledigt wer-
den. In Vorfluths-Sachen, wenn es sich um das Setzen eines Merk-
Pfahles handelt, ebenso bei Regulirung eines Interimistikums in Kir-
chen-Bausachen und in manchen anderen Fällen sind es Verwaltungs-
behörden, denen die Entscheidung zusteht. Die Vorschrift des Para-
graphen konnte also nicht auf die Richter beschränkt werden.


o) Kommissionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo sich eine sehr um-
fassende und gründliche Erörterung über diesen interessanten Gegenstand findet.
p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte.
ragraphen nur auf das Annehmen von Geſchenken zu beziehen. Sie
fand jenen Zuſatz unvereinbar mit dem Weſen des Schwurgerichts, eine
Handhabe für gehäſſige Inquiſitionen. o)

§. 314.

Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſachen
vorſätzlich, zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer
Ungerechtigkeit ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.

Zu gleicher Strafe iſt ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der
ihm übertragenen Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſtreitigkeiten vorſätzlich,
zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer Ungerechtigkeit
ſchuldig macht.



Dieſer Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu-
gung des Rechts
bezeichnet zu werden pflegt. Außer dem eben be-
ſprochenen Zuſatz in §. 313. hatte der Entwurf von 1850. §. 286.
noch folgende Beſtimmung:

„Ein Richter, welcher wiſſentlich entweder einen Unſchuldigen zu
einer Strafe oder einen Schuldigen zu einer härteren als der geſetzlichen
Strafe verurtheilt, hat Zuchthausſtrafe verwirkt.“

„Ein Richter, welcher einen Angeſchuldigten, deſſen Schuld ihm
bekannt iſt, frei ſpricht, oder mit einer gelinderen als der geſetzlichen
Strafe belegt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.“

Auch dieſe Beſtimmung wurde aber auf den Beſchluß der Kom-
miſſion der zweiten Kammer (ſ. den Bericht a. a. O.) geſtrichen, weil
theils die Vorſchriften des §. 314. ausreichend ſchienen, theils ähnliche
Gründe, wie in Beziehung auf die Geſchworenen, einer ſolchen Prüfung
der richterlichen Ueberzeugung entgegengehalten wurden. Schon der ver-
einigte ſtändiſche Ausſchuß hatte ſich in einem ähnlichen Sinne aus-
geſprochen. p) — Im Einzelnen iſt noch Folgendes zu bemerken.

I. Unter den hier genannten Beamten ſind nicht bloß die Richter
zu verſtehen, da nicht alle Rechtsſachen von den Gerichten erledigt wer-
den. In Vorfluths-Sachen, wenn es ſich um das Setzen eines Merk-
Pfahles handelt, ebenſo bei Regulirung eines Interimiſtikums in Kir-
chen-Bauſachen und in manchen anderen Fällen ſind es Verwaltungs-
behörden, denen die Entſcheidung zuſteht. Die Vorſchrift des Para-
graphen konnte alſo nicht auf die Richter beſchränkt werden.


o) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo ſich eine ſehr um-
faſſende und gründliche Erörterung über dieſen intereſſanten Gegenſtand findet.
p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.
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[554/0564] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXVIII. Verbr. u. Verg. im Amte. ragraphen nur auf das Annehmen von Geſchenken zu beziehen. Sie fand jenen Zuſatz unvereinbar mit dem Weſen des Schwurgerichts, eine Handhabe für gehäſſige Inquiſitionen. o) §. 314. Ein Beamter, welcher bei der Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſachen vorſätzlich, zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer Ungerechtigkeit ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Zu gleicher Strafe iſt ein Schiedsrichter zu verurtheilen, welcher bei der ihm übertragenen Leitung oder Entſcheidung von Rechtsſtreitigkeiten vorſätzlich, zur Begünſtigung oder Benachtheiligung einer Partei, ſich einer Ungerechtigkeit ſchuldig macht. Dieſer Paragraph handelt von dem Verbrechen, welches als Beu- gung des Rechts bezeichnet zu werden pflegt. Außer dem eben be- ſprochenen Zuſatz in §. 313. hatte der Entwurf von 1850. §. 286. noch folgende Beſtimmung: „Ein Richter, welcher wiſſentlich entweder einen Unſchuldigen zu einer Strafe oder einen Schuldigen zu einer härteren als der geſetzlichen Strafe verurtheilt, hat Zuchthausſtrafe verwirkt.“ „Ein Richter, welcher einen Angeſchuldigten, deſſen Schuld ihm bekannt iſt, frei ſpricht, oder mit einer gelinderen als der geſetzlichen Strafe belegt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.“ Auch dieſe Beſtimmung wurde aber auf den Beſchluß der Kom- miſſion der zweiten Kammer (ſ. den Bericht a. a. O.) geſtrichen, weil theils die Vorſchriften des §. 314. ausreichend ſchienen, theils ähnliche Gründe, wie in Beziehung auf die Geſchworenen, einer ſolchen Prüfung der richterlichen Ueberzeugung entgegengehalten wurden. Schon der ver- einigte ſtändiſche Ausſchuß hatte ſich in einem ähnlichen Sinne aus- geſprochen. p) — Im Einzelnen iſt noch Folgendes zu bemerken. I. Unter den hier genannten Beamten ſind nicht bloß die Richter zu verſtehen, da nicht alle Rechtsſachen von den Gerichten erledigt wer- den. In Vorfluths-Sachen, wenn es ſich um das Setzen eines Merk- Pfahles handelt, ebenſo bei Regulirung eines Interimiſtikums in Kir- chen-Bauſachen und in manchen anderen Fällen ſind es Verwaltungs- behörden, denen die Entſcheidung zuſteht. Die Vorſchrift des Para- graphen konnte alſo nicht auf die Richter beſchränkt werden. o) Kommiſſionsbericht a. a. O. zu §§. 285-87., wo ſich eine ſehr um- faſſende und gründliche Erörterung über dieſen intereſſanten Gegenſtand findet. p) Verhandlungen. IV. S. 382-87.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/564>, abgerufen am 28.03.2024.