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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Fünftes Buch.

Der Wohnort ist der Centralort des persönlichen Lebens, Wir-
kens, Genießens
der Steuerpflichtigen und ihres Haushalts. Um deßwillen
hält sich der Stat, wenn er Steuern fordert, vorzugsweise an diesen Ort. Die Bei-
treibung von Steuern im Auslande ist überdem thatsächlich schwer durchzuführen,
weil der Stat dort keine Steuererheber hat und keine Zwangsmittel anwenden kann,
und der fremde Stat seine Anstalten und seine Zwangsmittel ihm für solche Zwecke
nicht zur Verfügung stellt.

377.

Grundstücke und Gewerbe werden in der Regel nur da versteuert,
wo jene liegen und diese betrieben werden.

Der Stat, in dem dieselben sich befinden, hat gerade ein Interesse, sich einer
Besteuerung durch den fremden Stat zu widersetzen, auch dann, wenn der Eigen-
thümer des Grundstücks oder des industriellen oder Handelsetablissements ein Stats-
genosse dieses letzteren States ist. Denn doppelte Besteuerung von demselben
Steuerobject ist Ueberbürdung desselben mit Steuern, und wirkt in nationalwirth-
schaftlicher Hinsicht schädlich.

378.

Der Stat kann über die Statsgenossen in fremdem Lande seine
Gerichtsbarkeit nicht üben, wenn nicht ausnahmsweise der fremde Stat das
zugesteht.

Beispiele solcher Ausnahmen siehe oben § 216. 220.

379.

Es hängt von der Landesgesetzgebung ab, zu bestimmen, inwiefern
die Privatgesetze für die Statsgenossen auch im Auslande rechtsverbindlich
seien.

In der Regel wirkt auch die Civilgesetzgebung nur innerhalb des Landes;
d. h. das sogenannte Territorialprincip ist entscheidend. Das entgegengesetzte
Personalprincip wirkt am ehesten in den persönlichen und Familienverhält-
nissen, wie z. B. den Bedingungen der Ehe, dem Vormundschaftsrecht, dem gesetzlichen
Erbverband u. dgl.

380.

Der Heimatsstat ist berechtigt und im Verhältniß zu seiner Macht

Fünftes Buch.

Der Wohnort iſt der Centralort des perſönlichen Lebens, Wir-
kens, Genießens
der Steuerpflichtigen und ihres Haushalts. Um deßwillen
hält ſich der Stat, wenn er Steuern fordert, vorzugsweiſe an dieſen Ort. Die Bei-
treibung von Steuern im Auslande iſt überdem thatſächlich ſchwer durchzuführen,
weil der Stat dort keine Steuererheber hat und keine Zwangsmittel anwenden kann,
und der fremde Stat ſeine Anſtalten und ſeine Zwangsmittel ihm für ſolche Zwecke
nicht zur Verfügung ſtellt.

377.

Grundſtücke und Gewerbe werden in der Regel nur da verſteuert,
wo jene liegen und dieſe betrieben werden.

Der Stat, in dem dieſelben ſich befinden, hat gerade ein Intereſſe, ſich einer
Beſteuerung durch den fremden Stat zu widerſetzen, auch dann, wenn der Eigen-
thümer des Grundſtücks oder des induſtriellen oder Handelsetabliſſements ein Stats-
genoſſe dieſes letzteren States iſt. Denn doppelte Beſteuerung von demſelben
Steuerobject iſt Ueberbürdung desſelben mit Steuern, und wirkt in nationalwirth-
ſchaftlicher Hinſicht ſchädlich.

378.

Der Stat kann über die Statsgenoſſen in fremdem Lande ſeine
Gerichtsbarkeit nicht üben, wenn nicht ausnahmsweiſe der fremde Stat das
zugeſteht.

Beiſpiele ſolcher Ausnahmen ſiehe oben § 216. 220.

379.

Es hängt von der Landesgeſetzgebung ab, zu beſtimmen, inwiefern
die Privatgeſetze für die Statsgenoſſen auch im Auslande rechtsverbindlich
ſeien.

In der Regel wirkt auch die Civilgeſetzgebung nur innerhalb des Landes;
d. h. das ſogenannte Territorialprincip iſt entſcheidend. Das entgegengeſetzte
Perſonalprincip wirkt am eheſten in den perſönlichen und Familienverhält-
niſſen, wie z. B. den Bedingungen der Ehe, dem Vormundſchaftsrecht, dem geſetzlichen
Erbverband u. dgl.

380.

Der Heimatsſtat iſt berechtigt und im Verhältniß zu ſeiner Macht

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[218/0240] Fünftes Buch. Der Wohnort iſt der Centralort des perſönlichen Lebens, Wir- kens, Genießens der Steuerpflichtigen und ihres Haushalts. Um deßwillen hält ſich der Stat, wenn er Steuern fordert, vorzugsweiſe an dieſen Ort. Die Bei- treibung von Steuern im Auslande iſt überdem thatſächlich ſchwer durchzuführen, weil der Stat dort keine Steuererheber hat und keine Zwangsmittel anwenden kann, und der fremde Stat ſeine Anſtalten und ſeine Zwangsmittel ihm für ſolche Zwecke nicht zur Verfügung ſtellt. 377. Grundſtücke und Gewerbe werden in der Regel nur da verſteuert, wo jene liegen und dieſe betrieben werden. Der Stat, in dem dieſelben ſich befinden, hat gerade ein Intereſſe, ſich einer Beſteuerung durch den fremden Stat zu widerſetzen, auch dann, wenn der Eigen- thümer des Grundſtücks oder des induſtriellen oder Handelsetabliſſements ein Stats- genoſſe dieſes letzteren States iſt. Denn doppelte Beſteuerung von demſelben Steuerobject iſt Ueberbürdung desſelben mit Steuern, und wirkt in nationalwirth- ſchaftlicher Hinſicht ſchädlich. 378. Der Stat kann über die Statsgenoſſen in fremdem Lande ſeine Gerichtsbarkeit nicht üben, wenn nicht ausnahmsweiſe der fremde Stat das zugeſteht. Beiſpiele ſolcher Ausnahmen ſiehe oben § 216. 220. 379. Es hängt von der Landesgeſetzgebung ab, zu beſtimmen, inwiefern die Privatgeſetze für die Statsgenoſſen auch im Auslande rechtsverbindlich ſeien. In der Regel wirkt auch die Civilgeſetzgebung nur innerhalb des Landes; d. h. das ſogenannte Territorialprincip iſt entſcheidend. Das entgegengeſetzte Perſonalprincip wirkt am eheſten in den perſönlichen und Familienverhält- niſſen, wie z. B. den Bedingungen der Ehe, dem Vormundſchaftsrecht, dem geſetzlichen Erbverband u. dgl. 380. Der Heimatsſtat iſt berechtigt und im Verhältniß zu ſeiner Macht

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/240>, abgerufen am 19.04.2024.