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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Recht der Neutralität.
zur Unterstützung einer Kriegspartei ist jeder Kriegsstat berechtigt, innerhalb
des Kriegsfeldes, wozu außer den eigenen und den feindlichen Eigen-
gewässern auch die offene See insoweit gehört, als sie für die Fahrt dahin
benutzt wird, auch die neutralen Schiffe während des Kriegs anzuhalten
und zu untersuchen, ob sie nicht Contrebande führen.

Die Durchsuchung ist nicht gestattet in den Eigengewässern neutraler
Staten und nicht in entlegenen Meeren.

Vgl. oben § 304 f. und zu § 814. Das Durchsuchungsrecht auf offener
See in Kriegszeiten ist freilich eine erhebliche Beschränkung des sonst allgemein an-
erkannten Grundsatzes, daß das Meer frei und keiner besondern Statshoheit unter-
worfen sei. Dasselbe ist aber durch das dringende Bedürfniß der kriegführenden
Staten, sich gegen alle feindlichen Handlungen auch der Neutralen zu schützen, in
den Gebrauch des Seekriegs aufgenommen und auch von den Neutralen als Noth-
recht
des Kriegs zugestanden worden.

820.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Statsangehörigkeit des Schiffes,
und auf die Beschaffenheit, die Herkunft und die Bestimmung der Ladung.

Nur nach Maßgabe ernster Verdachtsgründe darf die Prüfung zu
einer Durchsuchung gesteigert werden, insbesondere wenn sich zeigen sollte, daß
die Schiffspapiere falsch oder mit der gebrauchten Flagge im Widerspruch sind oder
aus den Umständen auf Verheimlichung und Täuschung geschlossen werden kann.
Vgl. oben § 344 f. und unten § 822 ff.

821.

Berechtigt zu der Prüfung ist der Kriegsstat, beziehungsweise die
zum Vollzug ermächtigten Kriegsschiffe.

822.

Zunächst besteht die Prüfung nur in der Einsicht der Schiffspapiere.

Nur wenn ernste Verdachtsgründe sich zeigen, darf eine Durchsuchung
der Schiffsräume selber vorgenommen werden; und nur wenn Contrebande
vorgefunden wird, darf das Prisenrecht geübt werden.

Vgl. zu § 820.

Recht der Neutralität.
zur Unterſtützung einer Kriegspartei iſt jeder Kriegsſtat berechtigt, innerhalb
des Kriegsfeldes, wozu außer den eigenen und den feindlichen Eigen-
gewäſſern auch die offene See inſoweit gehört, als ſie für die Fahrt dahin
benutzt wird, auch die neutralen Schiffe während des Kriegs anzuhalten
und zu unterſuchen, ob ſie nicht Contrebande führen.

Die Durchſuchung iſt nicht geſtattet in den Eigengewäſſern neutraler
Staten und nicht in entlegenen Meeren.

Vgl. oben § 304 f. und zu § 814. Das Durchſuchungsrecht auf offener
See in Kriegszeiten iſt freilich eine erhebliche Beſchränkung des ſonſt allgemein an-
erkannten Grundſatzes, daß das Meer frei und keiner beſondern Statshoheit unter-
worfen ſei. Dasſelbe iſt aber durch das dringende Bedürfniß der kriegführenden
Staten, ſich gegen alle feindlichen Handlungen auch der Neutralen zu ſchützen, in
den Gebrauch des Seekriegs aufgenommen und auch von den Neutralen als Noth-
recht
des Kriegs zugeſtanden worden.

820.

Die Prüfung erſtreckt ſich auf die Statsangehörigkeit des Schiffes,
und auf die Beſchaffenheit, die Herkunft und die Beſtimmung der Ladung.

Nur nach Maßgabe ernſter Verdachtsgründe darf die Prüfung zu
einer Durchſuchung geſteigert werden, insbeſondere wenn ſich zeigen ſollte, daß
die Schiffspapiere falſch oder mit der gebrauchten Flagge im Widerſpruch ſind oder
aus den Umſtänden auf Verheimlichung und Täuſchung geſchloſſen werden kann.
Vgl. oben § 344 f. und unten § 822 ff.

821.

Berechtigt zu der Prüfung iſt der Kriegsſtat, beziehungsweiſe die
zum Vollzug ermächtigten Kriegsſchiffe.

822.

Zunächſt beſteht die Prüfung nur in der Einſicht der Schiffspapiere.

Nur wenn ernſte Verdachtsgründe ſich zeigen, darf eine Durchſuchung
der Schiffsräume ſelber vorgenommen werden; und nur wenn Contrebande
vorgefunden wird, darf das Priſenrecht geübt werden.

Vgl. zu § 820.

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[443/0465] Recht der Neutralität. zur Unterſtützung einer Kriegspartei iſt jeder Kriegsſtat berechtigt, innerhalb des Kriegsfeldes, wozu außer den eigenen und den feindlichen Eigen- gewäſſern auch die offene See inſoweit gehört, als ſie für die Fahrt dahin benutzt wird, auch die neutralen Schiffe während des Kriegs anzuhalten und zu unterſuchen, ob ſie nicht Contrebande führen. Die Durchſuchung iſt nicht geſtattet in den Eigengewäſſern neutraler Staten und nicht in entlegenen Meeren. Vgl. oben § 304 f. und zu § 814. Das Durchſuchungsrecht auf offener See in Kriegszeiten iſt freilich eine erhebliche Beſchränkung des ſonſt allgemein an- erkannten Grundſatzes, daß das Meer frei und keiner beſondern Statshoheit unter- worfen ſei. Dasſelbe iſt aber durch das dringende Bedürfniß der kriegführenden Staten, ſich gegen alle feindlichen Handlungen auch der Neutralen zu ſchützen, in den Gebrauch des Seekriegs aufgenommen und auch von den Neutralen als Noth- recht des Kriegs zugeſtanden worden. 820. Die Prüfung erſtreckt ſich auf die Statsangehörigkeit des Schiffes, und auf die Beſchaffenheit, die Herkunft und die Beſtimmung der Ladung. Nur nach Maßgabe ernſter Verdachtsgründe darf die Prüfung zu einer Durchſuchung geſteigert werden, insbeſondere wenn ſich zeigen ſollte, daß die Schiffspapiere falſch oder mit der gebrauchten Flagge im Widerſpruch ſind oder aus den Umſtänden auf Verheimlichung und Täuſchung geſchloſſen werden kann. Vgl. oben § 344 f. und unten § 822 ff. 821. Berechtigt zu der Prüfung iſt der Kriegsſtat, beziehungsweiſe die zum Vollzug ermächtigten Kriegsſchiffe. 822. Zunächſt beſteht die Prüfung nur in der Einſicht der Schiffspapiere. Nur wenn ernſte Verdachtsgründe ſich zeigen, darf eine Durchſuchung der Schiffsräume ſelber vorgenommen werden; und nur wenn Contrebande vorgefunden wird, darf das Priſenrecht geübt werden. Vgl. zu § 820.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/465>, abgerufen am 24.04.2024.