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Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.

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Zweites Buch.
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-
und Volksnatur.


Erstes Capitel.
I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-
familien.

Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-
hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen.

Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die
Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung;
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.


Zweites Buch.
Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen-
und Volksnatur.


Erstes Capitel.
I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker-
familien.

Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem
Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte
nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der
Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer
Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver-
hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen.

Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts
ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das
Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be-
rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor-
aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen
doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das
Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die
Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung;
denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung
ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.


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[[85]/0103] Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen- und Volksnatur. Erstes Capitel. I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker- familien. Die Menschheit hat ihre Gesammtorganisation in dem Weltreiche noch nicht gefunden. Vorerst kennt die Geschichte nur einzelne Reiche und Staten, welche auf Bruchtheile der Menschheit beschränkt sind. Das allgemeine Statsrecht unserer Zeit musz daher voraus jene Theile beachten, und das Ver- hältnisz der Völker zur Menschheit und zum State bestimmen. Der Glaube an die Einheit des Menschengeschlechts ist dem gereinigten religiösen Gefühl unentbehrlich. Das Christenthum hat alle Menschen zur Kindschaft Gottes be- rufen. Der civilisirte Stat setzt diese Einheit ebenfalls vor- aus und achtet auch in den niedern Rassen und Stämmen doch die gemeinsame Menschennatur. Für den Stat und das Statsrecht aber ist neben jener Einheit der Menschheit die Verschiedenheit der Rassen von höchster Bedeutung; denn im State erscheinen die Menschen geordnet und Ordnung ist nicht denkbar ohne Unterscheidung.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. [85]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/103>, abgerufen am 29.03.2024.