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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft.
könnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufsich-
tigung nöthig seyn sollte, die höchste Staatsgewalt nicht im-
mer mit solchen Kleinigkeiten behelligt würde.

IV. Verfassung der Genossenschaft.

Im Associationsgeist liegt nicht bloß der Trieb, welcher
die Einzelnen zur genossenschaftlichen Vereinigung zusammen-
führt, sondern es ist darin auch die organisirende Kraft ent-
halten, welche eine dem Zweck und Bedürfniß entsprechende
Gestaltung der Genossenschaft hervorruft. Dabei kommt es
nun theils auf die Thätigkeit der einzelnen Mitglieder an, theils
auf die Stellung, welche die Gesammtheit als solche einnimmt.
Die erstere bietet wieder eine doppelte Seite dar, je nachdem
der Zweck der Genossenschaft unmittelbar durch die Leistungen
der einzelnen Mitglieder ganz oder doch theilweise erfüllt wird,
so daß der Verein nur die Richtung derselben auf das gemein-
same Ziel und ihre zweckmäßige Verbindung und Verwendung
bestimmt; oder nur die Genossenschaft als solche für die Er-
reichung ihres Zieles nach außen hin thätig wirkend auftritt,
so daß das Verhältniß der einzelnen Mitglieder nur insofern
sie die Träger der Gesammtheit sind, einer Bestimmung be-
darf. Bei denjenigen Genossenschaften aber, welche die Errei-
chung eines Gewinnes für die Mitglieder bezwecken, oder doch
am Vermögen der Gesammtheit bestimmte Sonderrechte zu-
lassen, kommt in Beziehung auf diese Verhältnisse noch man-
ches Eigenthümliche zur Erwägung. -- Der Inbegriff derje-
nigen Satzungen nun, welche das Recht der Genossenschaft in
Beziehung auf ihre innere Organisation und ihre Thätigkeit
nach außen hin enthalten, bildet die Verfassung. Diese
bestimmt die Art und Weise,


Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
koͤnnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufſich-
tigung noͤthig ſeyn ſollte, die hoͤchſte Staatsgewalt nicht im-
mer mit ſolchen Kleinigkeiten behelligt wuͤrde.

IV. Verfaſſung der Genoſſenſchaft.

Im Aſſociationsgeiſt liegt nicht bloß der Trieb, welcher
die Einzelnen zur genoſſenſchaftlichen Vereinigung zuſammen-
fuͤhrt, ſondern es iſt darin auch die organiſirende Kraft ent-
halten, welche eine dem Zweck und Beduͤrfniß entſprechende
Geſtaltung der Genoſſenſchaft hervorruft. Dabei kommt es
nun theils auf die Thaͤtigkeit der einzelnen Mitglieder an, theils
auf die Stellung, welche die Geſammtheit als ſolche einnimmt.
Die erſtere bietet wieder eine doppelte Seite dar, je nachdem
der Zweck der Genoſſenſchaft unmittelbar durch die Leiſtungen
der einzelnen Mitglieder ganz oder doch theilweiſe erfuͤllt wird,
ſo daß der Verein nur die Richtung derſelben auf das gemein-
ſame Ziel und ihre zweckmaͤßige Verbindung und Verwendung
beſtimmt; oder nur die Genoſſenſchaft als ſolche fuͤr die Er-
reichung ihres Zieles nach außen hin thaͤtig wirkend auftritt,
ſo daß das Verhaͤltniß der einzelnen Mitglieder nur inſofern
ſie die Traͤger der Geſammtheit ſind, einer Beſtimmung be-
darf. Bei denjenigen Genoſſenſchaften aber, welche die Errei-
chung eines Gewinnes fuͤr die Mitglieder bezwecken, oder doch
am Vermoͤgen der Geſammtheit beſtimmte Sonderrechte zu-
laſſen, kommt in Beziehung auf dieſe Verhaͤltniſſe noch man-
ches Eigenthuͤmliche zur Erwaͤgung. — Der Inbegriff derje-
nigen Satzungen nun, welche das Recht der Genoſſenſchaft in
Beziehung auf ihre innere Organiſation und ihre Thaͤtigkeit
nach außen hin enthalten, bildet die Verfaſſung. Dieſe
beſtimmt die Art und Weiſe,


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[181/0193] Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. koͤnnten, damit, wenn auch eine Anerkennung und Beaufſich- tigung noͤthig ſeyn ſollte, die hoͤchſte Staatsgewalt nicht im- mer mit ſolchen Kleinigkeiten behelligt wuͤrde. IV. Verfaſſung der Genoſſenſchaft. Im Aſſociationsgeiſt liegt nicht bloß der Trieb, welcher die Einzelnen zur genoſſenſchaftlichen Vereinigung zuſammen- fuͤhrt, ſondern es iſt darin auch die organiſirende Kraft ent- halten, welche eine dem Zweck und Beduͤrfniß entſprechende Geſtaltung der Genoſſenſchaft hervorruft. Dabei kommt es nun theils auf die Thaͤtigkeit der einzelnen Mitglieder an, theils auf die Stellung, welche die Geſammtheit als ſolche einnimmt. Die erſtere bietet wieder eine doppelte Seite dar, je nachdem der Zweck der Genoſſenſchaft unmittelbar durch die Leiſtungen der einzelnen Mitglieder ganz oder doch theilweiſe erfuͤllt wird, ſo daß der Verein nur die Richtung derſelben auf das gemein- ſame Ziel und ihre zweckmaͤßige Verbindung und Verwendung beſtimmt; oder nur die Genoſſenſchaft als ſolche fuͤr die Er- reichung ihres Zieles nach außen hin thaͤtig wirkend auftritt, ſo daß das Verhaͤltniß der einzelnen Mitglieder nur inſofern ſie die Traͤger der Geſammtheit ſind, einer Beſtimmung be- darf. Bei denjenigen Genoſſenſchaften aber, welche die Errei- chung eines Gewinnes fuͤr die Mitglieder bezwecken, oder doch am Vermoͤgen der Geſammtheit beſtimmte Sonderrechte zu- laſſen, kommt in Beziehung auf dieſe Verhaͤltniſſe noch man- ches Eigenthuͤmliche zur Erwaͤgung. — Der Inbegriff derje- nigen Satzungen nun, welche das Recht der Genoſſenſchaft in Beziehung auf ihre innere Organiſation und ihre Thaͤtigkeit nach außen hin enthalten, bildet die Verfaſſung. Dieſe beſtimmt die Art und Weiſe,

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/193>, abgerufen am 29.03.2024.