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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Drittes Buch.
261.

Wenn Matrosen desertiren, so kann der Consul die Landesbehörden
angehen, daß dieselben wieder eingefangen und auf das Schiff zurück-
gebracht werden.

Die Gefahren für die Schiffahrt und die daran geknüpften Interessen sind in
diesem Falle so groß, daß sie einen persönlichen Zwang gegen desertirende Matrosen
rechtfertigen. Der Consul ist aber wieder berufen, in diesem Nothfalle dem Schiffs-
führer hülfreich beizustehn.

262.

Die Consuln sind auf Begehr der Betheiligten verpflichtet, den See-
schaden sowohl der großen (gemeinschaftlichen) als der besonderen Haverei,
soweit derselbe aus dem thatsächlichen Zustande ersichtlich ist, zu constatiren,
nöthigenfalls mit Zuzug von Sachverständigen und darüber Urkunde aus-
zustellen.

Als große Haverei versteht man "alle Schäden, welche dem Schiff oder
der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen
Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie
auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden und die Kosten, welche
zu diesem Zweck aufgewendet werden". Begriffsbestimmung des deutschen Handels-
gesetzbuchs Art. 702. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge-
meinschaftlich getragen. Anderer durch einen Unfall verursachter Seeschaden wird als
besondere Haverei betrachtet (Deutsches Handelsg. Art. 703) und von den
Eigenthümern des Schiffs und der Ladung von jedem einzeln für sich getragen.

263.

Sie ertheilen nach Bedürfniß Ermächtigung zu den nöthigen Schiffs-
reparaturen und wenn das Schiff seeuntüchtig ist, selbst zum Verkaufe
desselben.

Natürlich wieder unter der Voraussetzung, daß nicht der Schiffseigenthümer
selber zur Stelle ist oder sein Bevollmächtigter für ihn handeln kann.

264.

Im Falle eines Schiffbruchs in dem Bereich oder in der Nähe
ihres Consulats sind sie ermächtigt, Alles zu verfügen, was nöthig ist, um
die schiffbrüchigen Personen zu retten und von Schiff und Ladung möglichst
viel Vermögen zu bewahren. Zu diesem Behuf können sie auch den Ver-
kauf der geborgenen Güter vornehmen und haben im Nothfall die Liqui-
dation zu besorgen oder zu überwachen. Sie haben darüber durch Ver-

Drittes Buch.
261.

Wenn Matroſen deſertiren, ſo kann der Conſul die Landesbehörden
angehen, daß dieſelben wieder eingefangen und auf das Schiff zurück-
gebracht werden.

Die Gefahren für die Schiffahrt und die daran geknüpften Intereſſen ſind in
dieſem Falle ſo groß, daß ſie einen perſönlichen Zwang gegen deſertirende Matroſen
rechtfertigen. Der Conſul iſt aber wieder berufen, in dieſem Nothfalle dem Schiffs-
führer hülfreich beizuſtehn.

262.

Die Conſuln ſind auf Begehr der Betheiligten verpflichtet, den See-
ſchaden ſowohl der großen (gemeinſchaftlichen) als der beſonderen Haverei,
ſoweit derſelbe aus dem thatſächlichen Zuſtande erſichtlich iſt, zu conſtatiren,
nöthigenfalls mit Zuzug von Sachverſtändigen und darüber Urkunde aus-
zuſtellen.

Als große Haverei verſteht man „alle Schäden, welche dem Schiff oder
der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinſamen
Gefahr von dem Schiffer oder auf deſſen Geheiß vorſätzlich zugefügt werden, ſowie
auch die durch ſolche Maßregeln ferner verurſachten Schäden und die Koſten, welche
zu dieſem Zweck aufgewendet werden“. Begriffsbeſtimmung des deutſchen Handels-
geſetzbuchs Art. 702. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge-
meinſchaftlich getragen. Anderer durch einen Unfall verurſachter Seeſchaden wird als
beſondere Haverei betrachtet (Deutſches Handelsg. Art. 703) und von den
Eigenthümern des Schiffs und der Ladung von jedem einzeln für ſich getragen.

263.

Sie ertheilen nach Bedürfniß Ermächtigung zu den nöthigen Schiffs-
reparaturen und wenn das Schiff ſeeuntüchtig iſt, ſelbſt zum Verkaufe
desſelben.

Natürlich wieder unter der Vorausſetzung, daß nicht der Schiffseigenthümer
ſelber zur Stelle iſt oder ſein Bevollmächtigter für ihn handeln kann.

264.

Im Falle eines Schiffbruchs in dem Bereich oder in der Nähe
ihres Conſulats ſind ſie ermächtigt, Alles zu verfügen, was nöthig iſt, um
die ſchiffbrüchigen Perſonen zu retten und von Schiff und Ladung möglichſt
viel Vermögen zu bewahren. Zu dieſem Behuf können ſie auch den Ver-
kauf der geborgenen Güter vornehmen und haben im Nothfall die Liqui-
dation zu beſorgen oder zu überwachen. Sie haben darüber durch Ver-

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[158/0180] Drittes Buch. 261. Wenn Matroſen deſertiren, ſo kann der Conſul die Landesbehörden angehen, daß dieſelben wieder eingefangen und auf das Schiff zurück- gebracht werden. Die Gefahren für die Schiffahrt und die daran geknüpften Intereſſen ſind in dieſem Falle ſo groß, daß ſie einen perſönlichen Zwang gegen deſertirende Matroſen rechtfertigen. Der Conſul iſt aber wieder berufen, in dieſem Nothfalle dem Schiffs- führer hülfreich beizuſtehn. 262. Die Conſuln ſind auf Begehr der Betheiligten verpflichtet, den See- ſchaden ſowohl der großen (gemeinſchaftlichen) als der beſonderen Haverei, ſoweit derſelbe aus dem thatſächlichen Zuſtande erſichtlich iſt, zu conſtatiren, nöthigenfalls mit Zuzug von Sachverſtändigen und darüber Urkunde aus- zuſtellen. Als große Haverei verſteht man „alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinſamen Gefahr von dem Schiffer oder auf deſſen Geheiß vorſätzlich zugefügt werden, ſowie auch die durch ſolche Maßregeln ferner verurſachten Schäden und die Koſten, welche zu dieſem Zweck aufgewendet werden“. Begriffsbeſtimmung des deutſchen Handels- geſetzbuchs Art. 702. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung ge- meinſchaftlich getragen. Anderer durch einen Unfall verurſachter Seeſchaden wird als beſondere Haverei betrachtet (Deutſches Handelsg. Art. 703) und von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung von jedem einzeln für ſich getragen. 263. Sie ertheilen nach Bedürfniß Ermächtigung zu den nöthigen Schiffs- reparaturen und wenn das Schiff ſeeuntüchtig iſt, ſelbſt zum Verkaufe desſelben. Natürlich wieder unter der Vorausſetzung, daß nicht der Schiffseigenthümer ſelber zur Stelle iſt oder ſein Bevollmächtigter für ihn handeln kann. 264. Im Falle eines Schiffbruchs in dem Bereich oder in der Nähe ihres Conſulats ſind ſie ermächtigt, Alles zu verfügen, was nöthig iſt, um die ſchiffbrüchigen Perſonen zu retten und von Schiff und Ladung möglichſt viel Vermögen zu bewahren. Zu dieſem Behuf können ſie auch den Ver- kauf der geborgenen Güter vornehmen und haben im Nothfall die Liqui- dation zu beſorgen oder zu überwachen. Sie haben darüber durch Ver-

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/180>, abgerufen am 28.03.2024.