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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.
die öffentlichen Interessen eines States in fremdem Lande zu wahren, aber
ohne als Statsbeauftragte daselbst amtlich bezeichnet zu werden, haben auch
wenn sie sich als geheime Agenten zu erkennen geben, keinen Anspruch auf
einen besondern völkerrechtlichen Schutz.

Sie werden nur als Privatpersonen, nicht als Repräsentanten des Stats be-
trachtet, und genießen daher nur den allgemeinen Rechtsschutz für die Fremden über-
haupt. Dahin gehören auch diejenigen Personen, welche als Techniker oder Experten
die Einrichtungen in einem fremden Lande studiren und darüber Bericht erstatten
sollen.

243.

Dagegen stehen öffentlich ermächtigte Personen (Agenten und Com-
missäre), welche ohne den Charakter von Gesanten zu haben, von einem
State oder von dessen Behörden an einen andern Stat oder dessen Behör-
den abgeschickt werden, um gewisse öffentliche Geschäfte daselbst abzumachen,
unter dem besondern Schutze des Völkerrechts. Aber auf Exemtion von
der Gerichtsbarkeit und auf Exterritorialität haben solche Personen keinen
Anspruch, wenn nicht und so weit nicht durch besondere Vergünstigung
des besendeten States ihnen solches verstattet worden ist.

Solche Sendungen kommen auch in untergeordneten Zweigen der Policei-
oder Gerichtsverwaltung, in Angelegenheiten des Straßenwesens, der
Post- und Eisenbahnverbindung, der Grenzregulirung, des Ufer-
schutzes
und Wasserbaues, bei internationalen Industrieausstellungen
u. s. f. vor. Weil sie entweder eine völkerrechtliche Mission haben, insofern die Be-
ziehungen von Stat zu Stat zu ordnen sind, oder doch eine internationale und zu-
gleich amtliche Aufgabe in einem fremden State zu lösen berufen sind, so verdienen
sie eine besondere Berücksichtigung des Völkerrechts.


IV. Von den Consuln.
244.

Die Consuln sind nicht wie die Gesanten beglaubigte Vertreter frem-
der Staten im völkerrechtlichen Verkehr, aber sie sind anerkannte Vertreter
und Schützer des internationalen Privatverkehrs der Fremden im Inland,

Völkerrechtliche Organe.
die öffentlichen Intereſſen eines States in fremdem Lande zu wahren, aber
ohne als Statsbeauftragte daſelbſt amtlich bezeichnet zu werden, haben auch
wenn ſie ſich als geheime Agenten zu erkennen geben, keinen Anſpruch auf
einen beſondern völkerrechtlichen Schutz.

Sie werden nur als Privatperſonen, nicht als Repräſentanten des Stats be-
trachtet, und genießen daher nur den allgemeinen Rechtsſchutz für die Fremden über-
haupt. Dahin gehören auch diejenigen Perſonen, welche als Techniker oder Experten
die Einrichtungen in einem fremden Lande ſtudiren und darüber Bericht erſtatten
ſollen.

243.

Dagegen ſtehen öffentlich ermächtigte Perſonen (Agenten und Com-
miſſäre), welche ohne den Charakter von Geſanten zu haben, von einem
State oder von deſſen Behörden an einen andern Stat oder deſſen Behör-
den abgeſchickt werden, um gewiſſe öffentliche Geſchäfte daſelbſt abzumachen,
unter dem beſondern Schutze des Völkerrechts. Aber auf Exemtion von
der Gerichtsbarkeit und auf Exterritorialität haben ſolche Perſonen keinen
Anſpruch, wenn nicht und ſo weit nicht durch beſondere Vergünſtigung
des beſendeten States ihnen ſolches verſtattet worden iſt.

Solche Sendungen kommen auch in untergeordneten Zweigen der Policei-
oder Gerichtsverwaltung, in Angelegenheiten des Straßenweſens, der
Poſt- und Eiſenbahnverbindung, der Grenzregulirung, des Ufer-
ſchutzes
und Waſſerbaues, bei internationalen Induſtrieausſtellungen
u. ſ. f. vor. Weil ſie entweder eine völkerrechtliche Miſſion haben, inſofern die Be-
ziehungen von Stat zu Stat zu ordnen ſind, oder doch eine internationale und zu-
gleich amtliche Aufgabe in einem fremden State zu löſen berufen ſind, ſo verdienen
ſie eine beſondere Berückſichtigung des Völkerrechts.


IV. Von den Conſuln.
244.

Die Conſuln ſind nicht wie die Geſanten beglaubigte Vertreter frem-
der Staten im völkerrechtlichen Verkehr, aber ſie ſind anerkannte Vertreter
und Schützer des internationalen Privatverkehrs der Fremden im Inland,

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[151/0173] Völkerrechtliche Organe. die öffentlichen Intereſſen eines States in fremdem Lande zu wahren, aber ohne als Statsbeauftragte daſelbſt amtlich bezeichnet zu werden, haben auch wenn ſie ſich als geheime Agenten zu erkennen geben, keinen Anſpruch auf einen beſondern völkerrechtlichen Schutz. Sie werden nur als Privatperſonen, nicht als Repräſentanten des Stats be- trachtet, und genießen daher nur den allgemeinen Rechtsſchutz für die Fremden über- haupt. Dahin gehören auch diejenigen Perſonen, welche als Techniker oder Experten die Einrichtungen in einem fremden Lande ſtudiren und darüber Bericht erſtatten ſollen. 243. Dagegen ſtehen öffentlich ermächtigte Perſonen (Agenten und Com- miſſäre), welche ohne den Charakter von Geſanten zu haben, von einem State oder von deſſen Behörden an einen andern Stat oder deſſen Behör- den abgeſchickt werden, um gewiſſe öffentliche Geſchäfte daſelbſt abzumachen, unter dem beſondern Schutze des Völkerrechts. Aber auf Exemtion von der Gerichtsbarkeit und auf Exterritorialität haben ſolche Perſonen keinen Anſpruch, wenn nicht und ſo weit nicht durch beſondere Vergünſtigung des beſendeten States ihnen ſolches verſtattet worden iſt. Solche Sendungen kommen auch in untergeordneten Zweigen der Policei- oder Gerichtsverwaltung, in Angelegenheiten des Straßenweſens, der Poſt- und Eiſenbahnverbindung, der Grenzregulirung, des Ufer- ſchutzes und Waſſerbaues, bei internationalen Induſtrieausſtellungen u. ſ. f. vor. Weil ſie entweder eine völkerrechtliche Miſſion haben, inſofern die Be- ziehungen von Stat zu Stat zu ordnen ſind, oder doch eine internationale und zu- gleich amtliche Aufgabe in einem fremden State zu löſen berufen ſind, ſo verdienen ſie eine beſondere Berückſichtigung des Völkerrechts. IV. Von den Conſuln. 244. Die Conſuln ſind nicht wie die Geſanten beglaubigte Vertreter frem- der Staten im völkerrechtlichen Verkehr, aber ſie ſind anerkannte Vertreter und Schützer des internationalen Privatverkehrs der Fremden im Inland,

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/173>, abgerufen am 16.04.2024.