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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.
271.

Ebenso ordnet der Ernennungsstat die Rangclassen seiner Consuln.
Die Errichtung eines Generalconsulats, welchem andere Consulate unter-
geordnet werden, bedarf der Zulassung des States, in dem dasselbe ge-
gründet wird.

Die Unterscheidungen der Generalconsuln, ferner der Consuln erster
und zweiter Classe und der Viceconsuln haben großen Theils ihre Bedeutung
in der verschiedenen Rangstufe, weniger in der Verschiedenheit der Functionen und
Aufgaben. Indessen kann ein Verhältniß der Ueber- und Unterordnung stattfinden.
Insbesondere üben die Generalconsuln gewöhnlich eine Aufsicht über die andern Con-
sulate eines bestimmten Bereiches aus; und nehmen die bloßen Consularagenten
überhaupt keine selbständige Stellung ein, sondern sind Hülfsarbeiter eines
Consuls.

272.

Die Consuln sind berechtigt, ihre Wohnung mit dem Wappen und
der Flagge ihres States zu bezeichnen und damit ihren völkerrechtlichen
Charakter auch dem Publicum gegenüber darzustellen.

273.

Die Statsgewalt, welche den Consul bestellt, kann jederzeit ihren
Auftrag zurückziehen. Solches ist aber der Regierung des Aufnahmestates
anzuzeigen.

Damit erlöscht auch die Wirksamkeit des Exequatur von Rechtswegen.

274.

Ebenso kann die Statsgewalt des Consulatsitzes ihr Exequatur wider-
rufen, wenn dafür ernste Gründe vorhanden sind. Sobald dem Consul
das zur Kenntniß gekommen ist, hat er seine amtlichen Verrichtungen ein-
zustellen.

275.

Gehört der Consul nicht dem Lande des Consulatsitzes an, so ist
der Aufnahmestat verpflichtet, auch für sichern Wegzug des abberufenen
oder entlassenen Consuls zu sorgen.

Vgl. zu 125.



Bluntschli, Das Völkerrecht. 11
Völkerrechtliche Organe.
271.

Ebenſo ordnet der Ernennungsſtat die Rangclaſſen ſeiner Conſuln.
Die Errichtung eines Generalconſulats, welchem andere Conſulate unter-
geordnet werden, bedarf der Zulaſſung des States, in dem dasſelbe ge-
gründet wird.

Die Unterſcheidungen der Generalconſuln, ferner der Conſuln erſter
und zweiter Claſſe und der Viceconſuln haben großen Theils ihre Bedeutung
in der verſchiedenen Rangſtufe, weniger in der Verſchiedenheit der Functionen und
Aufgaben. Indeſſen kann ein Verhältniß der Ueber- und Unterordnung ſtattfinden.
Insbeſondere üben die Generalconſuln gewöhnlich eine Aufſicht über die andern Con-
ſulate eines beſtimmten Bereiches aus; und nehmen die bloßen Conſularagenten
überhaupt keine ſelbſtändige Stellung ein, ſondern ſind Hülfsarbeiter eines
Conſuls.

272.

Die Conſuln ſind berechtigt, ihre Wohnung mit dem Wappen und
der Flagge ihres States zu bezeichnen und damit ihren völkerrechtlichen
Charakter auch dem Publicum gegenüber darzuſtellen.

273.

Die Statsgewalt, welche den Conſul beſtellt, kann jederzeit ihren
Auftrag zurückziehen. Solches iſt aber der Regierung des Aufnahmeſtates
anzuzeigen.

Damit erlöſcht auch die Wirkſamkeit des Exequatur von Rechtswegen.

274.

Ebenſo kann die Statsgewalt des Conſulatſitzes ihr Exequatur wider-
rufen, wenn dafür ernſte Gründe vorhanden ſind. Sobald dem Conſul
das zur Kenntniß gekommen iſt, hat er ſeine amtlichen Verrichtungen ein-
zuſtellen.

275.

Gehört der Conſul nicht dem Lande des Conſulatſitzes an, ſo iſt
der Aufnahmeſtat verpflichtet, auch für ſichern Wegzug des abberufenen
oder entlaſſenen Conſuls zu ſorgen.

Vgl. zu 125.



Bluntſchli, Das Völkerrecht. 11
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[161/0183] Völkerrechtliche Organe. 271. Ebenſo ordnet der Ernennungsſtat die Rangclaſſen ſeiner Conſuln. Die Errichtung eines Generalconſulats, welchem andere Conſulate unter- geordnet werden, bedarf der Zulaſſung des States, in dem dasſelbe ge- gründet wird. Die Unterſcheidungen der Generalconſuln, ferner der Conſuln erſter und zweiter Claſſe und der Viceconſuln haben großen Theils ihre Bedeutung in der verſchiedenen Rangſtufe, weniger in der Verſchiedenheit der Functionen und Aufgaben. Indeſſen kann ein Verhältniß der Ueber- und Unterordnung ſtattfinden. Insbeſondere üben die Generalconſuln gewöhnlich eine Aufſicht über die andern Con- ſulate eines beſtimmten Bereiches aus; und nehmen die bloßen Conſularagenten überhaupt keine ſelbſtändige Stellung ein, ſondern ſind Hülfsarbeiter eines Conſuls. 272. Die Conſuln ſind berechtigt, ihre Wohnung mit dem Wappen und der Flagge ihres States zu bezeichnen und damit ihren völkerrechtlichen Charakter auch dem Publicum gegenüber darzuſtellen. 273. Die Statsgewalt, welche den Conſul beſtellt, kann jederzeit ihren Auftrag zurückziehen. Solches iſt aber der Regierung des Aufnahmeſtates anzuzeigen. Damit erlöſcht auch die Wirkſamkeit des Exequatur von Rechtswegen. 274. Ebenſo kann die Statsgewalt des Conſulatſitzes ihr Exequatur wider- rufen, wenn dafür ernſte Gründe vorhanden ſind. Sobald dem Conſul das zur Kenntniß gekommen iſt, hat er ſeine amtlichen Verrichtungen ein- zuſtellen. 275. Gehört der Conſul nicht dem Lande des Conſulatſitzes an, ſo iſt der Aufnahmeſtat verpflichtet, auch für ſichern Wegzug des abberufenen oder entlaſſenen Conſuls zu ſorgen. Vgl. zu 125. Bluntſchli, Das Völkerrecht. 11

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/183>, abgerufen am 29.03.2024.