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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Viertes Buch.

Die Bergzüge sind sehr oft Völkerscheiden. Ist die Höhe des obersten Berg-
grats erreicht, so ist zugleich die Wasserscheide gefunden. Wie die Wasser zu Thal
fließen, und sich da zu Bach und Fluß einigen, so sammelt sich auch der Verkehr der
Menschen von allen umliegenden Höhen her in dem einigenden Thal. Frühe schon
haben aufgeweckte Nationen das bemerkt und daher an jener Linie die natürliche
Grenze
erkannt.

298.

Bildet ein Fluß die Grenze und ist derselbe nicht in den ausschließ-
lichen Besitz des einen Uferstates gelangt, so wird im Zweifel angenommen,
die Mitte des Flusses sei die Grenze.

Bei schiffbaren Flüssen wird im Zweifel der Thalweg als Mitte
angenommen.

Weit öfter bilden die Flüsse nicht die Grenze zwischen zwei Ländern, sondern
dienen zur Verbindung und zum Verkehr der beiderseitigen Uferbewohner. Gewöhn-
lich finden wir dieselbe Nation und denselben Stamm auf beiden Ufern
angesiedelt. Daher fließen sehr viele große Ströme und Flüsse innerhalb des-
selben Statsgebiets
und gehören dann zu diesem Statsgebiet. Der Nyl in
Aegypten, der Indus und Ganges in Indien, der Tigris und der Euphrat
in Assyrien, Medien und Persien, der Po in Norditalien, die Weser und die Elbe
in Norddeutschland, aber auch der Missisippi in den Vereinigten Staten von
Nordamerika u. s. f. gehörten fast in allen Zeiten meistens auf beiden Seiten der-
selben Nation und demselben State an. Auch der Rhein ist auf beiden Ufern
von deutschen Stämmen bewohnt, und die Donau fließt durch Bayerisches, Oester-
reichisches, Ungarisches und Türkisches Gebiet. Aber zuweilen werden die Flüsse aller-
dings zur Grenze benutzt zwischen zwei Ländern, sei es weil verschiedene Nationen
nur bis an den Fluß kamen, aber sich nicht darüber hin wagten, sei es weil haupt-
sächlich militärische Gründe auf diese Art der Beschränkung einwirkten. So zog sich
das spätere römische Kaiserreich auf die Südseite der Donau und auf die
Westseite vom Rhein zurück, um sich besser gegen die Einfälle der Germanen zu
vertheidigen.

Die Flußgrenze ist für die Vertheidigung des Gebiets insofern nütz-
lich, als dem feindlichen Uebergang natürliche Hindernisse im Wege stehen, welche
durch die Kriegskunst noch verstärkt werden können. Sie ist überdem insofern auch
eine klare Grenze, als die Ufer, als je dem einen oder andern State angehörig,
scharf bezeichnet sind. Aber im Uebrigen ist die Flußgrenze nicht zweckmäßig,
weil die eigentliche Grenzlinie inmitten des Flusses beständig verwischt und auch
verändert wird und wenn die Flüsse schiffbar sind, die Schiffahrt sich gerade auf
der Grenzlinie bewegt
, daher die Unterscheidung der Statshoheit während der
Fahrt entweder zweifelhaft wird, oder nach andern Erwägungen als der Grenzlinie
bestimmt werden muß. Man untersucht daher gewöhnlich nicht, ob das Schiff eher
dießseits oder jenseits der Mittellinie sich bewegt habe, wenn etwa die gerichtliche

Viertes Buch.

Die Bergzüge ſind ſehr oft Völkerſcheiden. Iſt die Höhe des oberſten Berg-
grats erreicht, ſo iſt zugleich die Waſſerſcheide gefunden. Wie die Waſſer zu Thal
fließen, und ſich da zu Bach und Fluß einigen, ſo ſammelt ſich auch der Verkehr der
Menſchen von allen umliegenden Höhen her in dem einigenden Thal. Frühe ſchon
haben aufgeweckte Nationen das bemerkt und daher an jener Linie die natürliche
Grenze
erkannt.

298.

Bildet ein Fluß die Grenze und iſt derſelbe nicht in den ausſchließ-
lichen Beſitz des einen Uferſtates gelangt, ſo wird im Zweifel angenommen,
die Mitte des Fluſſes ſei die Grenze.

Bei ſchiffbaren Flüſſen wird im Zweifel der Thalweg als Mitte
angenommen.

Weit öfter bilden die Flüſſe nicht die Grenze zwiſchen zwei Ländern, ſondern
dienen zur Verbindung und zum Verkehr der beiderſeitigen Uferbewohner. Gewöhn-
lich finden wir dieſelbe Nation und denſelben Stamm auf beiden Ufern
angeſiedelt. Daher fließen ſehr viele große Ströme und Flüſſe innerhalb des-
ſelben Statsgebiets
und gehören dann zu dieſem Statsgebiet. Der Nyl in
Aegypten, der Indus und Ganges in Indien, der Tigris und der Euphrat
in Aſſyrien, Medien und Perſien, der Po in Norditalien, die Weſer und die Elbe
in Norddeutſchland, aber auch der Miſſiſippi in den Vereinigten Staten von
Nordamerika u. ſ. f. gehörten faſt in allen Zeiten meiſtens auf beiden Seiten der-
ſelben Nation und demſelben State an. Auch der Rhein iſt auf beiden Ufern
von deutſchen Stämmen bewohnt, und die Donau fließt durch Bayeriſches, Oeſter-
reichiſches, Ungariſches und Türkiſches Gebiet. Aber zuweilen werden die Flüſſe aller-
dings zur Grenze benutzt zwiſchen zwei Ländern, ſei es weil verſchiedene Nationen
nur bis an den Fluß kamen, aber ſich nicht darüber hin wagten, ſei es weil haupt-
ſächlich militäriſche Gründe auf dieſe Art der Beſchränkung einwirkten. So zog ſich
das ſpätere römiſche Kaiſerreich auf die Südſeite der Donau und auf die
Weſtſeite vom Rhein zurück, um ſich beſſer gegen die Einfälle der Germanen zu
vertheidigen.

Die Flußgrenze iſt für die Vertheidigung des Gebiets inſofern nütz-
lich, als dem feindlichen Uebergang natürliche Hinderniſſe im Wege ſtehen, welche
durch die Kriegskunſt noch verſtärkt werden können. Sie iſt überdem inſofern auch
eine klare Grenze, als die Ufer, als je dem einen oder andern State angehörig,
ſcharf bezeichnet ſind. Aber im Uebrigen iſt die Flußgrenze nicht zweckmäßig,
weil die eigentliche Grenzlinie inmitten des Fluſſes beſtändig verwiſcht und auch
verändert wird und wenn die Flüſſe ſchiffbar ſind, die Schiffahrt ſich gerade auf
der Grenzlinie bewegt
, daher die Unterſcheidung der Statshoheit während der
Fahrt entweder zweifelhaft wird, oder nach andern Erwägungen als der Grenzlinie
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[176/0198] Viertes Buch. Die Bergzüge ſind ſehr oft Völkerſcheiden. Iſt die Höhe des oberſten Berg- grats erreicht, ſo iſt zugleich die Waſſerſcheide gefunden. Wie die Waſſer zu Thal fließen, und ſich da zu Bach und Fluß einigen, ſo ſammelt ſich auch der Verkehr der Menſchen von allen umliegenden Höhen her in dem einigenden Thal. Frühe ſchon haben aufgeweckte Nationen das bemerkt und daher an jener Linie die natürliche Grenze erkannt. 298. Bildet ein Fluß die Grenze und iſt derſelbe nicht in den ausſchließ- lichen Beſitz des einen Uferſtates gelangt, ſo wird im Zweifel angenommen, die Mitte des Fluſſes ſei die Grenze. Bei ſchiffbaren Flüſſen wird im Zweifel der Thalweg als Mitte angenommen. Weit öfter bilden die Flüſſe nicht die Grenze zwiſchen zwei Ländern, ſondern dienen zur Verbindung und zum Verkehr der beiderſeitigen Uferbewohner. Gewöhn- lich finden wir dieſelbe Nation und denſelben Stamm auf beiden Ufern angeſiedelt. Daher fließen ſehr viele große Ströme und Flüſſe innerhalb des- ſelben Statsgebiets und gehören dann zu dieſem Statsgebiet. Der Nyl in Aegypten, der Indus und Ganges in Indien, der Tigris und der Euphrat in Aſſyrien, Medien und Perſien, der Po in Norditalien, die Weſer und die Elbe in Norddeutſchland, aber auch der Miſſiſippi in den Vereinigten Staten von Nordamerika u. ſ. f. gehörten faſt in allen Zeiten meiſtens auf beiden Seiten der- ſelben Nation und demſelben State an. Auch der Rhein iſt auf beiden Ufern von deutſchen Stämmen bewohnt, und die Donau fließt durch Bayeriſches, Oeſter- reichiſches, Ungariſches und Türkiſches Gebiet. Aber zuweilen werden die Flüſſe aller- dings zur Grenze benutzt zwiſchen zwei Ländern, ſei es weil verſchiedene Nationen nur bis an den Fluß kamen, aber ſich nicht darüber hin wagten, ſei es weil haupt- ſächlich militäriſche Gründe auf dieſe Art der Beſchränkung einwirkten. So zog ſich das ſpätere römiſche Kaiſerreich auf die Südſeite der Donau und auf die Weſtſeite vom Rhein zurück, um ſich beſſer gegen die Einfälle der Germanen zu vertheidigen. Die Flußgrenze iſt für die Vertheidigung des Gebiets inſofern nütz- lich, als dem feindlichen Uebergang natürliche Hinderniſſe im Wege ſtehen, welche durch die Kriegskunſt noch verſtärkt werden können. Sie iſt überdem inſofern auch eine klare Grenze, als die Ufer, als je dem einen oder andern State angehörig, ſcharf bezeichnet ſind. Aber im Uebrigen iſt die Flußgrenze nicht zweckmäßig, weil die eigentliche Grenzlinie inmitten des Fluſſes beſtändig verwiſcht und auch verändert wird und wenn die Flüſſe ſchiffbar ſind, die Schiffahrt ſich gerade auf der Grenzlinie bewegt, daher die Unterſcheidung der Statshoheit während der Fahrt entweder zweifelhaft wird, oder nach andern Erwägungen als der Grenzlinie beſtimmt werden muß. Man unterſucht daher gewöhnlich nicht, ob das Schiff eher dießſeits oder jenſeits der Mittellinie ſich bewegt habe, wenn etwa die gerichtliche

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/198>, abgerufen am 28.03.2024.