Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

Bild:
<< vorherige Seite
Das Kriegsrecht.

Vgl. oben § 593 ff. Unter Umständen wäre es gefährlich, die Kriegsgefan-
genen ohne weitere Disciplin und Aufsicht frei zu geben, es wird daher nöthig, sie
unter militärischer Zucht der Heimat zuzuführen.

717.

Von dem Zeitpunkte des Friedensschlusses an dürfen in fremdem
Gebiete keine Kriegssteuern und Requisitionen mehr auferlegt, noch die
rückständigen eingefordert werden.

Es ist das eine nothwendige Rechtsfolge des Friedens, welcher die weitere
Bethätigung des Kriegsrechts hemmt. Wäre noch eine Contribution oder Requisition
erhoben worden, bevor das Commando den Friedensschluß gekannt hat, so sind die
Gelder zurückzuerstatten und die bezogenen Naturalgegenstände zu vergüten.

718.

Diejenigen Vertragsverhältnisse unter den Staten, deren Wirksamkeit
während des Kriegs suspendirt war, treten wiederum von Rechtswegen in
Wirksamkeit, insofern sie nicht entweder durch den Friedensschluß abgeändert
werden oder Dinge betreffen, welche durch den Krieg aufgelöst oder um-
gewandelt worden sind.

1. Vgl. oben § 538. Einzelne Publicisten nehmen an, die frühern Verträge
werden überhaupt nur insofern wieder wirksam, als sie ausdrücklich neu be-
kräftigt
worden seien. Es ist das die entgegengesetzte Vermuthung. Diese Mei-
nung ist enge mit dem Irrthum verwachsen, daß der Krieg alle älteren Rechtsver-
hältnisse unter den Staten gänzlich auflöse. Der Friede ist aber nicht der Anfang
eines ganz neuen Rechtszustands, sondern nur ein Knotenpunkt in der Geschichte,
nicht eine ursprüngliche neue Rechtsschöpfung, sondern eine Entwicklungs-
phase der Fortbildung des Rechts
. Daher stellt der Friede die Ver-
bindung
wieder her mit dem vorübergehend durch den Krieg gestörten Rechts-
zustand.

2. Wenn der Friedensvertrag sich über die Erneuerung der früheren Ver-
träge ausspricht, oder Abänderungen derselben festsetzt, so ist natürlich
diese Bestimmung entscheidend. Die Zweifel, was Rechtens sei, erheben sich nur,
wenn der Friedensvertrag darüber Stillschweigen beobachtet. Darüber kann
leicht Streit entstehen, weil der eine Stat das Stillschweigen anders auslegt als
der andere. Ein bekannter Rechtsstreit der Art fand zwischen England und den
Vereinigten Staten von Nordamerika Statt über die Fischerei an den englisch-
amerikanischen Küstengewässern. Durch den Vertrag von 1783 hatte England den
Fischern aus den Vereinigten Staten die "Freiheit" zugestanden, gleich den englischen

Das Kriegsrecht.

Vgl. oben § 593 ff. Unter Umſtänden wäre es gefährlich, die Kriegsgefan-
genen ohne weitere Disciplin und Aufſicht frei zu geben, es wird daher nöthig, ſie
unter militäriſcher Zucht der Heimat zuzuführen.

717.

Von dem Zeitpunkte des Friedensſchluſſes an dürfen in fremdem
Gebiete keine Kriegsſteuern und Requiſitionen mehr auferlegt, noch die
rückſtändigen eingefordert werden.

Es iſt das eine nothwendige Rechtsfolge des Friedens, welcher die weitere
Bethätigung des Kriegsrechts hemmt. Wäre noch eine Contribution oder Requiſition
erhoben worden, bevor das Commando den Friedensſchluß gekannt hat, ſo ſind die
Gelder zurückzuerſtatten und die bezogenen Naturalgegenſtände zu vergüten.

718.

Diejenigen Vertragsverhältniſſe unter den Staten, deren Wirkſamkeit
während des Kriegs ſuspendirt war, treten wiederum von Rechtswegen in
Wirkſamkeit, inſofern ſie nicht entweder durch den Friedensſchluß abgeändert
werden oder Dinge betreffen, welche durch den Krieg aufgelöst oder um-
gewandelt worden ſind.

1. Vgl. oben § 538. Einzelne Publiciſten nehmen an, die frühern Verträge
werden überhaupt nur inſofern wieder wirkſam, als ſie ausdrücklich neu be-
kräftigt
worden ſeien. Es iſt das die entgegengeſetzte Vermuthung. Dieſe Mei-
nung iſt enge mit dem Irrthum verwachſen, daß der Krieg alle älteren Rechtsver-
hältniſſe unter den Staten gänzlich auflöſe. Der Friede iſt aber nicht der Anfang
eines ganz neuen Rechtszuſtands, ſondern nur ein Knotenpunkt in der Geſchichte,
nicht eine urſprüngliche neue Rechtsſchöpfung, ſondern eine Entwicklungs-
phaſe der Fortbildung des Rechts
. Daher ſtellt der Friede die Ver-
bindung
wieder her mit dem vorübergehend durch den Krieg geſtörten Rechts-
zuſtand.

2. Wenn der Friedensvertrag ſich über die Erneuerung der früheren Ver-
träge ausſpricht, oder Abänderungen derſelben feſtſetzt, ſo iſt natürlich
dieſe Beſtimmung entſcheidend. Die Zweifel, was Rechtens ſei, erheben ſich nur,
wenn der Friedensvertrag darüber Stillſchweigen beobachtet. Darüber kann
leicht Streit entſtehen, weil der eine Stat das Stillſchweigen anders auslegt als
der andere. Ein bekannter Rechtsſtreit der Art fand zwiſchen England und den
Vereinigten Staten von Nordamerika Statt über die Fiſcherei an den engliſch-
amerikaniſchen Küſtengewäſſern. Durch den Vertrag von 1783 hatte England den
Fiſchern aus den Vereinigten Staten die „Freiheit“ zugeſtanden, gleich den engliſchen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0411" n="389"/>
              <fw place="top" type="header">Das Kriegsrecht.</fw><lb/>
              <p>Vgl. oben § 593 ff. Unter Um&#x017F;tänden wäre es gefährlich, die Kriegsgefan-<lb/>
genen ohne weitere Disciplin und Auf&#x017F;icht frei zu geben, es wird daher nöthig, &#x017F;ie<lb/>
unter militäri&#x017F;cher Zucht der Heimat zuzuführen.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>717.</head><lb/>
              <p>Von dem Zeitpunkte des Friedens&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es an dürfen in fremdem<lb/>
Gebiete keine Kriegs&#x017F;teuern und Requi&#x017F;itionen mehr auferlegt, noch die<lb/>
rück&#x017F;tändigen eingefordert werden.</p><lb/>
              <p>Es i&#x017F;t das eine nothwendige Rechtsfolge des Friedens, welcher die weitere<lb/>
Bethätigung des Kriegsrechts hemmt. Wäre noch eine Contribution oder Requi&#x017F;ition<lb/>
erhoben worden, bevor das Commando den Friedens&#x017F;chluß gekannt hat, &#x017F;o &#x017F;ind die<lb/>
Gelder zurückzuer&#x017F;tatten und die bezogenen Naturalgegen&#x017F;tände zu vergüten.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>718.</head><lb/>
              <p>Diejenigen Vertragsverhältni&#x017F;&#x017F;e unter den Staten, deren Wirk&#x017F;amkeit<lb/>
während des Kriegs &#x017F;uspendirt war, treten wiederum von Rechtswegen in<lb/>
Wirk&#x017F;amkeit, in&#x017F;ofern &#x017F;ie nicht entweder durch den Friedens&#x017F;chluß abgeändert<lb/>
werden oder Dinge betreffen, welche durch den Krieg aufgelöst oder um-<lb/>
gewandelt worden &#x017F;ind.</p><lb/>
              <p>1. Vgl. oben § 538. Einzelne Publici&#x017F;ten nehmen an, die frühern Verträge<lb/>
werden überhaupt nur in&#x017F;ofern wieder wirk&#x017F;am, als &#x017F;ie <hi rendition="#g">ausdrücklich neu be-<lb/>
kräftigt</hi> worden &#x017F;eien. Es i&#x017F;t das die entgegenge&#x017F;etzte Vermuthung. Die&#x017F;e Mei-<lb/>
nung i&#x017F;t enge mit dem Irrthum verwach&#x017F;en, daß der Krieg alle älteren Rechtsver-<lb/>
hältni&#x017F;&#x017F;e unter den Staten gänzlich auflö&#x017F;e. Der Friede i&#x017F;t aber nicht der Anfang<lb/>
eines ganz neuen Rechtszu&#x017F;tands, &#x017F;ondern nur ein Knotenpunkt in der Ge&#x017F;chichte,<lb/>
nicht eine ur&#x017F;prüngliche <hi rendition="#g">neue Rechts&#x017F;chöpfung</hi>, &#x017F;ondern eine <hi rendition="#g">Entwicklungs-<lb/>
pha&#x017F;e der Fortbildung des Rechts</hi>. Daher &#x017F;tellt der Friede <hi rendition="#g">die Ver-<lb/>
bindung</hi> wieder her mit dem vorübergehend durch den Krieg ge&#x017F;törten Rechts-<lb/>
zu&#x017F;tand.</p><lb/>
              <p>2. Wenn der Friedensvertrag &#x017F;ich über die Erneuerung der früheren Ver-<lb/>
träge <hi rendition="#g">aus&#x017F;pricht</hi>, oder <hi rendition="#g">Abänderungen</hi> der&#x017F;elben <hi rendition="#g">fe&#x017F;t&#x017F;etzt</hi>, &#x017F;o i&#x017F;t natürlich<lb/>
die&#x017F;e Be&#x017F;timmung ent&#x017F;cheidend. Die Zweifel, was Rechtens &#x017F;ei, erheben &#x017F;ich nur,<lb/>
wenn der Friedensvertrag darüber <hi rendition="#g">Still&#x017F;chweigen</hi> beobachtet. Darüber kann<lb/>
leicht Streit ent&#x017F;tehen, weil der eine Stat das Still&#x017F;chweigen anders auslegt als<lb/>
der andere. Ein bekannter Rechts&#x017F;treit der Art fand zwi&#x017F;chen <hi rendition="#g">England</hi> und den<lb/><hi rendition="#g">Vereinigten Staten</hi> von Nordamerika Statt über die Fi&#x017F;cherei an den engli&#x017F;ch-<lb/>
amerikani&#x017F;chen Kü&#x017F;tengewä&#x017F;&#x017F;ern. Durch den Vertrag von 1783 hatte England den<lb/>
Fi&#x017F;chern aus den Vereinigten Staten die &#x201E;Freiheit&#x201C; zuge&#x017F;tanden, gleich den engli&#x017F;chen<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[389/0411] Das Kriegsrecht. Vgl. oben § 593 ff. Unter Umſtänden wäre es gefährlich, die Kriegsgefan- genen ohne weitere Disciplin und Aufſicht frei zu geben, es wird daher nöthig, ſie unter militäriſcher Zucht der Heimat zuzuführen. 717. Von dem Zeitpunkte des Friedensſchluſſes an dürfen in fremdem Gebiete keine Kriegsſteuern und Requiſitionen mehr auferlegt, noch die rückſtändigen eingefordert werden. Es iſt das eine nothwendige Rechtsfolge des Friedens, welcher die weitere Bethätigung des Kriegsrechts hemmt. Wäre noch eine Contribution oder Requiſition erhoben worden, bevor das Commando den Friedensſchluß gekannt hat, ſo ſind die Gelder zurückzuerſtatten und die bezogenen Naturalgegenſtände zu vergüten. 718. Diejenigen Vertragsverhältniſſe unter den Staten, deren Wirkſamkeit während des Kriegs ſuspendirt war, treten wiederum von Rechtswegen in Wirkſamkeit, inſofern ſie nicht entweder durch den Friedensſchluß abgeändert werden oder Dinge betreffen, welche durch den Krieg aufgelöst oder um- gewandelt worden ſind. 1. Vgl. oben § 538. Einzelne Publiciſten nehmen an, die frühern Verträge werden überhaupt nur inſofern wieder wirkſam, als ſie ausdrücklich neu be- kräftigt worden ſeien. Es iſt das die entgegengeſetzte Vermuthung. Dieſe Mei- nung iſt enge mit dem Irrthum verwachſen, daß der Krieg alle älteren Rechtsver- hältniſſe unter den Staten gänzlich auflöſe. Der Friede iſt aber nicht der Anfang eines ganz neuen Rechtszuſtands, ſondern nur ein Knotenpunkt in der Geſchichte, nicht eine urſprüngliche neue Rechtsſchöpfung, ſondern eine Entwicklungs- phaſe der Fortbildung des Rechts. Daher ſtellt der Friede die Ver- bindung wieder her mit dem vorübergehend durch den Krieg geſtörten Rechts- zuſtand. 2. Wenn der Friedensvertrag ſich über die Erneuerung der früheren Ver- träge ausſpricht, oder Abänderungen derſelben feſtſetzt, ſo iſt natürlich dieſe Beſtimmung entſcheidend. Die Zweifel, was Rechtens ſei, erheben ſich nur, wenn der Friedensvertrag darüber Stillſchweigen beobachtet. Darüber kann leicht Streit entſtehen, weil der eine Stat das Stillſchweigen anders auslegt als der andere. Ein bekannter Rechtsſtreit der Art fand zwiſchen England und den Vereinigten Staten von Nordamerika Statt über die Fiſcherei an den engliſch- amerikaniſchen Küſtengewäſſern. Durch den Vertrag von 1783 hatte England den Fiſchern aus den Vereinigten Staten die „Freiheit“ zugeſtanden, gleich den engliſchen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/411
Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/411>, abgerufen am 23.04.2024.