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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Das Einführungsgesetz. Abschnitt II.
Zweiter Abschnitt.
Bestimmungen über die Kompetenz und das Ver-
fahren in Strafsachen
.
Artikel XIII.

In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des
mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Gesetzeskraft
hat, erfolgt die Untersuchung und Entscheidung:

in Ansehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter;
in Ansehung der Vergehen:
durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern bestehen;
in Ansehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.

Artikel XIV.

Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter-
suchung und Entscheidung:

in Ansehung der Uebertretungen:
durch die Polizeigerichte;
in Ansehung der Vergehen:
durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte;
in Ansehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.

Artikel XV.

Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern bestehen, sowie
die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Untersuchung und
Entscheidung in Ansehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen
Rückfalls auf eine höhere als fünfjährige Gefängnißstrafe oder Einschließung
erkannt werden kann.



Während im Art. VIII. Bestimmungen über die Kompetenzverhält-
nisse in Betreff der neben dem Strafgesetzbuch geltenden besonderen
Strafgesetze aufgestellt sind, behandelt der zweite Abschnitt diesen Gegen-
stand mit Beziehung auf das Strafgesetzbuch selber, und schließt daran

Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt II.
Zweiter Abſchnitt.
Beſtimmungen über die Kompetenz und das Ver-
fahren in Strafſachen
.
Artikel XIII.

In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des
mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Geſetzeskraft
hat, erfolgt die Unterſuchung und Entſcheidung:

in Anſehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter;
in Anſehung der Vergehen:
durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen;
in Anſehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.

Artikel XIV.

Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter-
ſuchung und Entſcheidung:

in Anſehung der Uebertretungen:
durch die Polizeigerichte;
in Anſehung der Vergehen:
durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte;
in Anſehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.

Artikel XV.

Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen, ſowie
die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Unterſuchung und
Entſcheidung in Anſehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen
Rückfalls auf eine höhere als fünfjährige Gefängnißſtrafe oder Einſchließung
erkannt werden kann.



Während im Art. VIII. Beſtimmungen über die Kompetenzverhält-
niſſe in Betreff der neben dem Strafgeſetzbuch geltenden beſonderen
Strafgeſetze aufgeſtellt ſind, behandelt der zweite Abſchnitt dieſen Gegen-
ſtand mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch ſelber, und ſchließt daran

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[618/0628] Das Einführungsgeſetz. Abſchnitt II. Zweiter Abſchnitt. Beſtimmungen über die Kompetenz und das Ver- fahren in Strafſachen. Artikel XIII. In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Geſetzeskraft hat, erfolgt die Unterſuchung und Entſcheidung: in Anſehung der Uebertretungen: durch Einzelrichter; in Anſehung der Vergehen: durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen; in Anſehung der Verbrechen: durch die Schwurgerichtshöfe. Artikel XIV. Im Bezirke des Rheiniſchen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter- ſuchung und Entſcheidung: in Anſehung der Uebertretungen: durch die Polizeigerichte; in Anſehung der Vergehen: durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte; in Anſehung der Verbrechen: durch die Schwurgerichtshöfe. Artikel XV. Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern beſtehen, ſowie die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Unterſuchung und Entſcheidung in Anſehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen Rückfalls auf eine höhere als fünfjährige Gefängnißſtrafe oder Einſchließung erkannt werden kann. Während im Art. VIII. Beſtimmungen über die Kompetenzverhält- niſſe in Betreff der neben dem Strafgeſetzbuch geltenden beſonderen Strafgeſetze aufgeſtellt ſind, behandelt der zweite Abſchnitt dieſen Gegen- ſtand mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch ſelber, und ſchließt daran

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/628>, abgerufen am 29.03.2024.