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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Das Kriegsrecht.
588.

Die im vorgehenden Artikel bezeichneten Personen können auch nach
der Besitznahme durch den Feind in den von ihnen besorgten Spitälern
oder Ambulancen ihrem Amte obliegen oder sich zu dem Corps zurück-
ziehen, dem sie angehören.

Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Verrichtungen
einstellen, so sind sie den feindlichen Vorposten von Seite des den Platz
inne habenden (besitzenden) Heeres zuzuführen.

Ebenda Art. 3.

589.

Das Material der Militärspitäler unterliegt den Kriegsgesetzen und
die denselben zugetheilten Personen dürfen daher bei ihrem Rückzug nur
die ihr Privateigenthum bildenden Sachen mitnehmen.

Dagegen verbleibt den Ambulancen unter gleichen Umständen ihr
Material.

Ebenda Art. 4.

590.

Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hülfe kommen,
sollen geschont werden und frei bleiben. Die Generale der kriegführenden
Mächte sind verpflichtet, die Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit
ergehenden Rufe und der daraus folgenden Neutralität in Kenntniß zu
setzen.

Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete
soll diesem als Schutz dienen. Wer Verwundete bei sich aufnimmt, soll
mit Truppeneinquartierungen und theilweise mit allfälligen Kriegscontri-
butionen verschont werden.

Ebenda Art. 5.

591.

Die verwundeten oder kranken Krieger sollen, gleichviel welchem
Volke sie angehören, aufgehoben und verpflegt werden.

Das Kriegsrecht.
588.

Die im vorgehenden Artikel bezeichneten Perſonen können auch nach
der Beſitznahme durch den Feind in den von ihnen beſorgten Spitälern
oder Ambulancen ihrem Amte obliegen oder ſich zu dem Corps zurück-
ziehen, dem ſie angehören.

Wenn dieſe Perſonen unter ſolchen Umſtänden ihre Verrichtungen
einſtellen, ſo ſind ſie den feindlichen Vorpoſten von Seite des den Platz
inne habenden (beſitzenden) Heeres zuzuführen.

Ebenda Art. 3.

589.

Das Material der Militärſpitäler unterliegt den Kriegsgeſetzen und
die denſelben zugetheilten Perſonen dürfen daher bei ihrem Rückzug nur
die ihr Privateigenthum bildenden Sachen mitnehmen.

Dagegen verbleibt den Ambulancen unter gleichen Umſtänden ihr
Material.

Ebenda Art. 4.

590.

Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hülfe kommen,
ſollen geſchont werden und frei bleiben. Die Generale der kriegführenden
Mächte ſind verpflichtet, die Einwohner von dem an ihre Menſchlichkeit
ergehenden Rufe und der daraus folgenden Neutralität in Kenntniß zu
ſetzen.

Jeder in einem Hauſe aufgenommene und verpflegte Verwundete
ſoll dieſem als Schutz dienen. Wer Verwundete bei ſich aufnimmt, ſoll
mit Truppeneinquartierungen und theilweiſe mit allfälligen Kriegscontri-
butionen verſchont werden.

Ebenda Art. 5.

591.

Die verwundeten oder kranken Krieger ſollen, gleichviel welchem
Volke ſie angehören, aufgehoben und verpflegt werden.

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[327/0349] Das Kriegsrecht. 588. Die im vorgehenden Artikel bezeichneten Perſonen können auch nach der Beſitznahme durch den Feind in den von ihnen beſorgten Spitälern oder Ambulancen ihrem Amte obliegen oder ſich zu dem Corps zurück- ziehen, dem ſie angehören. Wenn dieſe Perſonen unter ſolchen Umſtänden ihre Verrichtungen einſtellen, ſo ſind ſie den feindlichen Vorpoſten von Seite des den Platz inne habenden (beſitzenden) Heeres zuzuführen. Ebenda Art. 3. 589. Das Material der Militärſpitäler unterliegt den Kriegsgeſetzen und die denſelben zugetheilten Perſonen dürfen daher bei ihrem Rückzug nur die ihr Privateigenthum bildenden Sachen mitnehmen. Dagegen verbleibt den Ambulancen unter gleichen Umſtänden ihr Material. Ebenda Art. 4. 590. Die Landesbewohner, welche den Verwundeten zu Hülfe kommen, ſollen geſchont werden und frei bleiben. Die Generale der kriegführenden Mächte ſind verpflichtet, die Einwohner von dem an ihre Menſchlichkeit ergehenden Rufe und der daraus folgenden Neutralität in Kenntniß zu ſetzen. Jeder in einem Hauſe aufgenommene und verpflegte Verwundete ſoll dieſem als Schutz dienen. Wer Verwundete bei ſich aufnimmt, ſoll mit Truppeneinquartierungen und theilweiſe mit allfälligen Kriegscontri- butionen verſchont werden. Ebenda Art. 5. 591. Die verwundeten oder kranken Krieger ſollen, gleichviel welchem Volke ſie angehören, aufgehoben und verpflegt werden.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/349>, abgerufen am 28.03.2024.