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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 328. Vergehen der Postbeamten.
gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig
Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig geleistet in Rechnung stellt.



Der Inhalt der vorstehenden Paragraphen stimmt, abgesehen von
der verbesserten Fassung, im Wesentlichen mit den Vorschriften des Ent-
wurfs von 1847. §. 391-93. überein.

I. Der Beamte macht sich des s. g. Sportulirens schuldig, indem
er vorsätzlich für amtliche Verrichtungen an Gebühren oder anderen
Vergütungen mehr, als ihm zukommt, von den Zahlungspflichtigen er-
hebt (§. 326.).

II. Der Beamte erhebt vorsätzlich zu viel an Steuern, Gebühren
oder andern Vortheilen für eine öffentliche Kasse, und bringt das rechts-
widrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kasse; §. 327. Abs. 1.
-- Ist das zu viel Erhobene in Einnahme gestellt worden, so ist im
öffentlichen Dienste ercedirt und die Handlung im Disziplinarwege zu
rügen. y)

III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben
(§. 327. Abs. 2.). Auch hier wird vorausgesetzt, daß die Ausgaben
als vollständig geleistet in Rechnung gestellt worden sind.

§. 328.

Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrauten Briefe und Pakete in
anderen als den im Gesetz vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder
einem Anderen bei einer solchen Handlung wissentlich Hülfe leistet, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft; auch soll gegen denselben auf
zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.



Die hier vorgesehenen Vergehen der Postbeamten verletzen das
Briefgeheimniß, welches in Art. 33. der Verfassungs-Urkunde ausdrücklich
gewahrt ist. Daher kann nur ein Gesetz, und nicht ein Dienst-Regle-
ment die Beamten zu Handlungen ermächtigen, welche mit der Bewah-
rung des Briefgeheimnisses in Widerspruch stehen, und die Höhe der
Strafe ist nach diesen Umständen abgemessen worden. z)

§. 329.

Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den
ihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in der-

y) Verhandlungen des vereinigten ständischen Ausschusses. IV.
S. 508. 509.
z) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)

§. 328. Vergehen der Poſtbeamten.
gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig
Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.



Der Inhalt der vorſtehenden Paragraphen ſtimmt, abgeſehen von
der verbeſſerten Faſſung, im Weſentlichen mit den Vorſchriften des Ent-
wurfs von 1847. §. 391-93. überein.

I. Der Beamte macht ſich des ſ. g. Sportulirens ſchuldig, indem
er vorſätzlich für amtliche Verrichtungen an Gebühren oder anderen
Vergütungen mehr, als ihm zukommt, von den Zahlungspflichtigen er-
hebt (§. 326.).

II. Der Beamte erhebt vorſätzlich zu viel an Steuern, Gebühren
oder andern Vortheilen für eine öffentliche Kaſſe, und bringt das rechts-
widrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe; §. 327. Abſ. 1.
— Iſt das zu viel Erhobene in Einnahme geſtellt worden, ſo iſt im
öffentlichen Dienſte ercedirt und die Handlung im Disziplinarwege zu
rügen. y)

III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben
(§. 327. Abſ. 2.). Auch hier wird vorausgeſetzt, daß die Ausgaben
als vollſtändig geleiſtet in Rechnung geſtellt worden ſind.

§. 328.

Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe und Pakete in
anderen als den im Geſetz vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder
einem Anderen bei einer ſolchen Handlung wiſſentlich Hülfe leiſtet, wird mit
Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch ſoll gegen denſelben auf
zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden.



Die hier vorgeſehenen Vergehen der Poſtbeamten verletzen das
Briefgeheimniß, welches in Art. 33. der Verfaſſungs-Urkunde ausdrücklich
gewahrt iſt. Daher kann nur ein Geſetz, und nicht ein Dienſt-Regle-
ment die Beamten zu Handlungen ermächtigen, welche mit der Bewah-
rung des Briefgeheimniſſes in Widerſpruch ſtehen, und die Höhe der
Strafe iſt nach dieſen Umſtänden abgemeſſen worden. z)

§. 329.

Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den
ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft anvertrauten Angelegenheiten in der-

y) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV.
S. 508. 509.
z) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)
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[561/0571] §. 328. Vergehen der Poſtbeamten. gaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt. Der Inhalt der vorſtehenden Paragraphen ſtimmt, abgeſehen von der verbeſſerten Faſſung, im Weſentlichen mit den Vorſchriften des Ent- wurfs von 1847. §. 391-93. überein. I. Der Beamte macht ſich des ſ. g. Sportulirens ſchuldig, indem er vorſätzlich für amtliche Verrichtungen an Gebühren oder anderen Vergütungen mehr, als ihm zukommt, von den Zahlungspflichtigen er- hebt (§. 326.). II. Der Beamte erhebt vorſätzlich zu viel an Steuern, Gebühren oder andern Vortheilen für eine öffentliche Kaſſe, und bringt das rechts- widrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe; §. 327. Abſ. 1. — Iſt das zu viel Erhobene in Einnahme geſtellt worden, ſo iſt im öffentlichen Dienſte ercedirt und die Handlung im Disziplinarwege zu rügen. y) III. Verkürzung der Zahlungsempfänger bei öffentlichen Ausgaben (§. 327. Abſ. 2.). Auch hier wird vorausgeſetzt, daß die Ausgaben als vollſtändig geleiſtet in Rechnung geſtellt worden ſind. §. 328. Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe und Pakete in anderen als den im Geſetz vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder einem Anderen bei einer ſolchen Handlung wiſſentlich Hülfe leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch ſoll gegen denſelben auf zeitige Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern erkannt werden. Die hier vorgeſehenen Vergehen der Poſtbeamten verletzen das Briefgeheimniß, welches in Art. 33. der Verfaſſungs-Urkunde ausdrücklich gewahrt iſt. Daher kann nur ein Geſetz, und nicht ein Dienſt-Regle- ment die Beamten zu Handlungen ermächtigen, welche mit der Bewah- rung des Briefgeheimniſſes in Widerſpruch ſtehen, und die Höhe der Strafe iſt nach dieſen Umſtänden abgemeſſen worden. z) §. 329. Ein gerichtlicher Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft anvertrauten Angelegenheiten in der- y) Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. IV. S. 508. 509. z) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 300. (328.)

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/571>, abgerufen am 20.04.2024.