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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.
173.

Die Gesanten der zweiten Classe werden wie die Botschafter bei dem
Souverän des Empfangstates persönlich beglaubigt, aber repräsentiren nicht
zugleich mit dem State auch die persönliche Würde (Dignität) des
Souveräns.

Die Internuncien des Papstes werden ihnen gleichgestellt.

Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die sogenannten bevollmächtigten
Minister
(plena potentia muniti), die außerordentlichen oder ordentlichen
Gesanten
, die Gesanten schlechtweg. Auch der Oesterreichische "Internun-
cius"
zu Constantinopel gehört in diese Classe. Das ist die eigentliche Haupt- und
Negelclasse, über welche sich die Botschafter um etwas erheben und welche die folgen-
den Classen nicht völlig erreichen.

174.

Die Geschäftsträger werden nur bei dem Ministerium der auswär-
tigen Angelegenheiten beglaubigt. Für die Rangstufe ist es unerheblich,
wenn ihnen der Titel Minister verliehen wird.

Dagegen erhalten die Ministerresidenten, welche bei dem Hofe be-
glaubigt werden, einen mittleren Rang zwischen der dritten und vierten
Classe.

Vgl. zu § 171.

175.

Die Eigenschaft einer außerordentlichen Mission oder Vollmacht gibt
keinen höhern Rang.

Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. "Les employes diplomatiques
en mission extraordinaire n'out a ce titre aucune superiorite de rang".

176.

Unter einander nehmen die Gesanten einer jeden Classe ihre Rang-
ordnung nach dem Tage der officiellen Anmeldung ihrer Ankunft.

Ebenda Art. IV. "Les employes diplomatiques prendront rang entre
eux dans chaque classe d'apres la date de la notification officielle de leur
arrivee. Le present reglement n'apportera aucune innovation relativement
aux representans du Pape".

177.

Die Verwantschaftsverhältnisse unter den Höfen haben keinen Einfluß
auf den Rang ihrer Gesanten.

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Völkerrechtliche Organe.
173.

Die Geſanten der zweiten Claſſe werden wie die Botſchafter bei dem
Souverän des Empfangſtates perſönlich beglaubigt, aber repräſentiren nicht
zugleich mit dem State auch die perſönliche Würde (Dignität) des
Souveräns.

Die Internuncien des Papſtes werden ihnen gleichgeſtellt.

Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die ſogenannten bevollmächtigten
Miniſter
(plena potentia muniti), die außerordentlichen oder ordentlichen
Geſanten
, die Geſanten ſchlechtweg. Auch der Oeſterreichiſche „Internun-
cius“
zu Conſtantinopel gehört in dieſe Claſſe. Das iſt die eigentliche Haupt- und
Negelclaſſe, über welche ſich die Botſchafter um etwas erheben und welche die folgen-
den Claſſen nicht völlig erreichen.

174.

Die Geſchäftsträger werden nur bei dem Miniſterium der auswär-
tigen Angelegenheiten beglaubigt. Für die Rangſtufe iſt es unerheblich,
wenn ihnen der Titel Miniſter verliehen wird.

Dagegen erhalten die Miniſterreſidenten, welche bei dem Hofe be-
glaubigt werden, einen mittleren Rang zwiſchen der dritten und vierten
Claſſe.

Vgl. zu § 171.

175.

Die Eigenſchaft einer außerordentlichen Miſſion oder Vollmacht gibt
keinen höhern Rang.

Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. „Les employés diplomatiques
en mission extraordinaire n’out à ce titre aucune supériorité de rang“.

176.

Unter einander nehmen die Geſanten einer jeden Claſſe ihre Rang-
ordnung nach dem Tage der officiellen Anmeldung ihrer Ankunft.

Ebenda Art. IV. „Les employés diplomatiques prendront rang entre
eux dans chaque classe d’après la date de la notification officielle de leur
arrivée. Le présent règlement n’apportera aucune innovation relativement
aux représentans du Pape“.

177.

Die Verwantſchaftsverhältniſſe unter den Höfen haben keinen Einfluß
auf den Rang ihrer Geſanten.

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[131/0153] Völkerrechtliche Organe. 173. Die Geſanten der zweiten Claſſe werden wie die Botſchafter bei dem Souverän des Empfangſtates perſönlich beglaubigt, aber repräſentiren nicht zugleich mit dem State auch die perſönliche Würde (Dignität) des Souveräns. Die Internuncien des Papſtes werden ihnen gleichgeſtellt. Vgl. zu Art. 172. Dahin gehören die ſogenannten bevollmächtigten Miniſter (plena potentia muniti), die außerordentlichen oder ordentlichen Geſanten, die Geſanten ſchlechtweg. Auch der Oeſterreichiſche „Internun- cius“ zu Conſtantinopel gehört in dieſe Claſſe. Das iſt die eigentliche Haupt- und Negelclaſſe, über welche ſich die Botſchafter um etwas erheben und welche die folgen- den Claſſen nicht völlig erreichen. 174. Die Geſchäftsträger werden nur bei dem Miniſterium der auswär- tigen Angelegenheiten beglaubigt. Für die Rangſtufe iſt es unerheblich, wenn ihnen der Titel Miniſter verliehen wird. Dagegen erhalten die Miniſterreſidenten, welche bei dem Hofe be- glaubigt werden, einen mittleren Rang zwiſchen der dritten und vierten Claſſe. Vgl. zu § 171. 175. Die Eigenſchaft einer außerordentlichen Miſſion oder Vollmacht gibt keinen höhern Rang. Protokoll vom 19. März 1815 Art. III. „Les employés diplomatiques en mission extraordinaire n’out à ce titre aucune supériorité de rang“. 176. Unter einander nehmen die Geſanten einer jeden Claſſe ihre Rang- ordnung nach dem Tage der officiellen Anmeldung ihrer Ankunft. Ebenda Art. IV. „Les employés diplomatiques prendront rang entre eux dans chaque classe d’après la date de la notification officielle de leur arrivée. Le présent règlement n’apportera aucune innovation relativement aux représentans du Pape“. 177. Die Verwantſchaftsverhältniſſe unter den Höfen haben keinen Einfluß auf den Rang ihrer Geſanten. 9*

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/153>, abgerufen am 29.03.2024.