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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 331. Thäter und Theilnehmer.
begründet erscheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf
dieses Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.),
eine solche Strafschärfung in keiner Weise sich rechtfertigen läßt. --
Eine solche absolute Gleichstellung sämmtlicher Beamten bei der Bestra-
fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. sein, und
der §. 330. zeigt, daß den Bestimmungen des Titel 28. jene Absicht
nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine solche Auffassung
begründet sein, wenn die Eigenschaft eines Staatsbeamten bei der Ver-
übung einer jeden strafbaren Handlung, also auch eines jeden gemeinen
Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur
Folge hätte. Ob das Vergehen von solcher Art ist, daß auch die
Theilnahme an demselben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung
seines Amtes unwürdig macht, das ist, nach dem jetzigen Stande der
Gesetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens festzustellen.



§. 331. Thäter und Theilnehmer.
begründet erſcheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf
dieſes Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.),
eine ſolche Strafſchärfung in keiner Weiſe ſich rechtfertigen läßt. —
Eine ſolche abſolute Gleichſtellung ſämmtlicher Beamten bei der Beſtra-
fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. ſein, und
der §. 330. zeigt, daß den Beſtimmungen des Titel 28. jene Abſicht
nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine ſolche Auffaſſung
begründet ſein, wenn die Eigenſchaft eines Staatsbeamten bei der Ver-
übung einer jeden ſtrafbaren Handlung, alſo auch eines jeden gemeinen
Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur
Folge hätte. Ob das Vergehen von ſolcher Art iſt, daß auch die
Theilnahme an demſelben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung
ſeines Amtes unwürdig macht, das iſt, nach dem jetzigen Stande der
Geſetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens feſtzuſtellen.



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[567/0577] §. 331. Thäter und Theilnehmer. begründet erſcheint, aber gegen andere Beamte, welche in Beziehung auf dieſes Vergehen wie die übrigen Staatsbürger beurtheilt werden (§. 280.), eine ſolche Strafſchärfung in keiner Weiſe ſich rechtfertigen läßt. — Eine ſolche abſolute Gleichſtellung ſämmtlicher Beamten bei der Beſtra- fung wegen Theilnahme würde gegen den Sinn des §. 35. ſein, und der §. 330. zeigt, daß den Beſtimmungen des Titel 28. jene Abſicht nicht zum Grunde gelegen hat. Nur dann würde eine ſolche Auffaſſung begründet ſein, wenn die Eigenſchaft eines Staatsbeamten bei der Ver- übung einer jeden ſtrafbaren Handlung, alſo auch eines jeden gemeinen Vergehens, für den Thäter die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zur Folge hätte. Ob das Vergehen von ſolcher Art iſt, daß auch die Theilnahme an demſelben je den Staatsdiener der weiteren Bekleidung ſeines Amtes unwürdig macht, das iſt, nach dem jetzigen Stande der Geſetzgebung, im Wege des Disziplinarverfahrens feſtzuſtellen.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/577>, abgerufen am 19.04.2024.