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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
ein helles weißes Licht aufstecken, Dampfschiffe aber außer dem hellen wei-
ßen Licht auf dem Fockmast ein grünes Licht auf der Steuerbordseite und
ein rothes Licht auf der Backbordseite haben.

Das weiße Licht an der Mastspitze soll in dunkler Nacht und bei
klarer Luft wenigstens auf 5 Seemeilen hin sichtbar sein.

Auch hier hat eine Verordnung der Brittischen Admiralität Grundsätze ausge-
sprochen, welche im Verfolg von den andern Seestaten gutgeheißen und von der
Uebung angenommen worden sind. Es dient die Beachtung derselben wieder zur
Vermeidung eines gefährlichen Zusammenstoßes der Schiffe. Nach englischem Recht
kann der Eigenthümer eines durch den Zusammenstoß verletzten oder in den Grund
gebohrten Schiffs dann auf Schadloshaltung mit Erfolg gegen den Vertreter des
andern Schiffs klagen, wenn das zweite Schiff jene Vorschriften mißachtet und den
Zusammenstoß verschuldet hat und zugleich die Mannschaft des ersten Schiffs den
nöthigen Fleiß vergeblich aufgewendet hat, um der Gefahr zu entgehn. Vgl. Abbott
(Lord Tenterden.) Treatise of the law relative to Merchant Ships and
Seamen. Ed.
10 bei W. Shee. London 1856. Ueber das deutsche Recht vgl.
das deutsche Handelsgesetzbuch Art. 736 ff.

333.

Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und dessen
Mannschaft der Weg zur Rettung nach dem Lande verschlossen noch die
Benutzung der zur Rettung vorhandenen öffentlichen Anstalten versagt
werden.

Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es ist das ein Gebot der Menschlichkeit,
welches die civilisirten Staten als verpflichtend in neuerer Zeit wechselseitig anerken-
nen und dessen Mißachtung zu gegründeten Reclamationen berechtigt. Auch den
barbarischen Stämmen gegenüber, welche diese Menschenpflicht verletzen, sind die civi-
lisirten Staten berechtigt, diese Forderung mit Zwang durchzusetzen. Ausführliche
Bestimmungen über diese Pflicht enthält das englische Schiffahrtsgesetz von
1854 § 439 f.

334.

Niemand darf sich an den Personen oder an den Gütern der Schiff-
brüchigen vergreifen. Das sogenannte Strandrecht wird als ein barbarischer
und völkerrechtswidriger Mißbrauch nicht mehr geduldet.

Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr
ausgesetzt, von den Küstenbewohnern als Beute behandelt zu werden. Die Personen
wurden oft zu Sclaven gemacht oder ihnen ein Lösegeld aufgezwungen, die Güter

Bluntschli, Das Völkerrecht. 13

Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit.
ein helles weißes Licht aufſtecken, Dampfſchiffe aber außer dem hellen wei-
ßen Licht auf dem Fockmaſt ein grünes Licht auf der Steuerbordſeite und
ein rothes Licht auf der Backbordſeite haben.

Das weiße Licht an der Maſtſpitze ſoll in dunkler Nacht und bei
klarer Luft wenigſtens auf 5 Seemeilen hin ſichtbar ſein.

Auch hier hat eine Verordnung der Brittiſchen Admiralität Grundſätze ausge-
ſprochen, welche im Verfolg von den andern Seeſtaten gutgeheißen und von der
Uebung angenommen worden ſind. Es dient die Beachtung derſelben wieder zur
Vermeidung eines gefährlichen Zuſammenſtoßes der Schiffe. Nach engliſchem Recht
kann der Eigenthümer eines durch den Zuſammenſtoß verletzten oder in den Grund
gebohrten Schiffs dann auf Schadloshaltung mit Erfolg gegen den Vertreter des
andern Schiffs klagen, wenn das zweite Schiff jene Vorſchriften mißachtet und den
Zuſammenſtoß verſchuldet hat und zugleich die Mannſchaft des erſten Schiffs den
nöthigen Fleiß vergeblich aufgewendet hat, um der Gefahr zu entgehn. Vgl. Abbott
(Lord Tenterden.) Treatise of the law relative to Merchant Ships and
Seamen. Ed.
10 bei W. Shee. London 1856. Ueber das deutſche Recht vgl.
das deutſche Handelsgeſetzbuch Art. 736 ff.

333.

Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen
Mannſchaft der Weg zur Rettung nach dem Lande verſchloſſen noch die
Benutzung der zur Rettung vorhandenen öffentlichen Anſtalten verſagt
werden.

Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es iſt das ein Gebot der Menſchlichkeit,
welches die civiliſirten Staten als verpflichtend in neuerer Zeit wechſelſeitig anerken-
nen und deſſen Mißachtung zu gegründeten Reclamationen berechtigt. Auch den
barbariſchen Stämmen gegenüber, welche dieſe Menſchenpflicht verletzen, ſind die civi-
liſirten Staten berechtigt, dieſe Forderung mit Zwang durchzuſetzen. Ausführliche
Beſtimmungen über dieſe Pflicht enthält das engliſche Schiffahrtsgeſetz von
1854 § 439 f.

334.

Niemand darf ſich an den Perſonen oder an den Gütern der Schiff-
brüchigen vergreifen. Das ſogenannte Strandrecht wird als ein barbariſcher
und völkerrechtswidriger Mißbrauch nicht mehr geduldet.

Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr
ausgeſetzt, von den Küſtenbewohnern als Beute behandelt zu werden. Die Perſonen
wurden oft zu Sclaven gemacht oder ihnen ein Löſegeld aufgezwungen, die Güter

Bluntſchli, Das Völkerrecht. 13
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[193/0215] Die Statshoheit im Verhältniß zum Land. Gebietshoheit. ein helles weißes Licht aufſtecken, Dampfſchiffe aber außer dem hellen wei- ßen Licht auf dem Fockmaſt ein grünes Licht auf der Steuerbordſeite und ein rothes Licht auf der Backbordſeite haben. Das weiße Licht an der Maſtſpitze ſoll in dunkler Nacht und bei klarer Luft wenigſtens auf 5 Seemeilen hin ſichtbar ſein. Auch hier hat eine Verordnung der Brittiſchen Admiralität Grundſätze ausge- ſprochen, welche im Verfolg von den andern Seeſtaten gutgeheißen und von der Uebung angenommen worden ſind. Es dient die Beachtung derſelben wieder zur Vermeidung eines gefährlichen Zuſammenſtoßes der Schiffe. Nach engliſchem Recht kann der Eigenthümer eines durch den Zuſammenſtoß verletzten oder in den Grund gebohrten Schiffs dann auf Schadloshaltung mit Erfolg gegen den Vertreter des andern Schiffs klagen, wenn das zweite Schiff jene Vorſchriften mißachtet und den Zuſammenſtoß verſchuldet hat und zugleich die Mannſchaft des erſten Schiffs den nöthigen Fleiß vergeblich aufgewendet hat, um der Gefahr zu entgehn. Vgl. Abbott (Lord Tenterden.) Treatise of the law relative to Merchant Ships and Seamen. Ed. 10 bei W. Shee. London 1856. Ueber das deutſche Recht vgl. das deutſche Handelsgeſetzbuch Art. 736 ff. 333. Niemals darf einem in Seegefahr befindlichen Schiffe und deſſen Mannſchaft der Weg zur Rettung nach dem Lande verſchloſſen noch die Benutzung der zur Rettung vorhandenen öffentlichen Anſtalten verſagt werden. Heffter, Völkerrecht § 79. 1. Es iſt das ein Gebot der Menſchlichkeit, welches die civiliſirten Staten als verpflichtend in neuerer Zeit wechſelſeitig anerken- nen und deſſen Mißachtung zu gegründeten Reclamationen berechtigt. Auch den barbariſchen Stämmen gegenüber, welche dieſe Menſchenpflicht verletzen, ſind die civi- liſirten Staten berechtigt, dieſe Forderung mit Zwang durchzuſetzen. Ausführliche Beſtimmungen über dieſe Pflicht enthält das engliſche Schiffahrtsgeſetz von 1854 § 439 f. 334. Niemand darf ſich an den Perſonen oder an den Gütern der Schiff- brüchigen vergreifen. Das ſogenannte Strandrecht wird als ein barbariſcher und völkerrechtswidriger Mißbrauch nicht mehr geduldet. Im Mittelalter noch waren die Schiffbrüchigen und ihre Güter der Gefahr ausgeſetzt, von den Küſtenbewohnern als Beute behandelt zu werden. Die Perſonen wurden oft zu Sclaven gemacht oder ihnen ein Löſegeld aufgezwungen, die Güter Bluntſchli, Das Völkerrecht. 13

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/215>, abgerufen am 24.04.2024.